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25.03.2026
Indirekte Steuern/Zoll

FG Köln: Technische Anforderungen an Vorsteuervergütungsanträge

Verstößt eine nationale Verwaltungspraxis, die für jeden einzelnen Rechnungsbeleg einen gesonderten elektronischen Datensatz verlangt und ansonsten vollständige, fristgerecht übermittelte Anträge als unwirksam behandelt, gegen Unionsrecht?

Hintergrund

Das Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG, § 61 UStDV i.V.m. der Richtlinie 2008/9/EG setzt voraus, dass Unternehmer aus dem EU-Ausland ihre in Deutschland angefallene Vorsteuer elektronisch über ein Portal ihres Ansässigkeitsstaats einreichen. Während die Richtlinie 2008/9/EG lediglich vorschreibt, welche Inhaltsangaben (z. B. Rechnungsdaten, Steuerbetrag) erforderlich sind, hat Deutschland diese Vorgaben im Wege der Verwaltungspraxis technisch konkretisiert: Für jede einzelne Rechnung muss ein eigener elektronischer Datensatz im amtlichen Format angelegt werden.

Der Beschluss des FG Köln stellt infrage, ob diese strenge technische Umsetzung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, insbesondere dann, wenn alle notwendigen Informationen zwar elektronisch vorliegen, aber nicht in der geforderten Datensatzstruktur.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein in Polen ansässiges Bauunternehmen, beantragte im Juli 2022 die Vergütung von Vorsteuer für Mai bis Dezember 2021. Sie übermittelte hierfür

  • einen einzigen elektronischen Datensatz,
  • der mehr als 120 Rechnungen zusammengefasst enthielt,
  • ergänzt um eine separate maschinenlesbare Liste mit sämtlichen Rechnungsangaben.

Das BZSt lehnte den Antrag vollständig ab, da es an einer Einzelerfassung jeder Rechnung gemäß der deutschen Verwaltungspraxis fehlte. Der Antrag sei daher inhaltsleer, unwirksam und verfristet.

Vorlagefragen

Das FG Köln hat dem Gericht der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Reicht ein Sammeldatensatz aus, wenn alle inhaltlich geforderten Angaben vollständig elektronisch übermittelt werden, oder ist zwingend ein Einzeldatensatz pro Rechnung erforderlich? Welche inhaltliche Qualität muss ein fristgerechter Antrag aufweisen, damit unzureichende Angaben noch wirksam nachgereicht werden können?
  2. Gilt ein Antrag als fristwahrend und wirksam, wenn die vollständigen Rechnungsangaben fristgerecht elektronisch übermittelt wurden – nicht im Portal-Einzeldatensatz, sondern z.  B. in einer separaten maschinenlesbaren Liste?

Anmerkung

Das FG Köln stützt seine erfreulichen Zweifel an der formalen Vorgehensweise des BZSt auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Neutralität und Verhältnismäßigkeit sowie die ständige Rechtsprechung, wonach Formmängel nicht dazu führen dürfen, dass ein materiell-rechtlich bestehender Anspruch vereitelt wird. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen hat das EuG die Gelegenheit das Verhältnis der unterschiedlichen Fristenregelungen in der Richtlinie 2008/9/EG (Antragsfrist nach Art. 15 sowie der Möglichkeit der Nachreichung zusätzlicher (lediglich ergänzender?) Informationen nach Art. 20 Richtlinie 2008/9/EG) zu klären. Je weiter der Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 Richtlinie 2008/9/EG ist und damit die den Antragstellern eingeräumte Möglichkeit besteht, nach Ablauf der Antragsfrist noch Informationen nachzureichen, desto eingeschränkter dürfte jedenfalls die Ausschlusswirkung der Antragsfrist im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2008/9/EG sein (dazu bereits FG Köln, Urt. v. 30.6.2020, Az. 2 K 1308/18, Urt. v. 16.06.2020, Az. 2 K 2298/17).  

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Beschluss vom 14.05.2025, 2 K 227/23 (Az. EuG: T-880/25)

Ihr Ansprechpartner

Dr. Diana-Catharina Kurtz
Senior Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: +49 89 290368025

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