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20.07.2022
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen

Echter Zuschuss oder Entgelt? Das BMF positioniert sich zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Zuwendungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen.

Hintergrund

Seit Mitte der 1980er-Jahre wird die gemeinsame Forschungs- und Innovationspolitik der EU über Rahmenprogramme strukturiert. Im Rahmenprogramm i.S.d. Art. 182 AEUV werden die Ziele und der finanzielle Umfang der Förderung für einen Zeitraum von mehreren Jahren festgelegt. Mit einer Laufzeit von 2021 bis 2027 umfasst das aktuelle, neunte EU-Rahmenprogramm „Horizont Europa“ ein Gesamtbudget von rund 95,5 Milliarden EUR. Es dient der Bekämpfung des Klimawandels, der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums der EU (vgl. So funktioniert das EU-Förderprogramm „Horizon Europe“). Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 hat das BMF zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Zuwendungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen Stellung genommen. 

Verwaltungsanweisung

Die Aufzählung der Zuwendungen i.S.d. Abschn. 10.2 Abs. 10 Satz 1 UStAE, die grundsätzlich als echte Zuschüsse zu beurteilen sind, wird entsprechend ergänzt.

Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen – Grundsatz: echter Zuschuss

Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen (z.B. Horizont 2020, RP7 oder Horizont Europa), die den Teilnehmern für Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb der EU-Rahmenprogramme, jedoch außerhalb der öffentlichen Auftragsvergabe, bereitgestellt werden, sind grundsätzlich als echter Zuschuss anzusehen. Voraussetzung ist, dass die Finanzhilfe nicht mit dem Preis einer Lieferung oder Dienstleistung im Zusammenhang steht. Zudem darf keine Übertragung von Eigentumsrechten an die Kommission vorgesehen sein.

Ausnahme: Zahlung stellen Entgelt bei Übertragung von Eigentumsrechten dar

Erwirbt die Kommission die Eigentumsrechte an den Ergebnissen der finanzierten Tätigkeiten, ist die Zahlung der Finanzhilfe als Entgelt für die Übertragung der Eigentumsrechte einzuordnen.

Umsatzsteuerbarer Vorgang im Fall der Auftragsvergabe durch die Kommission

Vergibt die EU-Kommission im eigenen Namen oder gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Aufträge für Lieferungen oder die Erbringung sonstiger Leistungen, wird der Kommission ein verbrauchsfähiger Vorteil zugewendet, so dass ein umsatzsteuerbarer Vorgang vorliegt.

Anwendbarkeit

Die Verwaltungsgrundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Betroffene Normen

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG

Anmerkung

 Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Zuwendungen kommt es im Wege einer Einzelfallbetrachtung darauf an, ob die Zahlung als Entgelt für eine steuerbare Leistung an den Zuschussgeber (unechter Zuschuss), Entgelt von dritter Seite oder echter Zuschuss einzuordnen ist (vgl. Deloitte Tax News, Abschn. 10.2 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Zuwendungen sind echte Zuschüsse, wenn sie dem Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden (vgl. BFH, Urt. v. 13.11.1997, V R 11/97, BStBl. II 1998, 169, Abschn. 10.2 Abs. 7 Satz 4 UStAE).

Maßgeblich für die umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung von Zuwendungen aus öffentlichen Kassen ist der Grund der Zahlung (vgl. BFH, Urt. v. 27.11.2008, V R 8/07, BStBl. II 2009, 397). Werden Zuwendungen aus öffentlichen Kassen ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts i.V.m. den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich vom Vorliegen echter Zuschüsse aus (Abschn. 10.2 Abs. 8 Satz 2 UStAE; entgegen BFH, Beschl. v. 18.12.2019, XI R 31/17, MwStR 2020, 542). Diese Beurteilung entbindet nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen dem Zuwendungsgeber und dem Zuwendungsempfänger begründet wurde (Abschn. 10.2 Abs. 10 Satz 3 UStAE). Die grundsätzliche Annahme des Vorliegens eines echten Zuschusses bei Zahlungen im Zusammenhang von EU-Rahmenprogrammen steht im Einklang mit dieser Regel-Ausnahme-Struktur. Lediglich im Ausnahmefall ist die Zuwendung nach Ansicht der Finanzverwaltung als Entgelt anzusehen, wenn die Kommission Eigentumsrechte an den Ergebnissen der finanzierten Tätigkeiten erwirbt. Die Erweiterung des Katalogs der grundsätzlich als echte Zuschüsse zu qualifizierenden Zuwendungen gemäß Abschn. 10.2 Abs. 10 Satz 1 UStAE ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen.

Fundstelle

​BMF, Schreiben vom 16.06.2022, III C 2 - S 7200/19/10001 :027 

Ihre Ansprechpartner

Dr. Ulrich Grünwald
Partner

ugruenwald@deloitte.de
Tel.: +49 30 25468 258

Dr. Diana-C. Kurtz
Senior Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8025

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