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16.10.2019
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: Begrenzung des steuerfreien Outsourcing im Bankbereich - Keine Steuerbefreiung für Geldautomatenbetreiber

 Das Urteil zusammengefasst im Deloitte Podcast Tax on Air

Unterstützungsleistungen eines Dienstleisters für eine Bank beim Betrieb von Geldautomaten unterliegen der Steuerpflicht.

Hintergrund

In dem deutschen Verfahren ging es um die Frage, ob der Betrieb von Geldausgabeautomaten im Auftrag einer Bank für den Dienstleister als steuerfreier Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr zu beurteilen ist. Während das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil v. 23.10.2014 die Steuerfreiheit bejahte, bezweifelte der BFH im Revisionsverfahren das Ergebnis und legte die Sache dem EuGH zur Entscheidung vor (siehe Deloitte Tax-News).

Sachverhalt

Die Klägerin stellt für eine Bank funktionsfähige Geldausgabeautomaten mit Soft- und Hardware, die mit dem Logo der Bank versehen sind, an vorgesehenen Standorten auf und ist für deren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Ferner transportiert die Klägerin das Bargeld, das sich im Eigentum der Bank befindet und das der Klägerin zum Transport zu den Geldausgabeautomaten zur Verfügung gestellt wird, und übernimmt die Bargeldbefüllung der Geldausgabeautomaten. Sie installiert und pflegt die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Geldausgabeautomaten notwendige Software und berät zum laufenden Geldausgabeautomaten-Betrieb.

Hebt ein Kunde Geld vom Geldautomaten ab, liest die Software der Klägerin bestimmte Daten der Geldkarte aus und sendet diese an die Klägerin zur Überprüfung und anschließenden Generierung einer Autorisierungsanfrage über den Bankverlag sowie den betroffenen Bankenverbund an die kartenausgebende Bank. Diese sendet eine Genehmigung/Ablehnung der Anfrage über dieselbe Kette zurück an die Klägerin. Im Fall der Genehmigung zahlt die Klägerin das Geld aus und erzeugt hierüber einen Datensatz, den sie an die sie beauftragende Bank übersendet. Die beauftragende Bank erhält darüber hinaus einen Datensatz mit allen Transaktionen eines jeden Tages von der Klägerin. Zu einem späteren Zeitpunkt werden die Datensätze von der beauftragenden Bank in das System der Deutschen Bundesbank zur Abwicklung des Vorgangs zwischen den beteiligten Banken eingespielt.

Entscheidung

Der EuGH entschied, dass bei den erbrachten Unterstützungsleistungen der Klägerin für die Bank beim Betrieb von Geldautomaten kein von der Mehrwertsteuer befreiter Umsatz im Zahlungsverkehr vorliegt. Um als steuerfreie Umsätze im Überweisungsverkehr eingestuft zu werden, müssen Dienstleistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sein, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Überweisung erfüllt, die Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt. Rein technische Dienstleistungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Ausschlaggebend ist der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers und die damit einhergehende Beantwortung der Frage, ob diese Verantwortung auf rein technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Funktionen eines Finanzdienstleistungsumsatzes erstreckt. Der funktionale Umfang der von der Klägerin übernommenen Leistungen sowie die von ihr dabei übernommene Verantwortung führen nicht dazu, dass durch den betreffenden Umsatz tatsächlich oder potentiell das Eigentum an den Geldern übertragen wird. Die Klägerin belastet die Konten nicht selbst und genehmigt auch die Transaktion nicht selbst, sondern nimmt lediglich die physische Auszahlung der Geldbeträge vor. Damit befolgt sie die Anweisungen der Bank, die die Genehmigung zur Bargeldabhebung erteilt und das Bankkonto des Nutzers des Automaten belastet. Die Geldübertragung erfolgt von der Bank unmittelbar auf den Nutzer. Die durch die Klägerin erfolgte Überlassung der Banknoten an den Nutzer stellt keine Eigentumsübertragung dar.

Auch die Einreichung der von der Klägerin erstellten Tagestransaktionen mittels eines unveränderbaren Tages-Datensatzes an die Bank dient nur der Information der Deutschen Bundesbank. Die Bank, die den Geldautomaten betreibt, spielt den Datensatz selbst in das System der Deutschen Bundesbank ein. Die Erfassung der Daten und deren Übertragung sowie die Auszahlung von Bargeld durch die Klägerin sind zwar unverzichtbar, um die spätere Übertragung der Gelder zu bewirken. Das allein ist jedoch nicht ausreichend, um die Steuerbefreiung für Dienstleistungen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr in Anspruch nehmen zu können.

Anmerkung

Die Beauftragung externer Dienstleister im Zuge der Automatisierung nimmt in der Geld- und Kreditwirtschaft stetig zu, so dass der Entscheidung erhebliche Bedeutung zukommt. Der EuGH stützt seine Begründung unter anderem auf die fehlende Entscheidungsbefugnis der Klägerin hinsichtlich der Transaktionen, da sie weder die Konten selbst belastete noch die Transaktionen genehmigte. Da die Klägerin sich mit dem Vollzug der vom kartenausgebenden Institut getroffenen Freigabeentscheidung begnügte, charakterisiert der EuGH das von der Klägerin übernommene Leistungsbündel im Wesentlichen als Austausch von Informationen.

Aus dem Gesetzeswortlaut folgt hingegen nicht, dass eine eigene Ermessensentscheidung notwendig ist, um steuerfreie Umsätze im Zahlungsverkehr zu erbringen. Als Beispiel können Überweisungsvorgänge, die über mehrere Kreditinstitute laufen, dienen. Erhält eine Empfängerbank den Geldbetrag, schreibt sie diesen Betrag dem Begünstigten gut, da sie vertraglich aufgrund der Vereinbarung mit anderen Kreditinstituten hierzu verpflichtet ist. Damit vollzieht sie den vom Überweisenden erteilten und von dessen Institut freigegebenen Auftrag. Eine eigene Ermessensentscheidung trifft sie nicht, dennoch erbringt sie nach dem bisherigen Verständnis einen steuerfreien Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr.

Auswirkungen hat das Urteil insbesondere auf Banken und Zahlungsinstitute, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kostenreduzierung externe Dienstleister einschalten. Die Steuerpflicht der vom Dienstleister bezogenen Leistung reduziert die Kostenvorteile, da Banken und Zahlungsinstitute beim Bezug derartiger Leistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Betroffene Normen

§ 4 Nr. 8 Buchst. d UStG, Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL

Vorinstanzen

BFH, Beschluss vom 28.09.2017, V R 6/15, BStBl II, S. 250, siehe Deloitte Tax-News

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2014, 6 K 1465/12, EFG 2015, S. 588

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-42/18

Ihre Ansprechpartner

Dr. Ulrich Grünwald
Partner

ugruenwald@deloitte.de
Tel.: +49 30 25468 258

Dr. Diana-C. Kurtz
Senior Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8025

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