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26.01.2015
Indirekte Steuern/Zoll

Erweiterung der Nichtbeanstandungsregel - Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG)

Zur Vermeidung von Umstellungsschwierigkeiten bei den Unternehmern, die die mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 eingeführte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets bereits auf vor dem 1. Januar 2015 ausgeführte Umsätze angewendet haben, wird die Nichtbeanstandungsregelung erweitert.

Hintergrund

Durch Artikel 11 i. V. m. Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 wurden § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und die Anlage 4 des UStG zum 1. Januar 2015 neu gefasst. Einerseits wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Metalllieferungen dabei eingeschränkt. Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen sind nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten. Andererseits wurde entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. für die Lieferung von Mobilfunkgeräten auch bei Lieferungen von in der Anlage 4 genannten Metallen die Bagatellgrenze von 5.000 Euro eingeführt.

Inhalt

Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.

Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl unter Berücksichtigung der Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG zum 1. Januar 2015 durch Artikel 11 i. V. m. Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.

Anmerkung

Die Ausweitung bzw. Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung durch die Finanzverwaltung ist zu begrüßen. Unternehmen können dank der Nichtbeanstandungsregelung sukzessive Änderungen umstellen und im System implementieren.

Fundstelle

BMF, Schreiben v. 22.01.2015, IV D 3 - S 7279/14/10002-02

Weitere Fundstellen

Einführung einer Bagatellgrenze bei der Lieferung von edlen und unedlen Metallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. Anlage 4 des UStG), siehe Deloitte Tax-News (15.01.2015)

Zollkodex-Gesetz: Bundesrat stimmt nach Protokollerklärung der Bundesregierung zu, siehe Deloitte Tax-News (19.12.2014)

BMF: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel – Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG), siehe Deloitte Tax-News (08.12.2014)

Ihre Ansprechpartner

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Senior Manager

mlamm@deloitte.de
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