EU-Kommission: Nutzerdaten als Gegenleistung für digitale Dienstleistungen
Die kürzlich veröffentlichten Leitlinien der EU-Kommission „Überlassung von personenbezogenen Daten als Gegenleistung für kostenlose digitale Dienstleistungen auf Plattformen“ führten auch zu Diskussionen in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie im Drittland. Anhand von ausgewählten Länderbeispielen greift der Beitrag den aktuellen Stand der Diskussion auf.
Hintergrund
In den rechtlich unverbindlichen Leitlinien, die die EU-Kommission herausgibt, gelangt sie im Working Paper 1118 zum Ergebnis, dass es im Wesentlichen auf das zu Grunde liegende Geschäftsmodell ankommt, ob die Überlassung von personenbezogenen Daten als Gegenleistung für kostenlos digitale Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegt. Eine Steuerbarkeit ist danach insbesondere in Fällen denkbar, bei denen Daten gegen Features „ausgetauscht“ werden. Im Working Paper heißt es weiterhin, dass unter Umständen eine Änderung der MwStSystRL in Betracht zu ziehen ist, um der fortschreitenden Digitalisierung und der damit einhergehenden Änderungen von digitalen Geschäftsmodellen im Bereich der Überlassung von personenbezogenen Daten auf Plattformen gerecht werden zu können.
In den Leitlinien des MwSt-Ausschusses vom 11.11.25 fehlt eine Erörterung des Working Papers der Kommissionsdienstelle, so dass noch offen ist, welche Ansicht die Delegierten des MwSt-Ausschusses vertreten. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere für Plattformen von Interesse, welche nationalen Perspektiven vorherrschend sind. Beispielhaft werden vorliegend die Ansichten der Niederlande, des Vereinigten Königreichs sowie der GCC-Staaten dargestellt. (Zur Ansicht von Italien und Deutschland siehe auch Teil 1 des Beitrags…)
Länderüberblick - Deloitte Indirect Tax Disputes Network
1. Deutschland (siehe auch Teil 1 des Beitrags): Es mangelt an Rechtsprechung zum Thema und auch eine Verwaltungsanweisung sucht man im Bereich der Überlassung von personenbezogenen Daten als Gegenleistung für kostenlose digitale Dienstleistungen vergeblich. In Betriebsprüfungen ist teilweise zu beobachten, dass Anbietern das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, wenn Inhalte „unentgeltlich“ bereitgestellt werden (a.A. EuGH Urt. v. .. C-126/14 Sveda, sowie C-528/19 Mitteldeutsche Hartstein-Industrie). Im weiteren Kontext zum Thema kann eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburgs von diesem Jahr angeführt werden (Urteil vom 25. April 2025 – Az. 2 K 2085/21, Umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus sog. Patenschaften und Spenden von Besuchern einer Internetseite). Vorliegend ging es um den Vorsteuerabzug eines Unternehmers, der einen Internet-Blog führt, dessen Inhalte unentgeltlich konsumiert werden können. Das FG urteilte, dass der volle Vorsteuerabzug zu gewähren ist, wenn das Unternehmen mit dem Blog ausschließlich wirtschaftliche Tätigkeiten ausführt (tatsächlich entfielen 84 % der Einnahmen des Nachrichtenblogs auf von Nutzern geleistete Spenden). Der Betreiber des Nachrichtenblogs konnte vorliegend jedoch nachweisen, dass er beabsichtigt, den Nachrichtenblog in naher Zukunft auf ein Abonnementmodell umzustellen. Ob die Spenden als steuerbare Gegenleistung anzusehen sind, ist hingegen eine andere Frage. Das Verfahren ist derzeit beim BFH anhängig (Az. V B 25/24).
