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08.02.2023
Indirekte Steuern/Zoll

EU-Kommission: ViDA – Digital Reporting Requirements; digitales Echtzeitreporting und elektronische Rechnungen

​Die EU-Kommission hat im Rahmen der Initiative „VAT in the digital age (ViDA)“ einen Richtlinienentwurf veröffentlicht, der die Digitalisierung der Meldepflichten, neue Vorschriften im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung, der Besteuerung der Plattformwirtschaft sowie eine einheitliche EU-weite MwSt-Registrierung beinhaltet. Nachstehend werden die Änderungsvorschläge der EU-Kommission im Rahmen der Digitalisierung der Meldepflichten vorgestellt. ​ 

Hintergrund

Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission, der am 8.12.2022 im Rahmen der Initiative „VAT in the digital age (ViDA)“ veröffentlicht wurde, enthält unter anderem die Modernisierung der Meldepflichten durch Einführung der digitalen Meldung in Echtzeit auf Grundlage der elektronischen Rechnungsstellung (siehe auch Deloitte Tax-News; Deloitte Tax-News). Meldepflichtige Daten wie bspw. solche, die im Rahmen der innergemeinschaftlichen Lieferung gemeldet werden, sollen so schneller und transaktionsgenau übermittelt und überprüft werden können. Die Strukturierung und Standardisierung der von den Steuerpflichtigen zu übermittelnden Informationen in Echtzeit soll insbesondere der schnelleren Auffindung von Mehrwertsteuerbetrugsfällen dienen.  

Anwendungsbereich digitales Reporting – verpflichtend für alle Mitgliedstaaten

Ziel des digitalen Reportings ist es, die Zusammenfassenden Meldung zu ersetzen. Der Anwendungsbereich des digitalen Reporting erstreckt sich daher grundsätzlich auf die Fälle, für die bislang eine Zusammenfassende Meldung eingereicht werden musste (vgl. Art. 263 MwStSystRL-E). Davon ausgenommen ist die erst im Jahr 2020 eingeführte Konsignationslagerregelung. Diese wird zum 31.12.2025 ersatzlos gestrichen. Neben den sonstigen Leistungen von in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer, die unter § 3a Abs. 2 UStG fallen, sollen weitere Reverse-Charge Umsätze meldepflichtig werden (andere sonstige Leistungen entsprechender Unternehmer). Daneben sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Daten über innergemeinschaftliche Erwerbe zu erheben, was bislang im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung ein Wahlrecht war.

Nach dem Vorschlag erfolgt die Meldung transaktionsbasiert zwei Tage nach der Ausstellung der Rechnung, bzw. dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung hätte ausgestellt werden müssen. Dabei können die Informationen entweder direkt durch den Unternehmer oder durch einen Dritten nach dem Europäischen Standard übermittelt werden. Die Übermittlung nach dem EU-Standard soll dabei ausreichend sein. Inhaltlich müssen USt-ID Nr., Entgelt, Referenz auf frühere Rechnungen, sofern Rechnungen berichtigt wurden, die Bankverbindung, auf die die Zahlung geleistet wurde und die Zahlungsziele angegeben werden. Weitere meldepflichtige Daten beinhaltet der Vorschlag nicht.

Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten nach dem Vorschlag die Möglichkeit, entsprechende Meldepflichten auch für inländische Sachverhalte (B2B/ B2C), unter Einhaltung des EU-Standards, vorzusehen.

Die Mitgliedstaaten haben Zeit, die Anpassungen bis 2028 umzusetzen.

Elektronische Rechnungen – Grundlage des digitalen Reportings

Ab 2028 müssen alle Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden können. Das soll unabhängig von der Zustimmung durch den Leistungsempfänger gelten (Art. 232 MwStSystRL-E). Ab diesem Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten nur noch für Umsätze, die nicht den digitalen Meldepflichten unterliegen (bspw. für inländische Leistungen, sofern der jeweilige Mitgliedstaat keine Meldepflicht für inländische Sachverhalte vorgesehen hat oder für Leistungen ins Drittland) Rechnungen in Papierform oder anderen Formaten akzeptieren.

