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19.12.2025
Indirekte Steuern/Zoll

EU-Kommission: Nutzerdaten als Gegenleistung für digitale Dienstleistungen

Die EU-Kommission hat ihre Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von verschiedenen Geschäftsmodellen veröffentlicht, bei denen personenbezogene Daten als Gegenleistung für digitale Dienstleistungen dienen. Im Rahmen der Implikationen auf Plattformbetreiber ist nach dem jeweiligen Geschäftsmodell zu
differenzieren.  

Hintergrund

Die Überlassung von personenbezogenen Daten als Gegenleistung für kostenlose digitale Dienstleistungen ist ein Thema, das zunehmend (wieder) an Bedeutung gewinnt. Italien hat den MwSt-Ausschuss der EU-Kommission zu diesem Thema befragt.

Deutschland legte der Kommission bereits 2018 eine ähnliche Frage vor. Der Ausschuss gelangte damals zum Ergebnis, dass unentgeltlich erbrachte IT-Dienstleistungen, die allen Nutzern unter denselben Bedingungen angeboten werden, keine steuerbare Leistung darstellen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den bereitgestellten personenbezogenen Daten liegt nicht vor.

Die von Italien der EU-Kommission vorgelegte Frage bezog sich im Wesentlichen auf Geschäftsmodelle bei denen – nach Ansicht von Italien - ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erbringung von IT-Dienstleistungen und den von den Nutzern bereitgestellten personenbezogenen Daten hergestellt werden kann. Das ist etwa der Fall, wenn Funktionseinschränkungen oder Zugangsbeschränkungen seitens der Plattform erfolgen können, wenn Nutzer keine weitergehende Datenerhebung erlauben (Nutzung der Plattform gegen Bereitstellung personenbezogener Daten). In der Anfrage an die Kommission legt Italien ausführlich dar, dass die Daten wirtschaftlich als Entgelt verwertbar sind, ein direkter Leistungszusammenhang zwischen Datenvolumen und Serviceumfang besteht (Einschränkung der Datenschutzeinstellung führt zu Einschränkungen in den Funktionen) und die Nutzungsbedingungen als vertragliche Grundlage einen Leistungsaustausch begründen.

Demgegenüber ist die Antwort der Kommission eher verhalten ausgefallen.

Im Endeffekt zeigt die Kommission drei unterschiedliche Geschäftsmodelle auf und kommt nur in abgrenzbaren Fallkonstellationen zu einer möglichen Steuerbarkeit. Eine Steuerbarkeit ist insbesondere in Fällen denkbar, bei denen Daten gegen Features erfolgen.

Im Einzelnen:

1. Modell: „Klassisch kostenlos“:

Bei diesem Geschäftsmodell können Nutzer keine Einstellungen im Rahmen der Weitergabe von personenbezogenen Daten ändern/beschränken, alle Nutzer erhalten den gleichen Service. Hier sieht die Kommission keinen steuerbaren Leistungsaustausch zwischen Datenvolumen und Serviceumfang. Die Unterschiede im Datenvolumen ergeben sich in dieser Konstellation nur aus der Nutzungshäufigkeit, nicht aber aus vertraglich geschuldeter Gegenleistung. Diese Fallgruppe betrifft die meisten Gratisplattformen.

2. Modell: „reduzierte Daten, reduzierter Service“ (z.B. weniger Sharing Funktionen)

Hier kann ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Daten- und Serviceumfang vorliegen. Gleichzeitig können manche Funktionsverluste auch rein technisch bedingt sein und nicht preislich. Die Bewertung des Datengeldes ist nach Ansicht der Kommission objektiv kaum möglich und muss im Einzelfall geprüft werden. Im Ergebnis können solche Modelle steuerbar sein, auch wenn es sich um abgrenzbare Fallvarianten handelt.

3. Modell: „klassisches Abo Modell“

Im Rahmen von diesen Geschäftsmodellen wird ein werbefreier Dienst gegen die Entrichtung einer Monatsgebühr geleistet. In diesen Fällen liegt eine steuerpflichtige Transaktion vor – der Nutzer zahlt eine monatliche Gebühr und erhält dafür einen IT-Dienst.

Im Endeffekt bleiben die vielen Kritikpunkte, die auch in den letzten Jahren immer wieder hervorgehoben wurden, bestehen. Im Einzelfall bleibt es herausfordernd nachzuweisen, dass die Nutzer eine wirtschaftliche Tätigkeit erbringen, ein direkter Link zwischen Daten und Services besteht und dieser auch beweisbar ist. Auch die Bewertung nicht monetärer Gegenleistungen bleibt in diesem Zusammenhang spannend. Trotz aller Zweifel und der im Rahmen des working papers no. 1118 veröffentlichten, rechtlich unverbindlichen Leitlinie der Kommission sollten Plattformbetreiber, die insbesondere mit Daten gegen Features arbeiten und damit das „zweite Modell“ leben, aufmerksam bleiben und ihr Geschäftsmodell auf Steuerbarkeit hin prüfen bzw. bei Feststellung eines potenziellen Mehrwertsteuerrisikos entsprechend anpassen. Es ist davon auszugehen, dass das Thema nicht nur der EU-Kommission Freude bereitet hat, sondern auch Finanzverwaltungen die Prüfung von „kostenlosen, datenbasierten Modellen“ künftig stärker in Betracht zieht.  

Fundstelle

European Commission, Italy - VAT treatment of IT services provided in exchange for theprovision of users’ personal data​

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