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25.03.2026
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs – und es bleibt doch, wie es ist?

Nachdem das Urteil des EuG zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs (T-689/24) für viel Unruhe bei den Steuerpflichtigen sorgte und der Erste Generalanwalt beim EuGH sogar die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vorgeschlagen hat (C-167/26 RX), führt der EuGH in einem anderen Verfahren (C-521/24) aus: Alles bleibt, wie es ist.

Hintergrund

Das EuG kommt in einer polnischen Vorlagefrage zum Ergebnis, dass eine nationale Regelung, die den Vorsteuerabzug auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt, weil die Rechnung erst nach dem Leistungszeitraum, aber vor Abgabe der Steuererklärung zugeht, gegen Unionsrecht verstößt (EuG Urt. v. 11.02.2026 T-689/24). Das EuG führt aus, dass der Vorsteuerabzug für Lieferungen in dem Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden kann, in dem die Steuer entstanden ist, wenn bei Abgabe der Steuererklärung die Rechnung vorliegt. Aus der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Terra Baubedarf, C-152/02 dürfe nicht der Schluss gezogen werden, Leistungserbringung und Rechnungseingang müssten im selben Zeitraum erfolgen (Rz. 34-37). Vielmehr könne bei Vorliegen der Rechnung spätestens bis zur Abgabe der Steuererklärung der Vorsteuerabzug bereits für den Leistungszeitraum der Eingangsleistung vorgenommen werden.

Das Urteil sorgt auch aus deutscher Sicht für Aufsehen, da es dem nationalen Verständnis von Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht entspricht. Es steht weder im Einklang mit der bisherigen nationalen Rechtsprechung noch der ihr folgenden Finanzverwaltungsansicht (bspw. BHF Urt. v. 01.07.2004, V R 33/01; Urt. v. 19.06.2013, XI R 41/10; Abschn. 15.2 Abs. 2 Satz 6 UStAE). Der BFH hat bislang die Auffassung vertreten, dass für den Vorsteuerabzug der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung zwingende Voraussetzung ist und sich dabei auf die unionsrechtliche Rechtsprechung (vgl. u.a. EuGH Urt. v. 16.2.2023, C-519/21, DGRFP Cluj) berufen- dementsprechend lautet auch die Auffassung der Finanzverwaltung. Nach der Veröffentlichung des EuG Urteils stellte sich für den Rechtsanwender daher die Frage: Alles anders? Alles neu? Und vor allem: Wie kann das, was der EuG entschied, in der Praxis umgesetzt werden?

Verfahren – aktueller Stand

Es handelt sich um eines der ersten Verfahren des EuG nach dem Zuständigkeitswechsel der mehrwertsteuerlichen Vorabentscheidungsersuchen vom EuGH zum EuG im Jahr 2024. Dem EuGH steht nach Art, 256 Abs. 3 AEUV eine Überprüfungsmöglichkeit für Entscheidungen des EuG zu, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berührt ist. Nach Art. 62b der Satzung des EuGH kann der Erste Generalanwalt die Überprüfung des Verfahrens innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung des EuG beantragen.

Das hat der Erste Generalanwalt Maciej Szpunar am 09.03.2026 getan.
Der EuGH entscheidet nun innerhalb eines Monats, ob er das Urteil des EuG überprüft. Wird das Verfahren eröffnet, entscheidet der EuGH im Eilverfahren nach Art. 62a Abs. 1 Satzung des EuGH. Das Verfahren ist unter dem Az. C-167/26 RX anhängig.

Was bedeutet das für die nächsten Wochen?

Die Entscheidung des Ersten Generalanwalts von Anfang März das Überprüfungsverfahren beim EuGH zu beantragen, führt dazu, dass Steuerpflichtige in ihrer Argumentation und Berufung auf das EuG Verfahren T-689/24 abwarten sollten, ob dies Bestand haben wird. Eine Berufung oder gar praktische Umsetzung der EuG-Entscheidung im Unternehmen wäre nach dem jetzigen Stand und zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Der Abschluss des Überprüfungsverfahrens sollte abgewartet werden. Nach der Entscheidung des EuGH nach Ostern 2026 ist klarer, wie mit dem Urteil des EuG in der Praxis umgegangen werden kann. 

Zur Wahrscheinlichkeit der Überprüfung durch den EuGH - Glaskugel

Unter Beachtung einer aktuell veröffentlichten EuGH-Entscheidung (EuGH Urt. v. 12.03.2026, C-521/24, Aptiv Services Hungary Kft.) drängt sich dem Rechtsanwender der Eindruck auf, dass das EuG Urteil mit all seinen Aussagen zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bereits der Vergangenheit angehören könnte. Der EuGH entschied, dass der Vorsteuerabzug erst möglich ist, wenn beide Voraussetzungen (Entstehung und Ausübung) erfüllt sind. In Rz. 55, 56 führt der EuGH aus: „Nach Art. 167 MwStSystRL entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug zwar gleichzeitig mit dem Steueranspruch. Seine Ausübung ist nach Art. 178 MwStSystRL jedoch erst möglich, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (Urt. v. 21.03.2018, C-533/16, Volkswagen). Das Recht auf Vorsteuerabzug ist mithin grundsätzlich für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die beiden kumulativen Voraussetzungen, (…), erfüllt sind, also das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist und der Steuerpflichtige die betreffenden Rechnungen besitzt…“

Ausgehend davon bleibt alles wie bisher:
Die Ausübung des Vorsteuerabzugs ist erst möglich, wenn der Steuerpflichtige im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Diese, nach dem Antrag des Ersten Generalanwalts veröffentlichte EuGH-Entscheidung könnte „den Stein des Anstoßes“ zur Überprüfung des EuG Urteils darstellen, da aufgrund der Einheit der Rechtsordnung und der divergierenden Rechtsprechung die Notwendigkeit besteht, das Überprüfungsverfahren einzuleiten.

Fundstelle

EuG, Urteil vom 11.02.2026, T-689/24, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Az. EuGH: C-167/26 RX)

Weitere Fundstellen

EuGH, Urteil vom 12.03.2026, C 521/24, Aptiv Services Hungary

Ihr Ansprechpartner

Dr. Diana-Catharina Kurtz
Senior Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: +49 89 290368025

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