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29.06.2020
Indirekte Steuern/Zoll

COVID-19: Zahlungserleichterungen für Einfuhrzölle

Die derzeitige Lage im Zusammenhang mit der weltweiten COVID-19-Pandemie hat erhebliche Einschränkungen und Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft zur Folge. Um diesen Umständen Rechnung tragen zu können, werden vorübergehende Verfahrenserleichterungen und Modifizierungen umgesetzt. 

Hintergrund

In den Deloitte Tax News wurde bereits über verschiedene Maßnahmen zur wirtschaftlichen Unterstützung von Unternehmen im Rahmen der Covid-19 Pandemie berichtet. Unter anderem haben wir auf die Möglichkeit der Stundung von Einfuhrabgaben hingewiesen. Die deutsche Zollverwaltung hat nun Einzelheiten zu den Voraussetzungen für eine Stundung von Zöllen bekanntgegeben.

Voraussetzungen für eine Stundung von Zöllen

Auf Antrag des Steuerpflichtigen können Einfuhrzölle gestundet werden, wenn die Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt eine erhebliche Härte für den Betroffenen bedeuten würde. Mit der Stundung sollen nicht vom Beteiligten zu vertretende Liquiditätsprobleme vorübergehend vermieden werden. Allerdings kann sie nicht gewährt werden, wenn durch die wirtschaftliche Lage des Betroffenen Zahlungsausfälle zu befürchten sind.

Es können auch Einfuhrzölle gestundet werden, die im Rahmen eines bewilligten laufenden Zahlungsaufschubes bzw. im Rahmen des Verfahrens der vereinfachten Zollanmeldung fällig werden.

Grundsätzlich wird die Stundung nur gewährt, wenn der Beteiligte eine Sicherheit leistet. Würde die Sicherheitsleistung nachweislich zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen, kann die Zollbehörde im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens darauf verzichten.

Stundungsanträge sind an das Hauptzollamt zu richten, das den Einfuhrabgabenbescheid erlassen hat. Sollen aufgeschobene Einfuhrzölle gestundet werden, muss der Stundungsantrag bei dem Bewilligungshauptzollamt für den Zahlungsaufschub gestellt werden.

Mit dem Stundungsantrag sind geeignete Unterlagen einzureichen, die die Zahlungsschwierigkeiten des Steuerpflichtigen belegen. Wird geltend gemacht, aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen keine Sicherheit leisten zu können, muss auch dies durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.

Wird die Stundung gewährt, hat dies keine negativen Auswirkungen auf den Bestand der jeweiligen Bewilligung bzw. die Möglichkeit, auch künftig Verfahrensvereinfachungen im bewilligten Umfang zu nutzen, sofern der Bewilligungsinhaber seine Zahlungen entsprechend der Stundungsvereinbarung fristgerecht leistet.

Für die Einfuhrumsatzsteuer und die Verbrauchsteuern hat die Zollverwaltung gesonderte Informationen bereitgestellt, über die wir bereits in den Deloitte Tax-News berichtet haben.

Anmerkung

Bei Fragen zu diesem Newsletter oder bei allgemeinem Beratungsbedarf steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und bei der Erstellung der Stundungsanträge für Zölle. 

Fundstelle

Zoll online

Ihre Ansprechpartner

Michael Hundebeck
Senior Manager

mhundebeck@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2608

Manuel Brucher
Senior Manager

mbrucher@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2520

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Senior Manager

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