2. Italien (siehe auch Teil 1 des Beitrags): Italien war bereits 2018 der Ansicht, dass Betreiber von sozialen Netzwerken steuerpflichtig sind. Die Gewährung des Zugangs zu den Funktionalitäten einer App oder Plattform erfolgt danach grundsätzlich im Austausch gegen die Überlassung von personenbezogenen Nutzerdaten. Diese von der Finanzverwaltung generell und eher schematisch vertretene Ansicht ist in der italienischen Literatur nicht unumstritten. An einer gerichtlichen Entscheidung fehlt es bislang.
3. Niederlande: Der Staatssekretär für Finanzen übersandte im September dieses Jahres der Zweiten Kammer der Generalstaaten ein Schreiben zu den maßgeblichen Erwägungen der Einführung einer nationalen Digitalsteuer. Ausgeführt wird, dass „die Mehrwertsteuer keine digitalen Dienste besteuert, die von Verbrauchern kostenlos in Anspruch genommen werden. … Angesichts des derzeitigen Systems ist es nicht möglich, diese kostenlosen/unentgeltliche Dienste mit MwSt zu belegen (inoffizielle Übersetzung).“ In der entsprechenden Fußnote folgt die Feststellung, dass es sich bei der MwSt um eine europaweit harmonisierte Steuer handelt, so dass die rechtlichen Möglichkeiten durch europäische Rechtsvorschriften festgelegt werden. Nicht ersichtlich ist, dass die Steuerbehörden in der Praxis eine andere Sichtweise einnehmen. Das könnte sich vor dem Hintergrund einer europäischen Entwicklung ändern.
4. Golf-Kooperationsrat (GCC): Gleichwohl das vorliegende Thema weder von Steuerbehörden noch im Rahmen von gerichtlichen Verfahren thematisiert wurde, wird vertreten, dass „kostenlose Abos“ einen fiktiven Umsatz darstellen, wobei der Begriff des fiktiven Umsatzes von den verschiedenen Staaten unterschiedlich weit ausgelegt wird.
5. Vereinigtes Königreich: Das HMRC hat bislang keine öffentliche Stellungnahme zu Umsätzen im Zusammenhang mit sozialen Medien veröffentlicht. Aus britischer Sicht wirft das Working Paper der Kommissionsdienststelle der EU jedoch interessante Fragen dazu auf, wie ähnliche Sachverhalte nach dem Brexit behandelt werden könnten. Die grundlegende Frage, ob eine „kostenlose“ Nutzung von Plattformen gegen Überlassung von personenbezogenen Nutzerdaten eine steuerbare Leistung darstellt, scheint jedenfalls zunehmend im Fokus der Steuerbehörden zu stehen.
Anmerkung
Solange die EU-MwStSystRL und/oder die lokalen indirekten Steuervorschriften nicht durch Rechtsakte oder verbindliche Leitlinien geklärt sind, sollten Unternehmen der digitalen Wirtschaft, die auf personenbezogene Daten von Nutzern angewiesen sind, die Entwicklung in den jeweiligen Ländern, in denen sie tätig sind, aufmerksam verfolgen. Unternehmen sollten zudem die Gelegenheit nutzen, zu überprüfen, ob ihre bestehende Behandlung für Mehrwertsteuer-/Umsatzsteuerzwecke weiterhin ihr aktuelles Geschäftsmodell widerspiegelt, insbesondere wenn vertragliche Bedingungen, Datenverarbeitungspraktiken oder Plattformfunktionalitäten kürzlich geändert wurden. In der Praxis werden Aktualisierungen von Nutzungsvereinbarungen, die Einführung neuer Funktionen oder der Start zusätzlicher Plattformen mitunter vorgenommen, ohne dass die damit verbundenen indirekten Steuerfolgen entsprechend überprüft werden. Das erhöht das Risiko, dass die indirekte steuerliche Beurteilung nicht mehr mit den zugrunde liegenden rechtlichen, wirtschaftlichen und geschäftlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Angesichts der vorliegenden Entwicklung sollten Überprüfungen daher proaktiv stattfinden, um potenzielle Risiken zu erkennen und rechtzeitig beseitigen zu können.
