Elektronische Dienstleistungen im Energie- und Stromsteuerbereich (Stand Juli 2024)
Mit dem Ziel einer modernen und effektiven Kommunikation zwischen Zollverwaltung und Wirtschaftsbeteiligten wurde im Jahr 2020 das IT-Fachverfahren „MoeVe“ zur Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs der Zollverwaltung eingeführt. Die Umsetzung sollte in mehreren Ausbaustufen stattfinden, um perspektivisch eine vollumfängliche elektronische Abgabe von Anzeigen, Anmeldungen und Anträgen im Bereich der Verbrauch- und Verkehrsteuern zu ermöglichen.
Die erste Ausbaustufe beschäftigte sich mit Fachprozessen aus dem Energiesteuerrecht. Im Jahr 2021 wurde es Wirtschaftsbeteiligten oder deren zugelassenen Vertretern daher zunächst ermöglicht, über die Internet-Verbrauch- und -Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA), welche in das Zoll-Portal (Bürger- und Geschäftskundenkonto) eingebunden ist, verschiedene Erklärungen im Bereich der Energiesteuer in elektronischer Form bei dem jeweils zuständigen Hauptzollamt rechtsverbindlich abzugeben. Abrufbar unter der Dienstleistung „Energie- und Stromsteuer (IVVA)“ wurden bis heute kontinuierlich weitere Anmeldungen, Anträge und Anzeigen ergänzt, sodass mittlerweile eine Vielzahl von Erklärungen des Strom- und Energiesteuerrechts über diese Anwendung eingereicht werden können.
Bisher ist diese elektronische Datenübermittlung nicht verpflichtend anzuwenden, ab dem 01.01.2025 wird sich dies für einen Teil der Erklärungen ändern. Der Zeitpunkt, ab dem die Zollverwaltung die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung geschaffen hat, ist hierfür ausschlaggebend. Dieser wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Verbrauch- und Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV) legt in diesem Zusammenhang fest, dass mit Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden dritten Jahres betroffene Anträge, Anzeigen und Anmeldungen nur noch online abgegeben werden dürfen. Es können auch Dritte (= Auftragnehmer) mit der elektronischen Datenübermittlung beauftragt werden. Diese wiederum haben sich Gewissheit über die Person und Anschrift des Auftraggebers zu verschaffen.
Folgende Erklärungen aus dem Bereich Energiesteuer sind ab dem 01.01.2025 verpflichtend elektronisch über die IVVA abzugeben:
- Energiesteueranmeldung ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle
- Energiesteueranmeldung Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle
- Energiesteueranmeldung Erdgas
- Energiesteueranmeldung Kohle
- Antrag auf Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
- Antrag auf Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
- Antrag auf Erlaubnis als zugelassener Einlagerer
- Anmeldung als Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas
- Antrag auf Zulassung nach § 38 Abs. 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Betroffene Unternehmen, die zukünftig zur elektronischen Abgabe der aufgeführten Erklärungen verpflichtet sind, benötigen zur Nutzung der IVVA neben einer Anmeldung sowie Authentifizierung im Zoll-Portal mindestens ein Elster-Organisationszertifikat als Authentisierungsmittel. Für die Kommunikation mit der Zollverwaltung wurde eine Beteiligten-Nr. (VVSt) eingeführt, die von der Behörde an Wirtschaftsbeteiligte vergeben wird. Über diese ist eine eindeutige Zuordnung möglich.
Neben den Erklärungen, die ab 2025 verpflichtend elektronisch einzureichen sind, können weitere Anträge, Anzeigen oder Anmeldungen elektronisch über die IVVA abgegeben werden. Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist es beispielsweise möglich, Steuerentlastungen für das Verheizen von Energieerzeugnissen nach § 54 EnergieStG zu beantragen oder Entlastungsanträge für Strommengen einzureichen, die nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) zu betrieblichen Zwecken eingesetzt wurden. Vollständige Entlastungen von der Energiesteuer können online beantragt werden, sofern bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG betrieben werden oder Energieerzeugnisse nach § 53 EnergieStG zur Stromerzeugung eingesetzt wurden. Auch für die Stromsteueranmeldung sowie für die Meldung der steuerfreien Strommengen nach § 4 Abs. 6 StromStG ist eine elektronische Abgabe möglich.
Es ist zu berücksichtigen, dass diese Auswahl keine abschließende Aufzählung darstellt. Weitere Erklärungen können online über die IVVA abgegeben werden. Darüber hinaus ist es innerhalb des Zoll-Portals Wirtschaftsbeteiligten möglich, über die Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (weitere Anträge)" weitere Anträge einzureichen, diese Option wird allerdings nicht im Rahmen der IVVA angeboten.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Registrierung im Zoll-Portal sowie auch bei der elektronischen Abgabe von Erklärungen. Sprechen Sie uns einfach an.
Betroffene Normen
EnergieStG
StromStG
Weitere Normen
VStDÜV
Fundstellen
Zoll online - Online-Anträge Verbrauchsteuern
Zoll online - IVVA
Zoll online - Energie- und Stromsteuer