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03.04.2020
Indirekte Steuern/Zoll

Covid-19: Einfuhrumsatzsteuer kann gestundet und die Vollstreckung aufgeschoben werden

Aufgrund der wirtschaftlich angespannten Lage durch die Covid-19-Pandemie können zollrechtliche Maßnahmen zu spürbaren Erleichterungen für Unternehmen und somit zur Milderung wirtschaftlicher Schäden beitragen. Danach ist auch eine Stundung der Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich möglich. 

Hintergrund

In den Deloitte Tax-News (siehe Beitrag vom 25.03.2020) wurde bereits auf die Stundungsmöglichkeiten für Steuern, die durch die Zollverwaltung erhoben werden, bis zum 31.12.2020 hingewiesen. Unter Darlegung ihrer Verhältnisse können Steuerpflichtige, welche nachweislich und nicht unerheblich von der COVID-19-Krise betroffen sind, Stundungsanträge bis zum 31. Dezember 2020 stellen. Eine besondere Begründung ist erst dann notwendig, wenn die Anträge eine Stundung bis nach dem 31.12.2020 zum Ziel haben. Die Pflicht zur Zahlung der Steuer bleibt davon unberührt.

Stundung und Vollstreckungsaufschub für EUSt

Die Zollverwaltung hat nun nochmals klargestellt, dass dies auch für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) gilt. Anhand des Wortlauts der Verlautbarung scheint dies auch für diejenigen Steuerpflichtigen zu gelten, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, da die anzuführende unbillige Härte lediglich durch die COVID-19-Krise verursacht sein muss, aber kein Zusammenhang mit der Steuer an sich gefordert scheint. Wenn dieses Verständnis durch die Zollverwaltung geteilt würde, wäre hier ein signifikanter Liquiditätsvorteil durch die Stundung der Einfuhrumsatzsteuer möglich. Denn die gestundete Einfuhrumsatzsteuer könnte trotzdem als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Derzeit gibt es zu der Handhabung durch Voll-Zum-Vorsteuerabzug-Berechtigte noch keine interne Anweisung der Zollverwaltung. Sobald es hierzu ein Update gibt, werden wir Sie informieren.

Zusätzlich kann im Falle aktueller Vollstreckungsmaßnahmen unter Darlegung der aktuellen Situation des Vollstreckungsschuldners ein Vollstreckungsaufschub beantragt werden.

Fundstelle

Zoll, Meldung vom 02.04.2020

Ihre Ansprechpartner

Bettina Mertgen
Partnerin

bmertgen@deloitte.de
Tel.: +49 69 75695 6321

Manuel Brucher
Senior Manager

mbrucher@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2520

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