Die Definition einer elektronischen Rechnung, im Sinne einer strukturierten Rechnung, soll nach dem Vorschlag bereits ab dem 1.1.2024 gelten (Art. 217, 218 MwStSystRL-E). Beispielsweise erfüllt eine reine pdf-Datei die Voraussetzung einer strukturierten Rechnung nicht. Ausreichend soll die Einhaltung des EU-Rechnungsstandards sein, unabhängig davon, welche weiteren Möglichkeiten die einzelnen Mitgliedstaaten vorsehen. Ein Clearance Verfahren, wie es bspw. Italien eingeführt hat, beinhaltet der Vorschlag nicht. Vielmehr sollen solche Verfahren nur noch bis zum 31.12.2027 angewendet werden dürfen.

Zu beachten ist die bis 2028 schrittweise verkürzte Ausstellungsfrist von Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen/Verbringen bzw. von sonstigen Leistungen durch nicht ansässige Unternehmer, die unter das Reverse-Charge Verfahren fallen, von derzeit 45 Tagen nach Leistungsausführung auf zwei Tage (vgl. Art. 222 MwStSystRL-E). Sofern der Vorschlag in Kraft tritt, wird auch die bislang bestehende Möglichkeit, Sammelrechnungen für einen Kalendermonat auszustellen, abgeschafft, da dies der Überprüfung von einzelnen Transaktionen in nahezu Echtzeit entgegensteht (Art. 223 MwStSystRL-E).

Im Hinblick auf die Rechnungsangaben sollen zusätzlich, zu den bisherigen Angaben, der Inhaber, auf dessen Konto die Zahlung zu leisten ist, das Zahlungsziel und die zu zahlende Summe für die Leistung gemeldet werden (vgl. Art. 226, 264 MwStSystRL-E mit Ausnahme des Namens und der Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers, da ihre USt-ID Nr. gemeldet werden, sowie des Leistungs- oder Zahlungsdatums). Im Rahmen von Rechnungsberichtigungen muss zusätzlich auf die ursprüngliche Rechnung verwiesen werden.  

Anmerkung

Die Mitgliedstaaten müssen den Änderungsvorschlägen der EU-Kommission noch zustimmen. Die Legislativvorschläge werden dem Rat zur Zustimmung und dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Konsultation übermittelt. Bei den Vorschlägen handelt es sich um sehr weitreichende Änderungen, die im Rahmen eines ambitionierten Zeitplans von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssten. Sofern die Vorschläge ohne weitreichende Änderungen in Kraft treten sollten, handelt es sich um eine der wesentlichsten Reformen des Europäischen Mehrwertsteuerrechts seit dessen Harmonisierung und der Umsetzung der Quick fixes. Aus Unternehmenssicht wären zwar zunächst erhebliche Systemanpassungen notwendig, in deren Folge und auf lange Sicht betrachtet, käme es aber zur Reduzierung von Kosten.

Betroffene Normen

​Art. 222, 223, 226, 264, 217, 218, 263 MwStSystRL-E​

Fundstellen

Europäische Kommission, Questions and Answers: VAT in the Digital Age, 08.12.2022

Europäische Kommission, Fragen und Antworten: Bericht über die Mehrwertsteuerlücke 2022, 08.12.2022

Europäische Kommission, VAT in the Digital Age, 08.12.2022

European Commission, Proposal for a Council Directive amending Directive 2006/112/EC as regards VAT rules for the digital age, 08.12.2022

Ihre Ansprechpartner

Dr. Ulrich Grünwald
Partner

ugruenwald@deloitte.de
Tel.: +49 30 25468 258

Dr. Diana-C. Kurtz
Senior Manager

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