FG Niedersachsen: Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhtem Steuerausweis
Mit Urteil vom 25.09.2014 hat das FG Niedersachsen entschieden, dass ein Anspruch auf Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 17 Abs. 1 UStG schon dann besteht, wenn dem Leistungsempfänger gegenüber eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die erbrachten Leistungen ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen von Großbritannien aus. In den Jahren 2007 bis 2009 hat sie im Inland als Durchführungsgesellschaft im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen Standflächen vermietet, die sie zuvor von den Veranstaltern der Messen bzw. Ausstellungen angemietet hatte. Die Vermietungsleistung wurde gegenüber 48 im Inland ansässigen Leistungsempfängern und einer in den Niederlanden ansässigen Firma erbracht. Abgerechnet wurden die Leistungen unter Ausweis von deutscher Umsatzsteuer. Im Rahmen der Veranlagung der Umsatzsteuer-Erklärung 2009 wurde im Jahr 2011 festgestellt, dass nicht die Klägerin, sondern die im Inland ansässigen Leistungsempfänger Steuerschuldner waren. Die Klägerin schuldete die Umsatzsteuer wegen der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer-Beträge allerdings weiterhin nach § 14 c Abs. 1 Satz 1 UStG. Mit der Umsatzsteuer-Erklärung 2012 machte die Klägerin eine Umsatzsteuer-Erstattung i. H. von EURO 180.187,64 aus Rechnungsberichtigungen geltend. In den berichtigen Rechnungen waren die Leistungen der Klägerin nunmehr zutreffend ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Dem folgte das Finanzamt nicht. Der Zugang der Rechnungsberichtigungen sei von den Leistungsempfängern nicht bestätigt worden. Weiterhin sei die Rückzahlung der Steuern regelmäßig nicht im Streitjahr 2012, sondern erst in 2013 durch Abtretung und Verrechnung mit den Steuerschulden der Leistungsempfänger erfolgt. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das FG Niedersachsen musste entscheiden, unter welchen Voraussetzungen wirksame Rechnungsberichtigungen vorliegen. Das FG kam im Streitfall zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 17 Abs. 1 UStG schon dann besteht, wenn dem Leistungsempfänger gegenüber eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die erbrachten Leistungen nunmehr ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden. Als ausreichend sah es hinsichtlich der Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger an, dass die zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer im Wege der Abtretung und Verrechnung zurückgewährt wird. Die (im Klageverfahren eingeschränkte) Klage hatte damit in vollem Umfang Erfolg.
Anmerkung
Bislang geht die Finanzverwaltung davon aus, dass eine wirksame Berichtigung von unrichtig in einer Ausgangsrechnung ausgewiesenen USt nach § 14c Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. mit § 17 Abs. 1 UStG nur in Betracht kommt, wenn dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung der Rechnung zugeht und die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wird (Abschn. 14c 1. Abs. 7 Satz 3 und 4 UStAE). Nicht abschließend geklärt ist in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung, ob eine Rechnungsberichtigung stets nur in Gestalt einer neuen berichtigten Rechnung erfolgen kann und ob eine Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG neben der Rechnungsberichtigung auch eine Rückzahlung der Umsatzsteuer erfordert. Der BFH hat nun im Revisionsverfahren Gelegenheit, diese sehr praxisrelevanten Fragestellungen höchstrichterlich zu klären. Bis dahin sind in vergleichbaren Fallkonstellationen Einspruch und Klage unter Hinweis auf das Besprechungsurteil geboten.
Fundstelle
FG Niedersachsen, Urt. v. 25.09.2014 – 5 K 99/13