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10.09.2025
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: (K)eine Aussage zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen

Der EuGH folgt den Ausführungen des Generalanwalts in der Rechtssache Arcomet – unklar bleibt, unter welchen Voraussetzungen eine Verrechnungspreisanpassung bzw. eine Jahresendanpassung eine Änderung des Entgelts darstellt.

Hintergrund

Das Spannungsfeld zwischen Umsatzsteuer und Verrechnungspreisen stellt Unternehmen regelmäßig vor praktische Herausforderungen, da beide Disziplinen in grenzüberschreitenden Konzernstrukturen gleichermaßen relevant sind, aber völlig unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen. Während die Umsatzsteuer als indirekte Steuer an Leistung und Gegenleistung anknüpft, dienen Verrechnungspreise dazu, eine zutreffende Allokation von Gewinnen zu einzelnen Konzerngesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung sicherzustellen. Trotz hoher Relevanz war dieser Themenkomplex in der Vergangenheit kaum Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Das änderte sich durch eine Reihe von Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH. Neben denen, in diesem Jahr entschiedenen Rechtssachen Weatherford Atlas Gip, C-527/23 (Deloitte Tax-News) und Högkullen, C-808/23 (siehe Deloitte Tax-News), hat der EuGH aktuell die Rechtssache Arcomet, C-726/23 (zu den SA des GA siehe auch Deloitte Tax-News) entschieden. Im Bereich „Umsatzsteuer und Verrechnungspreise“ ist damit nur noch die Rechtsache Stellantis Portugal S.A., C-603/23 beim EuGH anhängig.

In der vorliegenden Rechtssache Arcomet, C-603/23 hat der EuGH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen entschieden. Fraglich war, ob ein nach der Margenmethode der OECD-Verrechnungspreisleitlinien abzuschöpfender Betrag ein Entgelt für eine Leistung darstellt. Insbesondere, ob solche Berichtigungen (Gewinnanpassungen) mehrwertsteuerpflichtig sind und ob die Finanzverwaltung für den Nachweis der unternehmerischen Verwendung von Eingangsleistungen neben den entsprechenden Rechnungen weitere Nachweise anfordern darf.

Sachverhalt

Arcomet Rumänien, Teil der im Bereich Kranvermietung weltweit tätigen Arcomet-Gruppe, betreibt Leasinggeschäfte mit Ausrüstungsgegenständen; die belgische Muttergesellschaft fungierte als Prinzipal und übernahm strategische Aufgaben, kümmerte sich um die Verhandlungen mit Lieferanten sowie um die Risikosteuerung. Eine TP-Studie legte anhand der Nettomargenmethode (TNMM) eine fremdübliche operative Marge zwischen −0,71 % und +2,74 % für Arcomet Rumänien fest. Zwischen Arcomet Belgien und Arcomet Rumänien bestand eine Vereinbarung über die entgeltliche Erbringung von Leistungen. Demnach war eine jährliche Vergütung auf Grundlage der TNMM zu ermitteln, um eine sachgerechte Verteilung der Gewinne und Risiken zwischen den Parteien zu ermöglichen:

  • Liegt die Betriebsergebnismarge („Marge“) unter −0,71 %, gleicht Arcomet Belgien die übermäßigen Verluste durch eine Zahlung an Arcomet Rumänien aus.
  • Liegt die Marge zwischen −0,71 % und 2,74 %, erfolgen keine Zahlungen zwischen den Parteien.
  • Übersteigt die Marge 2,74 %, zahlt Arcomet Rumänien den übersteigenden Gewinn an Arcomet Belgien.

In den streitigen Jahren standen Arcomet Belgien Zahlungen zu und richtete dementsprechend Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis an Arcomet Rumänien. Arcomet Rumänien unterwarf zwei dieser Rechnungen unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens der rumänischen Umsatzsteuer und zog die gemeldete Steuer als Vorsteuer ab, während eine dritte Rechnung als nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fallend behandelt wurde. Die rumänische Steuerverwaltung vertrat hingegen die Auffassung, auch diese dritte Rechnung betreffe den Bezug innergemeinschaftlicher Dienstleistungen, welche dem rumänischen Reverse-Charge-Verfahren unterliegen müssen. Mit der Begründung, Arcomet Rumänien habe weder den Erwerb der Leistungen noch deren Verwendung für steuerpflichtige Umsätze nachgewiesen, versagte die rumänische Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug hinsichtlich aller drei Abrechnungen.

Vorlagenfragen

(1) Unterliegt ein auf Grundlage der TNMM der OECD-Verrechnungspreisleitlinien ermittelter, in Rechnung gestellter Betrag der Umsatzsteuer?

(2) Falls ja, können neben der Rechnung zusätzliche Nachweise (z. B. Tätigkeitsberichte) verlangt werden, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen?

