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25.03.2026
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: Unionsrechtskonformität des Aufteilungsgebots

EuGH setzt hinter die Diskussion um die Unionsrechtskonformität des Aufteilungsgebots im Zusammenhang mit Nebenleistungen zu ermäßigten, kurzfristigen Beherbergungsumsätzen einen Schlusspunkt. 

EuGH, Urteil vom 05.03.2026, C-409/24, C-410/24, C-411/24, J-GmbH, Blapp, D GmbH

Hintergrund

Während die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung bereithält, dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG, Art. 98 iVm Anh. III Kategorie 12 MwStSystRL), sind Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, von der Steuersatzermäßigung ausgenommen (Aufteilungsgebot, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG). Der BFH und der Finanzverwaltung vertreten die Auffassung, dass es sich um ein gesetzlich normiertes Aufteilungsgebot handelt, das die sich aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit ergebende Rechtsfolge, wonach die Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, verdrängt (BFH, Urt. v. 24.04.2013, XI R 3/11 (Frühstück), BStBl. II 2014, 86; BFH, Urt. v. 01.03.2016, XI R 11/14, BStBl. II 2016, 753 (Parkplatz); Abschn. 12.16 Abs. 8 Satz 3 UStAE). Die in den Rechtsachen Stadion Amsterdam und Finanzamt X formulierten Grundsätze ließen beim BFH jedoch Bedenken aufkommen, ob an der Unionsrechtskonformität des Aufteilungsgebotes festgehalten werden kann (vgl. Deloitte Tax News; EuGH, Urteil vom 18.01.2018, C-463/16, Stadion Amsterdam; (siehe auch Deloitte Tax-News; EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-516/21, Finanzamt X, Deloitte Tax-News).

Sachverhalt

Die Klägerinnen betreiben Hotels bzw. eine Fremdenpension. Sie boten ihren Gästen ein nicht abwählbares (XI R 13/23) bzw. ein zusätzlich buchbares Frühstück sowie die kostenfreie Nutzungsmöglichkeit eines Parkplatzes (XI R 11/23) bzw. WLAN, Parkplätze, Fitness- und Wellnesseinrichtungen ohne gesondertes Entgelt (XI R 14/23) an. Die Klägerinnen meinten, dass es sich bei diesen Leistungen um Nebenleistungen zu den steuersatzermäßigten Beherbergungsleistungen handelte, und unterwarfen diese Leistungen dem ermäßigten Steuersatz. Die Finanzverwaltung ging hingegen von der Anwendbarkeit des Regelsteuersatzes aus und begründete das mit der Anwendung des Aufteilungsgebotes nach § 12 Abs. 11 Satz 2 UStG. 

Die Klägerinnen scheiterten mit ihrer Rechtsauffassung in erster Instanz. Daraufhin legten sie Revision ein. Mit Blick auf die EuGH-Urteile in Sachen Stadion Amsterdam (EuGH, Urt. v. 18.01.2018, C-463/16, Stadion Amsterdam) und Finanzamt X (EuGH, Urt. v. 04.05.2023, C-516/21, Finanzamt X) zweifelte der BFH an Unionsrechtskonformität des Aufteilungsgebots und wandte sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Vorlagefrage

Dürfen Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, von der Steuersatzermäßigung ausgenommen werden, wenn es sich dabei um Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung handelt?

Entscheidung

Eine Regelung, wonach nicht unmittelbar der Beherbergung dienende Leistungen auch dann vom Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen werden können, wenn es sich dabei um Nebenleistungen handeln könnte, ist unionsrechtsgemäß, wenn die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Anhang III Nr. 12 der MwStSystRL genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorgesehen ist und der Neutralitätsgrundsatz beachtet wird.

Begründung

Die Mitgliedstaaten dürfen die Anwendung der Steuersatzermäßigung auf konkrete und spezifische Aspekte der im Anhang III der MwStSystRL genannten Leistungskategorien beschränken. Dem steht nicht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung entgegen. Die Ausübung des den Mitgliedstaaten eröffneten Wertungsspielraums bei der Einschränkung der tatbestandlichen Reichweite der ohnehin eng auszulegenden Steuersatzermäßigungen setzt kumulativ die objektive Bestimmbarkeit der begünstigten Leistungen sowie die Wahrung des Neutralitätsgrundsatzes voraus. Ihre Grenze findet die Ausübung dieses Wertungsspielraums in der neutralitätswidrigen, wettbewerbsverzerrenden Differenzierung. Die Klärung der Frage, ob die Frühstücksleistungen, die Überlassung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie WLAN mit Leistungen vergleichbar sind, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eigenständig erbracht werden, wird dem vorlegenden Gericht überlassen. Sofern diese Leistungen, wenn sie von anderen Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, ebenfalls dem Regelsteuersatz unterliegen, ist die Anwendung des Regelsteuersatz auf diese Leistungen nicht neutralitätswidrig.

Betroffene Normen

§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG, Art. 98 Abs. 1, Abs. 2 MwStSystRL i.V.m. Anhang III Kategorie 12 MwStSystRL

Anmerkung

Für den Beherbergungssektor bedeutet das Urteil im ersten Schritt Klarheit. Die Anwendung des Regelsteuersatzes auf Nebenleistungen zu steuersatzermäßigten kurzfristigen Beherbergungsleistungen ist unter den vom EuGH formulierten Bedingungen unionsrechtskonform. Leistungen wie Frühstück, Wellness, Parkplatz oder WLAN sind und bleiben vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen. Der EuGH räumt der ausdrücklich normierten, mitgliedstaatlichen Befugnis zur selektiven Steuersatzermäßigung Vorrang vor dem ungeschriebenen, auf richterlicher Rechtsfortbildung beruhenden Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ein. Zu prüfen bleibt damit auch in Zukunft, welche Leistungsbestandteile der Beherbergung dienen und welche nicht. Im zweiten Schritt bleibt das Auffinden der korrekten Bemessungsgrundlage für die einzelnen Leistungsbestandteile herausfordernd, wenn die Leistung bspw. zu einem Pauschalpreis angeboten wird, es aber auf eine sachgerechte Aufteilung ankommt.

Insgesamt bestätigt das Urteil die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 12.16 Abs. 8 UStAE). Daraus folgt, dass Nebenleistungen im Zusammenhang mit kurzfristigen Beherbergungsumsätzen umsatzsteuerrechtlich gesondert zu würdigen sind, wobei für Frühstücksleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, seit dem 01.01.2026 der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gilt.o

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 05.03.2026, C-409/24, C-410/24, C-411/24, J-GmbH, Blapp, D GmbH

EuGH-Vorlagen

BFH, Beschuss vom 10.01.2024, XI R 11/23 (XI R 34/20)

BFH, Beschluss vom 10.01.2024, XI R 13/23 (XI R 7/21)

BFH, Beschluss vom 10.01.2024, XI R 14/23 (XI R 22/21)

Ihr Ansprechpartner

Dr. Diana-Catharina Kurtz
Senior Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: +49 89 290368025

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