EuGH: Zusatzentgelte für bestimmte Zahlungsmodalitäten als Nebenleistung zur Hauptleistung
Sachverhalt
Das Unternehmen Everything Everywhere, ein Mobilfunkanbieter in UK, bot seinen Kunden für den Kauf seiner Leistungen verschiedene Zahlungswege an, unter denen der Kunde frei wählen konnte. Für bestimmte Zahlungsweisen stellte das Unternehmen den Kunden ein zusätzliches „Zahlungsbearbeitungsentgelt“ in Rechnung. Strittig war, ob dieses Zusatzentgelt eine Gegenleistung für eine eigenständige Finanzdienstleistung des Mobilfunkunternehmens war.
Entscheidung
Der EuGH hat in seinem Urteil entschieden, dass die Zahlungsbearbeitung keine selbständige Leistung darstellt, sondern umsatzsteuerlich im eigentlichen Produktverkauf als Nebenleistung aufgeht. Dies gilt selbst dann, wenn der Kunde für diese Zusatzdienste ein gesondertes Entgelt bezahlt.
Nach Auffassung des Gerichtshofs hat der Kunde an Dienstleistungen, die den Zahlungsprozess erleichtern, jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer anderen (Haupt-)Leistung stehen, regelmäßig kein von der betreffenden Hauptleistung (im Vorlagefall: Telekommunikationsdienstleistung) gesondertes Interesse.
Sie sind umsatzsteuerlich als Nebenleistungen anzusehen.
Der EuGH ist durch diese Betrachtungsweise den zahlreichen Vorlagefragen aus dem Weg gegangen, durch die sich das Vorlagegericht nähere Erläuterungen zum Rechtsbegriff „Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr“ (Art 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL, § 4 Nr. 8 d UStG) erhofft hatte. Mangels eigenständiger Leistung musste der EuGH darauf nicht eingehen.
Betroffene Norm
Art 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL; § 4 Nr. 8 d UStG
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 02.12.2010, C-276/09