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30.03.2011
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: Abgabe standardisiert zubereiteter Speisen unterliegt dem verminderten Steuersatz

Sachverhalt

Das EU-Recht unterscheidet die „Lieferung von Gegenständen“ von „Dienstleistungen“ und unterwirft beide grundsätzlich dem Regelsteuersatz. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie ermächtigt jedoch die Mitgliedstaaten, für bestimmte Kategorien von Lieferungen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden.

Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser steuersatzprivilegierenden Option bei der Lieferung bestimmter Lebensmittel (§ 12 Abs. 2 Nr.1 i.V.m. Anlage 2 UStG) Gebrauch gemacht, nicht jedoch (was EU-rechtlich auch möglich gewesen wäre) bei Restaurantdienstleistungen.

Rechtsprechung und Finanzverwaltung beschäftigten seit Jahren insbesondere die „Mischfälle“, die weder reine Lebensmittelverkäufe (z.B. im Supermarkt) noch klassische Restaurantdienstleistungen (z.B. Abendessen in einem italienischen Restaurant) betrafen. Im Zentrum stand immer die Frage, inwieweit bestimmte Dienstleistungselemente bei der Abgabe von Speisen (z.B. Vermarktung, Zubereitung, Bereithalten von Verzehrvorrichtungen) die Gesamtleistung zu einer regelbesteuerten Dienstleistung machen können.

Im Rahmen von vier Vorlagen des BFH hatte der EuGH darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der Verkauf von Speisen an einem Imbisswagen, der Verkauf von Popcorn und Nachos im Kinofoyer und Leistungen eines Partyservice steuerermäßigte Lieferungen oder Dienstleistungen zum Regelsteuersatz sind.

Entscheidung

Der EuGH urteilte wie folgt:

Bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen handelt es sich um eine komplexe (einheitliche) Leistung, die sowohl Lieferelemente als auch Dienstleistungselemente enthält.

Die Frage, ob diese einheitliche Leistung insgesamt als steuerermäßigte Lieferung oder als regelbesteuerte Dienstleistung anzusehen ist, ist danach zu entscheiden, welche Elemente qualitativ der Leistung das Gepräge geben. Berücksichtigung – im Rahmen der Gesamtbetrachtung – finden nur Dienstleistungen, die über notwendige Vermarkungsaktivitäten wie z.B. das Darbieten von Lebensmitteln in Regalen hinausgehen. 

Folgende Dienstleistungen geben nach Ansicht des EuGH der komplexen Leistung jedenfalls nicht das Gepräge, sodass eine steuerermäßigte Lieferung von Nahrungsmitteln vorliegt:

  • Die einfache, standardisierte Zubereitung der Speisen. 
  • Das Bereithalten behelfsmäßiger Verzehrvorrichtungen ohne Sitzgelegenheit. 
  • Die Bereithaltung von Mobiliar wie Stehtische, Hocker, Stühle und Bänke (z.B. in einem Kinofoyer) jedenfalls dann, wenn das Mobiliar unabhängig von dem Verkauf der Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt wird und auch von Personen genutzt werden kann, die die betreffenden Speisen nicht erwerben oder konsumieren wollen (z.B. wenn das Mobiliar auch als vorübergehende Warte- und Aufenthaltsgelegenheit genutzt werden darf).

Bei einem Partyservice kommen jedoch regelmäßig noch weitere Dienstleistungselemente hinzu (z.B. Überlassung von Geschirr, Darreichung der Gerichte, Dekoration, Bereitstellung von Personal). Hier tritt die reine Abgabe der Lebensmittel hinter dem prägenden Bündel an Dienstleistungen regelmäßig zurück, sodass insgesamt eine (regelbesteuerte) Dienstleistung vorliegt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice nur Standardspeisen (nicht individuell zubereitet) anliefert, ohne zusätzlich wesentliche Dienstleistungen an den Kunden zu erbringen.

Hinweis

Das Urteil war in der Gastronomiebranche mit Spannung erwartet worden.

Für die Praxis sind vor allem die Ausführungen des EuGH zu den Verzehrvorrichtungen von Bedeutung. Hierin hatte die Finanzverwaltung typisierend ein prägendes Dienstleistungselement gesehen (BMF-Schreiben vom 16.10.2008 und 29.03.2010).

Dem widerspricht der EuGH.

Betroffene Unternehmer (z.B. Unternehmen der Systemgastronomie, Bäckereien, Tankstellen, Kinounternehmen und Imbissbesitzer) sollten daher alle noch offene Veranlagungen auf die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes hin überprüfen.

Zu begrüßen ist zudem, dass der EuGH – anders als in vielen anderen Vorlagen – eine deutliche und klare Sprache spricht und der Branche damit eine gewisse Rechtssicherheit im Hinblick auf die zukünftige Ausgestaltung der Darreichungsform ihrer Lebensmittel und die damit verbundene Abgrenzung von vermindertem Steuersatz und Regelsteuersatz gibt.

Betroffene Normen

§ 3 Abs. 1 UStG, § 3 Abs. 9 UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG

Vorinstanzen

BFH, Urteil vom 27.10.2009, V R 35/08, BFH/NV 2010, S. 133
BFH, Urteil vom 27.10.2009, V R 3/07, BFH/NV 2010, S. 130
BFH, Urteil vom 15.10.2009, XI R 37/08, BFH/NV 2010, S. 127
BFH, Urteil vom 15.10.2009, XI R 6/08, BFH/NV 2010, S. 123

Fundstellen

EuGH, Urteil vom 10.03.2011, C-497/09
EuGH, Urteil vom 10.03.2011, C-499/09
EuGH, Urteil vom 10.03.2011, C-501/09
EuGH, Urteil vom 10.03.2011, C-502/09

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 29.03.2010, IV D 2 - S 7100/07/10050,  BStBl I 2010 S. 330
BMF, Schreiben vom 16.10.2008, IV B 8 - S 7100/07/10050, BStBl I 2008, S. 949

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