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25.04.2016
Indirekte Steuern/Zoll

Energiesteuer: Befreiung für Treibstoff bei konzerninternen Flügen/Schifffahrten

Für Konzerne mit Firmenflugzeugen und Wasserfahrzeugen ein Dauerbrenner: Sie zahlen Energiesteuer auf den verbrauchten Treibstoff. Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung wurden von der Rechtsprechung kürzlich weiter präzisiert.

Hintergrund

Nicht nur Luftfahrtunternehmen/Reedereien sind von der Energiesteuer auf Treibstoff betroffen, sondern auch Unternehmen, die Firmenflugzeuge oder (Transport-)Schiffe besitzen. Die Steuer entsteht dabei auch oft bei rein konzerninternen Flügen/Fahrten. Hierbei sind ein Thema:

  • Flüge/Fahrten zu Schulungs-, Wartungs- und Reparaturzwecken,
  • die Beförderung von Mitarbeitern zu Kunden oder zu Messen, sowie
  • Transportflüge und -fahrten aus konzerninternen Anlässen.

Dabei stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen ein Antrag auf Vergütung der gezahlten Energiesteuer gem. §§ 27 Absatz 1 oder 2, 52 EnergieStG i.V.m. § 60 EnergieStV möglich ist. Der EuGH und der BFH haben die Voraussetzungen für die Befreiung bzw. Erstattung in den letzten Jahren mehr und mehr herausgearbeitet.

Schulung, Wartung und Reparatur

Der EuGH hat 2011 entschieden, dass Flüge von und zur Flugzeugwerft sowie solche zur Schulung der Piloten nicht von der Befreiungsnorm des § 27 Absatz 2 Nr. 2 EnergieStG umfasst sind. Der Gerichtshof urteilte, dass nach Wortlaut und Systematik der unionsrechtlichen Rechtsgrundlage in Art. 15 Absatz 1 Buchstabe j Energiesteuer-Richtlinie die Befreiung nur denjenigen Unternehmen vorbehalten ist, die genau die darin angeführten Tätigkeiten ausführen, also den Kraftstoff bei der Erbringung von Wartungs- und Reparaturdienstleistungen verbrauchen. Gleiches gilt für den Betrieb eines Wasserfahrzeuges.

Mitarbeiterbeförderung zu Kunden oder zu Messen

Bei der Beförderung eigener Mitarbeiter zu Kunden oder Messen steht aus Sicht des Unternehmens die Anbahnung von Geschäften im Vordergrund. Dies allein hat der EuGH jedoch nicht als ausreichend erachtet, um von „kommerzieller“ Luftfahrt sprechen zu können. Dieses Merkmal ist jedoch, so der Gerichtshof, gemäß der unionsrechtlichen Grundlage in Art. 14 Absatz 1 Buchstabe b Energiesteuer-Richtlinie erforderlich. D.h. die fraglichen Flüge müssen unmittelbar dazu dienen, dass das Unternehmen entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen erbringen kann. Bei Flügen zu (potentiellen) Geschäftspartnern sei diese Unmittelbarkeit nach Wortlaut und Zweck der Norm zu verneinen. Auch hier findet eine entsprechende Anwendung auf die Schifffahrt statt.

Dieses Ergebnis gilt im Grundsatz auch für Transportflüge und -fahrten aus konzerninternen Anlässen.

Konzernintern veranlasste Transportflüge/-fahrten

Mit der Konstellation, in welcher der Transport Konzernzwecken dient, hat sich der BFH in seinem jüngsten Urteil vom 27. Januar 2016 detaillierter auseinandergesetzt und eine mögliche Lösung aufgezeigt.

Im zugrundeliegenden Fall flog ein Geschäftsführer im Auftrag des Unternehmens sein eigenes, privates Flugzeug zu Terminen der Unternehmensgruppe. Dabei flog er teilweise alleine, teilweise nahm er Kollegen anderer Konzerngesellschaften mit. Diese beruflichen Flüge stellte er dem Unternehmen zu marktüblichen Preisen in Rechnung.

Der BFH urteilte, dass neben den Flügen mit den Kollegen auch die Flüge, in denen der Geschäftsführer alleine flog und keine weiteren Personen an Bord waren, zumindest eine Erbringung von Dienstleistungen i. S. d. § 60 Absatz 4 Nr. 2 EnergieStV seien. Zudem seien diese aufgrund der In-Rechnung-Stellung der Flugstunden im konkreten Fall auch gewerbsmäßig gewesen.

Fazit

Auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung erscheint eine Vergütung der Energiesteuer für konzerninterne Flüge und Schifffahrten im Grundsatz dann als möglich, wenn der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte des Flugzeuges/Wasserfahrzeuges gerade nicht das Unternehmen selbst ist, sondern eine dritte natürliche oder juristische Person. Diese kann auch ein anderes, konzernangehöriges Unternehmen sein. Allerdings muss der Dritte seine Luftfahrtdienstleistungen/Schifffahrtsdienstleistungen in „kommerzieller“ Weise erbringen, d.h. er muss gewerbsmäßig tätig sein. Die Grenzen der dafür notwendigen Gewinnerzielungsabsicht sind noch offen. Im konkreten Fall hat der BFH aber ausreichen lassen, dass mit der Flugtätigkeit und dem späteren Verkauf des Flugzeuges zumindest ein Totalgewinn erwirtschaftet wurde.

Insbesondere für Konzerne, die auf Wasserstraßen (interne) Fahrten ausführen, ist das eine interessante Entwicklung. Hier stellt sich die Frage, ob man durch die Fokussierung von solchen Tätigkeiten auf bestimmte Unternehmen im Konzern im Rahmen einer Dienstleistungserbringung eine Nutzung von Steuerbefreiungen erreichen kann. Dies kann zu nicht unerheblichen Ersparnissen führen.

Betroffene Normen

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Richtlinie 2003/96 (Energiesteuer-Richtlinie)
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Richtlinie 2003/96
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe j Richtlinie 2003/96
§ 27 Absatz 1 EnergieStG
§ 27 Absatz 2 EnergieStG
§ 52 EnergieStG
§ 60 Absatz 3 EnergieStV
§ 60 Absatz 4 EnergieStV
§ 60 Absatz 5 EnergieStV

Fundstellen

EuGH, Urteil vom 01.12.2011, C-79/10
BFH, Urteil vom 20.05.2014, VII R 29/12
FG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2015, 4 K 454/13 VE
BFH, Urteil vom 27.01.2016, VII R 11/15

Ihr Ansprechpartner

Bettina Mertgen
Director

BMertgen@deloitte.de
Tel.: 069 75695-6321

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