EuGH: Besteuerung von Umsätzen bei In-App Käufen – wann ist ein Appstore in die Leistungskette miteinbezogen?
Der EuGH nimmt Stellung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Regelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen über Plattformen, Appstores oder ähnlichen Schnittstellen.
EuGH, Urteil vom 09.10.2025, C‑101/24
Hintergrund
Wird ein App-Store in die Erbringung einer elektronischen Dienstleistung zwischengeschaltet, stellt sich die Frage, ob er lediglich als Vermittler oder als eigenständiger Leistungserbringer zu behandeln ist (siehe auch EuGH Urt. v. 28.02.2023, C-695/20, Deloitte Tax-News). Das richtet sich danach, ob der Store im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftritt oder aber in eigenem Namen und für Rechnung bspw. des App-Entwicklers auftritt. Tritt der Store in eigenem Namen, aber für Rechnung des App-Entwicklers auf, wird die Leistung in der Kette nach § 3 Abs. 11 UStG (Art. 28 MwStSystRL) fingiert. Der App-Store wird so behandelt, als ob er die betreffende Dienstleistung selbst erbringt und anschließend an den Endkunden weiterliefert (vgl. BFH Beschl. 23.08.2023, XI R 10/20).
Für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gilt seit dem 01.01.2015, dass die Leistungskette in bestimmten Konstellationen automatisch fingiert wird, unabhängig davon, ob der Store tatsächlich im eigenen Namen auftritt (vgl. EU VO Nr. 282/2011, Nr. 1042/2013). Nach der Durchführungsverordnung „ist davon auszugehen…, dass ein an dieser Erbringung beteiligter Steuerpflichtiger im eigenen Namen, aber für Rechnung des Anbieters dieser Dienstleistung tätig ist“, wenn elektronische Dienstleistungen über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal, wie einen App-Store, erbracht werden. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Anbieter von dem Steuerpflichtigen ausdrücklich als Leistungserbringer genannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Dagegen wird stets davon ausgegangen, dass ein an der Erbringung beteiligter Steuerpflichtiger im eigenen Namen, aber für Rechnung des Anbieters dieser Dienstleistungen tätig ist, so dass er selbst als Erbringer dieser Dienstleistungen gilt, wenn er die Abrechnung mit dem Dienstleistungsempfänger autorisiert, ihre Erbringung genehmigt oder die allgemeinen Bedingungen der Erbringung festlegt.
Im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, was vor dem Inkrafttreten von Art. 9a MwSt-DVO (§ 3 Abs. 11a UStG) galt (Rechtslage bis zum 31.12.2024), legte der BFH dem EuGH den vorliegenden Sachverhalt zur Vorabentscheidung vor. Fraglich war, wer als Leistender gegenüber dem Endkunden bei sogenannten In-App-Käufen anzusehen ist.
Sachverhalt
Die in Deutschland ansässige Xyrality (Klägerin/Entwicklerin) entwickelt Spiele-Apps für mobile Endgeräte. Für deren Vertrieb nutzt sie u. a. eine internetbasierte digitale Vertriebsplattform für Software, die bis zum 31. Dezember 2014 vom Appstore X, einem in Irland ansässigen Unternehmen, betrieben wird. Endkunden, die mobile Endgeräte mit einem bestimmten Betriebssystem nutzen, können die Apps kostenlos über den App-Store herunterladen. Im Rahmen von In-App-Käufen können zusätzliche Inhalte oder Dienste, wie beispielsweise Premium-Funktionen oder Verbesserungen in Spielen kostenpflichtig freigeschaltet werden. Während die Klägerin die Spiele-Apps entwickelt und vertreibt, erfolgt die Abwicklung der In-App-Käufe über den App-Store X und mittels einer dort vom Endkunden hinterlegten Zahlungsmethode. Im Rahmen des Bezahlprozesses wird die Klägerin/Entwicklerin nicht als Leistende genannt. Der App-Store X zieht das jeweilige Entgelt für die In-App Käufe der Endkunden ein und stellt Bestellbestätigungen per Mail aus, die das Logo des Appstores X und die Angaben enthalten, dass bei der Klägerin/Entwicklerin eingekauft worden ist. Der App-Store X teilt der Klägerin/Entwicklerin monatlich die von den Endkunden getätigten In-App-Käufe mit und stellt für jeden Kauf eine Provision in Rechnung.
