EuGH: Abfrage der Steuer-ID bei zollrechtlicher Bewilligung ist rechtens
Im Rahmen der Neubewertung von Bewilligungen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 16.01.2019, dass die Überprüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit von Unternehmensmitarbeitern mit EU-Recht vereinbar ist. Die Überprüfung darf durch die Abfrage persönlicher Steuer-IDs erfolgen, ist aber beschränkt auf einen Personenkreis von Beschäftigten in leitenden Funktionen, sowie Mitarbeiter im Bereich für Zollangelegenheiten.
Hintergrund
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte den EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen nach der Zulässigkeit der Abfrage von persönlichen Steuer-ID als Voraussetzung für die Erteilung zollrechtlicher Bewilligungen gefragt.
Hintergrund ist die Änderung der individuellen Voraussetzungen für die Erteilung zollrechtlicher Bewilligungen im Unionszollkodex (UZK). Nach dieser Änderung forderte das Hauptzollamt die Deutsche Post mit Schreiben vom 19.04.2017 auf, ihre wichtigsten Führungskräfte und die für die Organisation der Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen genau zu benennen und für jede dieser Personen die Steueridentifikationsnummer und das zuständige Finanzamt anzugeben. Die Deutsche Post AG reichte daraufhin eine Klage beim Finanzgericht Düsseldorf ein, in der sie vortrug, dass sie nicht verpflichtet sei, dem Hauptzollamt die Steueridentifikationsnummer der betreffenden Personen mitzuteilen.
Entscheidung
Das Urteil des EuGHs vom 16.01.2019 enthält zwei Kernaussagen.
Erstens hat der EuGH entschieden, dass die Abfrage der persönlichen Steuer-ID im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens gerechtfertigt sei. Hiermit soll geprüft werden, ob von Mitarbeitern ein wesentlicher steuer- oder zollrechtlicher Verstoß begangen wurde. Bei der Überprüfung werden sowohl Verstöße im privaten Rahmen als auch im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens einbezogen. Die Verwendung der Steuer-ID soll den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, da die Abfrage keine Informationen über weitere persönliche Gegebenheiten, wie zum Beispiel Familienstand, Religionszugehörigkeit oder Gehälter/ Einkommen, umfassen soll. Stattdessen findet eine allgemein gehaltene ja/nein-Abfrage gemäß dem Wortlaut von Art. 39 a) UZK statt.
Zweitens beschränkt der EuGH den Personenkreis der Abfrage auf Beschäftigte in leitenden Funktionen sowie Mitarbeiter im Bereich für Zollangelegenheiten (Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 des Implementierenden Rechtsakts zum UZK).
Demnach sind natürliche Personen, die Tätigkeiten in Beiräten oder Aufsichtsräten ausführen, als auch Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter von der Abfrage der Steuer-ID ausgeschlossen.
Entwicklung
Das Finanzgericht Düsseldorf wird den Rechtsstreit nun unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils weiterführen. Hierbei wird auch geprüft werden, ob die Abfrage der persönlichen Steuer-ID auch mit deutschem Recht vereinbar ist. Deloitte wird weitere Entwicklungen in dem Verfahren zwischen der Deutschen Post AG und dem Hauptzollamt Köln für Sie verfolgen und über die Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf berichten.
Betroffene Norm
Zollkodex der Europäischen Union (UZK) – Art. 39
Vorinstanz
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2017, 4 K 1404/17 Z
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 16.01.2019, C-496/17