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28.07.2014
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: Vorsteueraufteilung

Bei der Ermittlung des abzugsfähigen Teils (Vorsteuerschlüssel) der auf gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen entfallenden Vorsteuer dürfen Banken unter Umständen nur die in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteile berücksichtigen, da nur sie das Entgelt bzw. den Gewinn darstellen, den die Bank aus Leasingverträgen erzielt.

Ausgangsregelung

Der Unternehmer hat die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen, wenn er, die für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, verwendet hat. Diese Aufteilung der Vorsteuern ist nach § 15 Abs. 4 UStG nach ihrer wirtschaftlichen Zuordnung vorzunehmen.

Sachverhalt

Insgesamt ging es um die Auslegung der Art. 17 Abs. 5 und 19 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 173 und 174 Abs. 1 MwStSystRL), wonach die Vorsteuer für sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende und nicht berechtigende Umsätze (gemischte Umsätze) nach einem Pro-Rata-Satz zu berechnen ist.

Die Banco Mais SA ist eine Bank, die in der steuerfreien Kreditfinanzierung tätig ist und darüber hinaus Pkw steuerpflichtig verleast. Aus dem Erwerb der zu verleasenden Pkw hat die Bank die Umsatzsteuer nach der Methode der tatsächlichen Zuordnung als Vorsteuer voll abgezogen.

Die Berechnung der Vorsteuer aus den Gemeinkosten, die sowohl für die steuerfreien Kreditgeschäfte als auch für die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Leasinggeschäfte angefallen ist, war Gegenstand der strittigen Diskussion.

Die Banco Mais SA hatte die Aufteilung der Vorsteuern aus den Gemeinkosten, die sowohl für die steuerfreien Kreditgeschäfte als auch für die zum Vorsteuerabzug berechtigten Leasinggeschäfte, angefallenen sind, unter Berücksichtigung der gesamten von den Leasingnehmern gezahlten Raten (Tilgung, Zinsen und andere Lasten) vorgenommen. Die portugiesische Finanzverwaltung hatte in dieser Berechnung eine starke Verzerrung gesehen und wollte nur die Zinsen berücksichtigen, da diese den Gewinn aus dem Leasinggeschäft darstellen.

So sollte der EuGH nun klären, ob die im Rahmen eines Leasingvertrags vom Kunden gezahlte Rate, die sich aus Tilgung, Zinsen und anderen Lasten zusammensetzt, vollständig in den Nenner des Pro-rata-Satzes einzubeziehen ist, oder vielmehr nur die Zinsen zu berücksichtigen sind, da sie das Entgelt bzw. den Gewinn darstellen, den eine Bank aus Leasinggeschäften erzielt.

Entscheidung

Nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c) der 6. EG-Richtlinie ist es den Mitgliedsstaaten gestattet, bei der Abzugsregelung eine bestimmte Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände und Dienstleistungen festzulegen. Im Falle einer von der Richtlinie abweichenden Regelung, muss der Zweck und die Systematik der Richtlinie berücksichtigt werden, ebenso wie die Grundsätze des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems.

Dementsprechend dürfen Mitgliedsstaaten eine abweichende Aufteilungsmethode anwenden, sofern sie zu einer präziseren Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs als bei der Umsatzmethode führe.

Die Klärung der Frage, inwieweit gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen durch die Finanzierung und Verwaltung der Leasingverträge bedingt sind, wird dem portugiesischen Gericht überlassen.

Der EuGH hat folglich entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c) der 6. EG-Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verbietet, eine Bank, die u. a. Leasingtätigkeiten ausübt, zu verpflichten, im Zähler und im Nenner des Bruchs, der dazu dient, für die Gesamtheit ihrer gemischt genutzten Gegenstände und Dienstleistungen einen einheitlichen Pro-rata-Satz für den Vorsteuerabzug zu bestimmen, nur den Anteil der von den Kunden im Rahmen ihrer Leasingverträge gezahlten Raten aufzuführen, der auf die Zinsen entfällt, sofern die Nutzung dieser Gegenstände und Dienstleistungen vor allem durch die Finanzierung und die Verwaltung dieser Verträge verursacht wird, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

Betroffene Normen

Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG

Vorinstanz

Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) vom 16.01.2013

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 10.07.2014, C-183/13

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Markus Lamm
Senior Manager

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