EuG: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Eine nationale Regelung, die den Vorsteuerabzug auf einen späteren Zeitraum verschiebt, weil die Rechnung erst nach dem Leistungszeitraum, aber vor Abgabe der Steuererklärung zugeht, verstößt gegen das Unionsrecht. Und wie steht es mit der deutschen Regelung?
EuG, Urteil vom 11.02.2026, T‑689/24
Hintergrund
Zwischen der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug und der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist zu unterscheiden (vgl. u.a. BFH, Urt. v. 25.06.2022, XI R 17/22). Die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug hängt ausschließlich von den in der MwStSystRL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen (z.B. Handeln als Steuerpflichtiger, Verwendung der Eingangsleistungen für besteuerte Umsätze) ab, während die Ausübung des Rechts grundsätzlich erst möglich ist, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Besteuerungszeitraum geltend machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist. Fallen Empfang der Leistung und der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung erst in dem Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind (Abschn. 15.2 Abs. 2 S. 5, 6 UStAE). Davon abweichend hat das EuG entschieden, dass der Vorsteuerabzug trotz späterem Rechnungseingang geltend gemacht werden kann, solange bei Abgabe der Steuererklärung die Rechnung vorliegt.
Sachverhalt
In dem polnischen Verfahren hatte die Klägerin bei der Finanzverwaltung im Rahmen eines Auskunftsverfahren angefragt, ob sie den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen, die den Kauf von Gas und Strom im betreffenden Beteuerungszeitraum belegten, auch bereits im Zeitpunkt der Lieferung geltend machen könne, wenn sie die Rechnungen erst im darauffolgenden Steuerzeitraum, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung erhält.
Ebenso wie in Deutschland kann auch in Polen das Recht auf Vorsteuer erst in der Meldeperiode geltend gemacht werden, in der die Leistung bezogen wurde und auch die Rechnung vorliegt. Die polnische Finanzverwaltung sowie das erstinstanzliche Gericht verneinten daher das Recht auf Vorsteuerabzug.
Entscheidung
Das EuG entschied, dass der Vorsteuerabzug für Lieferungen in dem Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden kann, in dem die Steuer entstanden ist, wenn bei Abgabe der Steuererklärung die Rechnung vorliegt. Aus der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Terra Baubedarf, C-152/02 dürfe nicht der Schluss gezogen werden, Leistungserbringung und Rechnungseingang müssten im selben Zeitraum erfolgen (Rz. 34-37). Vielmehr kann bei Vorliegen der Rechnung spätestens bis zur Abgabe der Steuererklärung der Vorsteuerabzug bereits für den Leistungszeitraum der Eingangsleistung vorgenommen werden.
Anmerkung
In seiner Begründung bezieht sich das EuG unter anderem auf die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit sowie auf die Senatex Rechtsprechung des EuGH (EuGH Urt. v. 15.09.2016, C-518/14), wonach eine Rechnung in bestimmten Fällen rückwirkend berichtigt werden kann. Liegt ein solcher Fall vor, kann der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug für den Steuerzeitraum ausüben, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Das EuG zieht hieraus den Umkehrschluss, dass das erst recht für den Steuerpflichtigen gelten müsse, der bei Abgabe der Steuererklärung eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Das nach polnischem Recht formelle Kriterium des Besitzes der Rechnung, ist nach Auffassung des EuG nicht relevant für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts, da es über die materiellen Anforderungen des Rechts auf Vorsteuerabzug, die aus der MwStSystRL folgen (Art. 167, 168 Buchst. a, 63 MwStSystRL), hinausgeht und die Auslegung somit nicht im Einklang mit dem Unionsrechts steht. Wird der Vorsteuerabzug erst zu einem späteren Zeitpunkt gewährt, weil erst dann die Rechnung vorliegt, wird der Steuerpflichtige zu Unrecht mit Umsatzsteuer belastet, obwohl er zum sofortigen Abzug berechtigt ist. Mit anderen Worten das formelle Kriterium wirkt konditional und nicht zeitlich. Das heißt, ist der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung, kann er den Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für die Eingangsleistung geltend machen. Das deutsche Recht kann europarechtskonform in diesem Sinne ausgelegt werden. Vorsteuerabzug ist möglich, wenn der Steuerpflichtige die Rechnung hat, nicht in dem Zeitpunkt, in dem er die Rechnung bekommt. Dies entspricht dem Verständnis bei der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Die Lieferung ist zum Zeitpunkt der Lieferung steuerfrei, wenn der Belegnachweis bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geführt werden kann. Salopp formuliert: Die Rechnung ist der Belegnachweis für den Vorsteuerabzug. Aus Unternehmenssicht ist das Urteil zwar einerseits zu begrüßen, da nach dem dortigen Rechtsverständnis der Vorsteuerabzug gegenüber dem bislang herrschenden Rechtsverständnis „vorgezogen“ werden kann, andererseits werden interne Buchhaltungsprozesse umgestellt werden müssen, so dass künftig ggfls. auch bei Eingangsrechnungen der Leistungserbringungszeitraum in der Buchhaltung erfasst werden muss. Steuerpflichtige können sich bereits heute auf das Urteil berufen, sofern Vorsteuerbeträge versagt werden, weil die Eingangsrechnungen erst zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen sind, da sich die Finanzverwaltung nicht entgegen einer eindeutigen Rechtsprechung auf eine gegenteilige (auslegende) Verwaltungsvorschrift berufen kann. Die Finanzverwaltung wird zur Vermeidung einer Welle von FG-Verfahren den UStAE umgehend ändern müssen.
Fundstelle
EuG, Urteil vom 11.02.2026, T‑689/24
