EuGH: Vorsteuerabzug von Führungsholdings-Gesellschaften und umsatzsteuerliche Organschaft bei Personengesellschaften
Der BFH hat dem EuGH Fragen zum Vorsteuerabzug von sog. Führungsholdings und Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft bei Personengesellschaften vorgelegt. Der EuGH hat sich mit Urteil vom 16.07.2015 unter den verbundenen Rechtssachen Beteiligungsgesellschaft Larentia + Minerva mbH & Co. KG (C-108/14) und Marenave Schiffahrts AG (C-109/14) entsprechend mit drei Vorlagefragen des BFH beschäftigt.
Hintergrund
Mit zwei inhaltsgleichen Beschlüssen vom 11.12.2013 (BFH XI R 17/11 und XI R 38/12) hat der BFH dem EuGH Fragen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs von Führungsholdings und Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft bei Personengesellschaften vorgelegt (EuGH C-108/14 und C-109/14).
Die Vorabentscheidungsersuchen betrafen die Auslegung der Art. 4 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2006/69/EG des Rates vom 24. Juli 2006 geänderten Fassung.
Sachverhalt
- Rechtssache C-108/14
Larentia + Minerva hält als Kommanditistin 98 % der Anteile zweier Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Für diese erbringt sie zudem als „Führungsholding“ entgeltlich administrative und kaufmännische Dienstleistungen.
Für diese mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen nahm Larentia + Minerva einen vollständigen Abzug der von ihr gezahlten Vorsteuer für die Einwerbung von Kapital bei einem Dritten vor, das zur Finanzierung ihrer Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften und ihrer Dienstleistungen diente.
Das Finanzamt Nordenham ließ diesen Abzug nur begrenzt zu, da seiner Ansicht nach das bloße Halten von Anteilen an Tochtergesellschaften kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnet. Der Mehrwertsteuerberichtigungsbescheid vom 24. September 2007 für das Jahr 2005 wurde von Larentia + Minerva vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Deutschland) angefochten, das die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2011 abwies. Larentia + Minerva legte gegen dieses Urteil beim Bundesfinanzhof Revision ein.
- Rechtssache C-109/14
Marenave erhöhte im Jahr 2006 ihr Kapital, und die mit dieser Erhöhung verbundenen Emissionskosten führten zu einer Mehrwertsteuerzahlung von 373.347,57 Euro.
Diese Gesellschaft erwarb im gleichen Jahr als Holdinggesellschaft Anteile an vier „Schiffskommanditgesellschaften“, an deren Geschäftsführung sie gegen Vergütung beteiligt war. Von der Mehrwertsteuer auf die Einkünfte aus dieser Tätigkeit brachte sie u. a. den gesamten Vorsteuerbetrag von 373.347,57 Euro in Abzug.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2009 versagte das Finanzamt Hamburg-Mitte den Abzug in entsprechender Höhe. Mit Urteil vom 10. Dezember 2012 gab das Finanzgericht Hamburg-Mitte der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage von Marenave statt. Das Finanzamt Hamburg-Mitte legte beim Bundesfinanzhof Revision gegen dieses Urteil ein.
Vorlagefragen
Der XI. Senat des BFH hat beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
- Nach welcher Berechnungsmethode ist der (anteilige) Vorsteuerabzug einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen, wenn die Holding später (wie von vornherein beabsichtigt) verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften erbringt?
- Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person ‒ nicht aber eine Personengesellschaft ‒ in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sogenannter Organträger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch (im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses) „in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist“?
- Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie berufen?
Durch Beschluss des Präsidenten des EuGH vom 26. März 2014 sind die Rechtssachen C‑108/14 und C‑109/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Urteil des EuGH
► Vorlagefrage 1
Mit seiner ersten Frage wollte der BFH, der davon ausgeht, dass der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig ist, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen nur zum Teil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zugerechnet werden können, wissen, nach welcher Berechnungsweise die Vorsteuer, die von einer Holdinggesellschaft für die Beschaffung von Kapital, das dem Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften dienen sollte, gezahlt wurde, zwischen den wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft aufzuteilen ist.