Die Klägerin/Entwicklerin ist der Ansicht, dass eine Dienstleistungskommission (nach § 3 Abs. 11 UStG; Art. 9a MwSt-DVO i.V.m. Art. 28 MwStSystRL „rückwirkend“, da die maßgeblichen Vorschriften in den Streitjahren noch nicht in Kraft waren) vorliegt. Demnach wäre der App-Store X Leistender gegenüber den Endkunden und der Ort der Leistung läge in Irland. Demgegenüber vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass X lediglich als Vermittler tätig ist. Das FG Hamburg gab der Klage statt, der BFH legte dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, da er nicht ausschließen konnte, dass Art. 9a MwSt-DVO den Regelungsgehalt von Art. 28 MwStSystRL in der Auslegung durch den EuGH derart konkretisiert, dass die dort niedergelegten Grundsätze auch auf die Umsätze der Klägerin in den Streitjahren Anwendung finden könnten (BFH-Vorlagebeschluss, Rz. 75). Der Generalanwalt war der Ansicht, dass Artikel 28 MwStSystRL vorliegend Anwendung findet und der App-Store X die Dienstleistung erbringt.
Entscheidung
Der EuGH bejaht das Vorliegen einer Leistungskette nach Art. 28 MwStSystRL und schließt sich den Ausführungen des Generalanwalts an. Der App-Store X tritt im eigenen und nicht in fremden Namen auf. Die Bestellbestätigungen, die den Namen des Entwicklers ausweisen, ändern daran nichts, da diese erst nach dem Kauf ausgestellt werden. Die hinter Art. 9a Abs. 1 MwStSystRL stehenden Grundsätze von Art. 9a MwSt-DVO sind bei der Auslegung des Art. 28 MwStSystRL zu berücksichtigen und finden auch Anwendung auf Fälle, in denen Art. 9a MwSt-DVO noch nicht in Kraft getreten war. Der Leistungsort für die fingierte Leistung der Klägerin/Entwicklerin an den App-Store X bestimmt sich nach Art. 44 MwStSystRL (§ 3a Abs. 2 UStG) und liegt in Irland, da der App-Store dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Allein die Tatsache, dass auf den Bestellbestätigungen an die Endkunden der Entwickler als Leistender ausgewiesen ist, löst keine Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL (§ 14c UStG) aus, da es sich bei den Endkunden um Nichtsteuerpflichtige handelt (mit Verweis auf EuGH Urt. v. 08.12.2022, C-378/21, Finanzamt Österreich).
Anmerkung
Der EuGH bestätigt im Wesentlichen die Ausführungen des Generalanwalts, folgt ihnen aber nicht in allen Punkten. Während der Generalanwalt die Reichweite der Plattformregelung weit ausgelegt hat, folgt aus dem Urteil, dass der EuGH eine restriktive Anwendung befürwortet, wenn er betont, dass eine „maßgebliche Beteiligung“ der Plattform an der Leistungserbringung anhand von konkreten Kriterien nachzuweisen ist. Eine bloße Mitwirkung der Plattform an der Transaktion allein reicht nicht aus, um die Plattform als fiktiven Leistungserbringer nach Art. 28 MwStSystRL einzustufen. Festzuhalten ist, dass ein App-Store jedenfalls dann in die Leistungskette miteinzubeziehen ist, wenn er im Zeitpunkt der Leistungsausführung nicht ausdrücklich im fremden Namen handelt. Für die Plattformwirtschaft, die nach dem Urteil des EuGH aufatmen dürfte, bringt das Urteil Rechtssicherheit im Hinblick auf die Rechtslage vor dem 01.01.2015 – für alle Fälle, die sich auf einen späteren Zeitpunkt beziehen, gilt die heutige Rechtslage. Insgesamt bestätigt der EuGH seine vorhergehende Rechtsprechung in Fenix (EuGH Urt. v. 28.02.2023, C-695/20, Deloitte Tax-News) sowie seine aktuelle Rechtsprechung in P-GmbH 1 und 2 (vgl. EuGH Urt. v. 08.12.2022, C-378/21; EuGH Urt. v. 13.3.2025, C-794/23), wonach ein überhöhter Steuerausweis in einer Rechnung an Nichtsteuerpflichtige keine Steuerschuld nach Art. 203 (§ 14c UStG) begründet.
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 09.10.2025, C‑101/24