Schlussanträge des Generalanwalts: Deloitte Tax-News

Der Generalanwalt gelangt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Verrechnungspreisanpassungen eine Einzelfallprüfung nach den allgemeinen Grundsätzen zum Leistungsaustausch erforderlich ist.

Für den vorgelegten Sachverhalt bejaht der Generalanwalt einen steuerbaren Leistungsaustausch. Seine Begründung stützt sich dabei überwiegend auf die vertragliche Grundlage der Zahlung. In dieser seien konkrete Leistungen vereinbart worden, für die eine nach genauen Kriterien festgelegte Vergütung als Gegenleistung bestimmt wurde. Daher seien die konzerninternen Dienstleistungen der Muttergesellschaft gegen Entgelt an die Tochtergesellschaft erbracht worden und somit umsatzsteuerbar.

Zur zweiten Vorlagefrage vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass die Steuerbehörden berechtigt seien, weitere Unterlagen anzufordern, sofern dies verhältnismäßig und im Einklang mit dem Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität geschieht.

Zur zweiten Vorlagefrage vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass die Steuerbehörden berechtigt sind, weitere Unterlagen anzufordern, sofern dies verhältnismäßig und im Einklang mit dem Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität geschieht.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH schließt sich in seinem Urteil den Ausführungen des Generalanwalts an und entschied, dass die Vergütungen, für die von einer Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft erbrachten und vertraglich im Einzelnen aufgeführten konzerninternen Dienstleistungen die Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt. Im Hinblick auf die zweite Vorlagefrage urteilt der EuGH, dass die Finanzverwaltung nicht daran gehindert ist, von einem Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug geltend macht, zum Nachweis des Bestehens der in einer Rechnung aufgeführten Dienstleistungen und ihrer Verwendung die Vorlage anderer Dokumente als der Rechnung zu verlangen, sofern das für diese Zwecke erforderlich und verhältnismäßig ist.

Betroffene Normen

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, Art. 168 und 178 MwStSystRL

Anmerkung

Multinationale Unternehmensgruppen, deren Verrechnungspreise auf gewinnbasierten und in Intercompany-Vereinbarungen festgehaltenen Methoden beruhen, haben die Entscheidung des EuGH mit Spannung erwartet. Fraglich ist, ob die Entscheidung tatsächlich neue Erkenntnisse zur Schnittstelle zwischen Verrechnungspreisen und Umsatzsteuer liefert oder insgesamt eher weniger neue Impulse zur Lösung der praktischen Herausforderungen gibt.

Vorliegend entschied der EuGH, dass eine Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht wird, der Umsatzsteuer unterliegt; der unternehmerische Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn er die Eingangsleistung für sein Unternehmen verwendet und über eine gesetzmäßige Rechnung verfügt; gegebenenfalls hat er die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachzuweisen. Zu Verrechnungspreisanpassungen sagt der EuGH ausdrücklich nichts. Vielmehr führt er in Rz. 41 aus, dass die Tatsache, dass die Parteien das umsatzsteuerrechtliche Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG im Einklang mit einer in den OECD-Leitlinien für die Zwecke der direkten Besteuerung empfohlenen Methode zur Wahrung des Fremdvergleichsgrundsatzes vereinbart und als Verrechnungspreis bezeichnet haben, umsatzsteuerrechtlich irrelevant ist. Eine Aussage zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Jahresendpreisanpassungen liegt nicht vor, so dass aus dem Urteil auch nicht gefolgert werden kann, ob und falls ja unter welchen Voraussetzungen eine Verrechnungspreisanpassung bzw. eine Jahresendanpassung eine Änderung des Entgelts für eine Leistung darstellt. Unklar bleibt auch weiterhin, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen sich bei einer Ausgleichszahlung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft im Falle einer zu niedrigen Marge der Tochtergesellschaft ergeben hätten. Hier bleibt es wohl bei der Feststellung, dass ein anderer Sachverhalt eine andere Rechtsfolge nach sich ziehen kann (Rz. 48). Oftmals werden solche Zahlungen in umgekehrter Leistungsrichtung, d.h. Ausgleich der Verluste der rumänischen Tochtergesellschaft durch die belgische Muttergesellschaft, als Entgelt für eine eigenständige Markteintrittsleistung behandelt. Offen bleibt auch, wie Jahresendpreisanpassungen und/oder eine Verrechnungspreisermittlung nach der Gewinnaufteilungsmethode (Profit-Split-Methode) für umsatzsteuerliche Zwecke zu behandeln sind.

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C‑726/23 "Arcomet"​

Ihre Ansprechpartner

Benno L’habitant
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Tel.: +49 69 756957852

Dr. Diana-Catharina Kurtz
Senior Manager

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