EuGH: Steuerbefreiung von Postdienstleistungen
Handelt es sich bei Postdienstleistungen, die im Rahmen von Sondervereinbarungen zwischen einem Postuniversaldienstleister und einigen seiner Kunden erbracht werden, um Universaldienstleistungen, die der Steuerbefreiung unterliegen?
EuGH, Urteil vom 19.06.2025, C‑785/23
Hintergrund
Die Steuerbefreiung von Postdienstleistungen war in den vergangenen Jahren immer wieder Gegenstand der EuGH-Rechtsprechung (EuGH Urt. v. 23.04.2009, TNT Post UK, C-357/07; Urt. v. 21.04.2015, Kommission gegen Schweden, C-114/12 sowie Urt. v. 16.10.2019, Winterhoff, C-4/18 und C-5/18). Im Laufe der Jahre führte diese Rechtsprechung zur Konkretisierung im Rahmen der Auslegung und des Verständnisses der Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. Danach sind nur die Tätigkeiten von der Steuer befreit, die dem Gemeinwohl dienen. Für Postuniversaldienstleistungen bestimmt sich das nach der sog. Postdienstrichtlinie (Richtlinie 97/67/EG). Ausgehend von dieser Richtlinie erfüllen Postuniversaldienstleister mit ihrer Leistung auch einen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag, bei dessen Erfüllung sie bestimmte Verpflichtungen erfüllen müssen und dabei der staatlichen Kontrolle (in Deutschland der Bundesnetzagentur) unterliegen. Das unterscheidet sie u.a. von anderen Anbietern von Postdienstleistungen. Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass der Universaldienst ständig, flächendeckend und diskriminierungsfrei erbracht wird, insbesondere dass, bei Vorliegen vergleichbarer Voraussetzungen, alle Nutzer die gleichen Leistungen erhalten. Handelt der Universaldienstleister mit Kunden individuelle Vereinbarungen aus (vgl. Erwägungsgrund 15 Richtlinie 97/67/EG), so unterliegen diese Leistungen nicht der Steuerbefreiung, da es sich nicht um Universaldienstleistungen handelt. Das gleiche gilt für Leistungen des Universaldienstleisters oder auch anderer Anbieter, die nicht im Interesse des Gemeinwohls erfolgen. Auch hier greift die Steuerbefreiung nicht.
Sachverhalt
In dem vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob Vereinbarungen, die der bulgarische Postuniversaldienstleister mit bestimmten Kunden geschlossen hatte und aufgrund derer er vertraglich vereinbarte Leistungen zu anderen Bedingungen erbrachte (vergünstigte Tarife mit Extras) als denjenigen, die von der Regulierungsbehörde genehmigt worden waren bzw. die im bulgarischen Postrecht für den Universaldienst vorgesehen sind, der Steuerbefreiung unterliegen.
Entscheidung
Der EuGH entschied, dass Postdienste, die gemäß gesonderter Verträge von einem Inhaber einer Einzelgenehmigung für die Erbringung des Universalpostdiensts erbracht werden, nicht steuerfrei sind, wenn sie den besonderen Bedürfnissen der betroffenen Personen dienen sollen, ohne dass sie allen Nutzern angeboten werden. Das ist der Fall, wenn sie zu anderen, günstigeren Bedingungen erbracht werden als denjenigen, die von der nationalen Behörde genehmigt wurden oder in Normen dafür vorgesehen sind.
Betroffene Normen
Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL im Lichte von Art. 12 der Richtlinie 97/67/EG; § 4 Nr. 11b S. 1 UStG
Anmerkung
Aus deutscher Sicht ist die Entscheidung nicht überraschend. Der EuGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung in der Rs. TNT Post UK (a.a.O.). Inwiefern die durch die Bulgarische Post erbrachten Dienstleistungen von den genehmigten bzw. gesetzlich vorgesehenen Bedingungen des Universaldienstes tatsächlich abweichen, wird das nationale Gericht prüfen müssen. Der EuGH stellt aber klar, dass wenn die vereinbarten Leistungen zu anderen, günstigeren als den genehmigten Bedingungen erfolgten, es sich nicht um echte Universalpostdienste handelt, die der Steuerbefreiung unterliegen. Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Leistung nicht für alle Nutzer gleichermaßen erbracht worden sind u.a. die Möglichkeit zur Abholung von Sendungen an anderen Orten, zu anderen Zeitpunkten, in einer anderen Häufigkeit oder zu einem anderen Preis als genehmigt oder vorgesehen. Darüber hinaus sind die Ausführungen des EuGH im Hinblick auf die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift von Interesse. Die Anwendung dieser ist nämlich nicht davon abhängig, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Kostenorientierung bzw. gegen das Erfordernis der Transparenz und Nichtdiskriminierung vorliegt.
Aus deutscher Sicht bleibt es dabei, dass sich die Frage, ob ein Anbieter ein Universaldienstleister ist und ob eine Leistung zum Universaldienst gehört, nach den postrechtlichen Vorschriften sowie nach der unionsrechtskonformen Auslegung von § 4 Nr. 11b S. 1 UStG (vgl. auch BFH Urt. v. 06.02.2020, V R 36/19; V R 30/15) richtet.
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 19.06.2025, C‑785/23
