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24.06.2026
Indirekte Steuern/Zoll

EuG – Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Das EuG äußert sich zur Steuerbarkeit von Leistungen zwischen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und denen von ihnen beauftragten privatrechtlichen Organisationen und bestätigt die engen Grenzen der Nichtsteuerbarkeit.

EuG, Urteil vom 25.02.2026, T-575/24, Digipolis

Hintergrund

Während sich Deutschland noch mit der korrekten und alsbald final Inkrafttretenden Umsetzung von Art. 13 MwStSystRL in Form von § 2b UStG auseinandersetzt, hat sich das EuG im belgischen Verfahren Digipolis zur Steuerpflicht von öffentlichen Kooperationsverbänden geäußert.

Sachverhalt

Die Klägerin (Digipolis), eine rechtlich verselbständigte öffentlich-rechtliche Vereinigung, deren Mitglieder mehrere Städte sowie öffentliche und private Einrichtungen sind, erbringt gegen Entgelt IT-Leistungen, sogenannte Telematikleistungen und liefert Hardware an ihre Mitglieder. Die Mitglieder entrichteten kostendeckende Zahlungen an die Klägerin, deren Finanzierung über diese Vergütungen und Beiträge erfolgte. Entgegen der belgischen Finanzverwaltung, die die Leistungen der Vereinigung an ihre Mitglieder der Umsatzsteuer unterwarfen, berief sich die Vereinigung auf eine nationale Praxis der Finanzverwaltung („Emanationstheorie“ – Leistungen an Mitglieder werden als nicht steuerbare Leistungen an sich selbst fingiert). Danach nehme sie, die Klägerin, Aufgaben wahr, die ihr von den Mitgliedern übertragen worden seien. Es handele sich daher um nicht steuerbare Leistungen der Mitglieder an sich selbst. Erstinstanzlich obsiegte die Klägerin, das Berufungsgericht legte dem EuGH vor.

EuG-Entscheidung

Eine jPöR in Form einer beauftragten Vereinigung, die gegen Entgelt Telematik Leistungen erbringt und Hardware an ihre Mitglieder liefert, unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Nationale Sonderregeln oder Verwaltungspraktiken, die dazu führen, dass diese Dienstleistungen als von den Mitgliedern der beauftragten Vereinigung für sich selbst erbracht gelten sind nicht geeignet die Steuerpflicht in Frage zu stellen.

Anmerkung

Die jPöR ist vorliegend Unternehmerin. Mit der entgeltlichen Leistungserbringung an ihre Mitglieder übt sie eine wirtschaftliche Tätigkeit nachhaltig selbständig aus. Die interkommunale Zusammenarbeit ist auf Dauer angelegt. Die Entgelte und Beiträge, wenngleich im Voraus und pauschal entrichtet, decken die Kosten der Klägerin, sind nicht als Gebühren zu qualifizieren und stehen als Gegenleistung im unmittelbaren Zusammenhang zu den bereitgestellten Dienstleistungen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Vereinigung allein kostendeckend arbeitet. Die Bedingungen der Leistungserbringung ist mit denjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer hinreichend vergleichbar und werden nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbracht. Eine Behandlung der Klägerin als Nichtsteuerpflichtige würde schließlich zu größere Wettbewerbsverzerrungen führen.

In seiner Begründung folgt das EuG der Rechtsprechung des EuGH zur Unternehmereigenschaft und zum Leistungsaustausch. Danach unterliegt der Unternehmerbegriff in Art. 9 MwStSystRL einem weiten Verständnis, wohingegen Art. 13 MwStSystRL - bezogen auf Einrichtungen des öffentlichen Rechts - eng auszulegen ist. Juristische Personen die in privatrechtlicher Form organisiert sind, fallen regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 13 MwStSystRL. Nur in Ausnahmefällen können solche Organisationen – wie im vorliegenden Fall - so behandelt werden, als handele es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts (EuGH Urt. v. 29.10.2015, C-174/14, Saudaçor). Der EuGH-Rechtsprechung folgend, muss die Organisation nach ihrer Ausgestaltung und Aufgabenwahrnehmung funktional einer Einrichtung des öffentlichen Rechts gleichstehen und ihre Tätigkeiten müssen unmittelbar der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Einrichtung als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu behandeln und etwaige Wettbewerbsverzerrungen zu prüfen. Das führt dazu, dass für juristische Personen des privaten Rechts eine Berufung auf die Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge lediglich in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen überhaupt in Betracht kommt. Aus deutscher Sicht gilt unter Anwendung des künftigen § 2b UStG nichts anderes. In Abweichung zur vorliegenden belgischen Fallkonstellation ist anzumerken, dass eine dem belgischen Recht entsprechende nationale Verwaltungspraxis (Emanationstheorie) nicht besteht. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Urteils, sowie des künftigen Inkrafttretens von § 2b UStG sollten Kommunen und insbesondere Zweckverbände bestehende Kooperationen dahingehend prüfen, ob diese unter § 2b UStG fallen oder möglicherweise doch der Steuerpflicht unterliegen (Steuerbefreiungen werden aufgrund der Wettberwerbsklausel regelmäßig nicht einschlägig sein). In dem Zusammenhang ist anzumerken, dass bei Kooperationssachverhalten regelmäßig auch keine Organschaft vorliegt, da die Eingliederungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Im Ergebnis bestätigt das Urteil die stets erforderliche Einzelfallprüfung anhand der tatsächlichen Ausgestaltung und der Wettbewerbsrelevanz der jeweiligen Tätigkeit und führt jedenfalls dazu, dass eine pauschale Annahme der Nichtsteuerbarkeit von Leistungsbeziehungen zwischen öffentlich-rechtlichen Kooperationspartnern nicht (mehr) vertretbar ist.

Fundstelle

EuG, Urteil vom 25.02.2026, T-575/24, Digipolis

Ihr Ansprechpartner

Dr. Diana-Catharina Kurtz
Senior Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8025

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