Hierbei ging es vor allem um die Auslegung des Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388.
Nach Ansicht des EuGH ist Art. 17 Abs. 2 und 5 der Sechsten Richtlinie wie folgt auszulegen:
- Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften von einer Holdinggesellschaft getragen werden, die an deren Verwaltung teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen. Die für diese Kosten bezahlte Mehrwertsteuer ist grundsätzlich vollständig abzuziehen, es sei denn, dass bestimmte nachgelagerte Umsätze gemäß der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2006/69 geänderten Fassung mehrwertsteuerfrei sind. Im letzteren Fall darf das Abzugsrecht nur nach den in Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie vorgesehenen Modalitäten vorgenommen werden.
- Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften von einer Holdinggesellschaft getragen werden, die nur bei einigen von ihnen an der Verwaltung teilnimmt, hinsichtlich der übrigen dagegen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind nur zum Teil als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die für diese Kosten bezahlte Mehrwertsteuer nur im Verhältnis zu den der wirtschaftlichen Tätigkeit inhärenten Kosten nach von den Mitgliedstaaten festgelegten Aufteilungskriterien abgezogen werden kann. Diese Aufteilungskriterien müssen bei der Ausübung dieser Befugnis Zweck und Systematik der Sechsten Richtlinie berücksichtigen und insoweit eine Berechnungsweise vorsehen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich zuzurechnen ist, was zu prüfen Sache der nationalen Gerichte ist.
► Vorlagefrage 2
Mit seiner zweiten Frage wollte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass die Norm es einem Mitgliedstaat verwehrt, in seinem Recht die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, eine Gruppe von Personen zu bilden, die als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden können allein den Einheiten vorzubehalten, die juristische Personen sind und mit dem Organträger dieser Gruppe durch ein Unterordnungsverhältnis verbunden sind.
Der EuGH legt Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie dahingehend aus, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, eine Mehrwertsteuergruppe zu bilden, allein den Einheiten vorbehält, die juristische Personen sind und mit dem Organträger dieser Gruppe durch ein Unterordnungsverhältnis verbunden sind. Dies soll nicht gelten, wenn diese beiden Anforderungen Maßnahmen darstellen, die für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder ‑umgehung erforderlich und geeignet sind. Dies hat nach Ansicht des EuGH der BFH zu prüfen.
► Vorlagefrage 3
Schließlich wollte der BFH mit seiner dritten Vorlagefrage wissen, ob bei Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie davon ausgegangen werden kann, dass die Norm unmittelbare Wirkung hat, so dass Steuerpflichtige dessen Inanspruchnahme gegenüber ihrem Mitgliedstaat geltend machen könnten, falls dessen Rechtsvorschriften nicht mit dieser Bestimmung vereinbar wären und nicht in mit ihr zu vereinbarender Weise ausgelegt werden könnten.
Der EuGH kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass bei Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie nicht davon ausgegangen werden kann, dass er unmittelbare Wirkung hat, so dass Steuerpflichtige dessen Inanspruchnahme gegenüber ihrem Mitgliedstaat geltend machen könnten, falls dessen Rechtsvorschriften nicht mit dieser Bestimmung vereinbar wären und nicht in mit ihr zu vereinbarender Weise ausgelegt werden könnten.
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 16.07.2015, C 108/14 und C 109/14
Weitere Fundstellen
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 26.03.2015, Verbundene Rechtssachen C‑108/14 und C‑109/14, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 11.12.2013 – XI R 38/12, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 11.12.2013, XI R 17/11
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 10.10.2012, 2 K 189/10
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.05.2011, 16 K 411/07
Finanzgericht München, Urteil vom 13.03.2013, 3 K 235/10, siehe Deloitte Tax-News