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05.10.2020
Indirekte Steuern/Zoll

EU Kommission: Überarbeitete Leitlinien zum Zollwert veröffentlicht

Am 17.09.2020 aktualisierte die Europäische Kommission ihre Leitlinien zum Zollwert. Aufgrund der Streichung des Verweises auf "Inlandsverkäufe" in den aktualisierten Leitlinien können Transaktionen, die zwischen in der EU ansässigen Parteien abgeschlossen werden, für die Zwecke der Zollwertermittlung verwendet werden. Obwohl die Leitlinien der Kommission nicht rechtsverbindlich sind, werden sie in der Praxis häufig von den nationalen Zollbehörden zur Auslegung der Zollvorschriften herangezogen.

Die Leitlinien der EU Kommission im Bereich Zoll sind ein wertvolles Hilfsmittel für die Auslegung des Zollrechts. Am 17.09. hat die Kommission eine überarbeite Version der Leitlinien zum Zollwertrecht veröffentlicht. Darin enthalten sind vor allem Klarstellungen zu „Verkäufen in der EU“, „Bestellungen“ und „Verkäufen innerhalb eines Zollverfahrens“. Nachfolgend sind die wichtigsten Anpassungen erläutert:

1. Binnenländische Verkäufe

Die primäre Methode zur Bestimmung des Wertes von importierten Waren für Zollzwecke ist der Transaktionswert. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass der Zollwert auf der Grundlage des Preises bestimmt wird, den der Käufer für importierte Waren beim Verkauf zur Ausfuhr in die EU bezahlt hat. In Situationen, in denen Waren mehrfach verkauft werden, bevor sie in das Zollgebiet der EU gebracht werden, bildet der letzte Verkauf, der unmittelbar vor der Einfuhr der Waren in die EU erfolgt, die Grundlage für den Zollwert der Waren (das so genannte "Letzter-Verkauf-Prinzip").

In der früheren Fassung ihrer Leitlinien zur Zollwertermittlung legte die Europäische Kommission das Prinzip des letzten Verkaufs so aus, dass ein "binnenländischer Verkauf" ausgeschlossen ist (darunter ist eine Transaktion zu verstehen, bei der Käufer und Verkäufer beide in der EU ansässig sind). In der Praxis bedeutete dies, dass der letzte Verkauf in einer Reihe von Verkäufen, die dazu führten, dass Waren in die EU verbracht wurden, nicht für Zwecke der Zollwertermittlung verwendet werden konnte, wenn er zwischen in der EU ansässigen Parteien abgeschlossen wurde.

In den überarbeiteten Leitlinien ist der Hinweis, dass Verkäufe zwischen EU-ansässigen Unternehmen ausgeschlossen sind, nicht mehr enthalten. Die Kommission weist nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGHs und den internationalen Kommentaren der WCO darauf hin, dass die Ansässigkeit von Verkäufer und Käufer irrelevant für die Bestimmung eines Verkaufs zur Ausfuhr in die EU ist.

Die deutsche Zollverwaltung hat in ihrer Dienstvorschrift schon vor Änderung der Leitlinien die Ansicht vertreten, dass ein Kaufgeschäft zwischen zwei in der EU ansässigen Vertragsparteien ein Verkauf zur Ausfuhr in die Union sein kann, wenn das Kaufgeschäft vor dem Verbringen in das Zollgebiet der Union abgeschlossen wurde und die Waren aufgrund dieses Kaufgeschäftes in die EU verbracht werden.

2. Bestellungen

Hinsicht von Bestellungen stellt die Kommission klar, dass diese noch keine Basis für eine Zollwertermittlung aufgrund eines Transaktionswertes bilden können. Die Bestellung sei lediglich der Wille des potentiellen Käufers einen Kaufvertrag schließen zu wollen. Erst durch die Annahme der Bestellung komme ein Vertrag zustande. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission die Bedeutung der Handelsrechnung heraus, die als Nachweis gelte, dass ein Kaufgeschäft zustande gekommen sei. Daraus lässt sich folgern, dass ohne das Vorliegen einer Handelsrechnung keine Zollwertermittlung nach der Transaktionswertmethode möglich ist.

3. Verkäufe im Zollverfahren

Werden Waren in einem Zollverfahren mehrfach weiterverkauft (der Häufigste Anwendungsfall ist das Zolllager), dann stellt sich die Frage, welcher Preis die Basis für die Zollwertermittlung darstellt. Hierzu hat die Kommission erläutert,
dass bei Mehrfachverkäufen solcher Waren der Transaktionswert der Waren auf der Grundlage des Verkaufs bestimmt werden sollte, der dem Zeitpunkt der Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der EU am nächsten kommt. Der relevante Zeitpunkt ist also die Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der EU und nicht die Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr.

Auch zu dieser Thematik vertritt die deutsche Zollverwaltung in ihrer Dienstvorschrift auch schon vor Änderung der Leitlinien die Ansicht, dass der Transaktionswert auf der Grundlage des ersten Verkaufs in dem Zollverfahren ermittelt werden muss.

Anmerkung

Auch wenn die Leitfäden der Kommission zu Zollfragen nicht rechtsverbindlich sind, werden sie von den nationalen Zollverwaltungen regelmäßig als Auslegungshilfe herangezogen. Aus praktischer Sicht kann die Bedeutung der aktualisierten Leitlinien zum Zollwert für die Unternehmen kaum überschätzt werden. Es ist daher wichtig, dass die Unternehmen sich die aktualisierten Leitlinien genau anschauen und ihre Auswirkungen auf ihre Zollwertermittlungsverfahren bewerten. In einigen Fällen kann sich eine Diskussion mit den Zollbehörden erforderlich sein.

Wenn Sie Fragen zum Inhalt dieses Newsletters haben oder Unterstützung bei zollwertrechtlichen oder auch allgemeinen Zollthemen brauchen, wenden Sie sich bitte gerne an das Global Trade Advisory-Team von Deloitte.

Fundstelle

Guidance, Customs Valuation Implementing Act

Ihre Ansprechpartner

Michael Hundebeck
Senior Manager

mhundebeck@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2608

Manuel Brucher
Senior Manager

mbrucher@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2520

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