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23.09.2026
Indirekte Steuern/Zoll

Geplantes Zuckergetränkesteuergesetz: Was eine nationale Verbrauchsteuer für Unternehmen entlang der Lieferkette bedeuten könnte

Die Bundesregierung plant ab 2028 eine Steuer auf zuckergesüßte Getränke. Für Unternehmen entlang der Lieferkette könnte dies weit mehr als eine zusätzliche Kostenbelastung bedeuten: Hersteller, Importeure, Händler und weitere Marktteilnehmer müssten abhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung erstmals verbrauchsteuerliche Pflichten gegenüber der Zollverwaltung erfüllen. Welche konkreten Pflichten entstehen, lässt sich jedoch erst auf Grundlage eines Gesetzentwurfs verlässlich beurteilen.

Betroffene Unternehmen können sich daher bereits mit möglichen Auswirkungen auf Produktabgrenzung, Zuckergehalt, Lieferketten sowie Daten- und Prozessanforderungen befassen. Welche konkreten Pflichten entstehen, lässt sich jedoch erst auf Grundlage eines Gesetzentwurfs verlässlich beurteilen. 

Hintergrund

Nach den bislang veröffentlichten politischen Ankündigungen soll bis zum Beginn der Steuererhebung ein Vorlauf von etwa zwölf Monaten liegen. Obwohl bislang weder ein Referenten- noch ein Regierungsentwurf veröffentlicht wurde, lassen sich mögliche rechtliche und organisatorische Auswirkungen bereits anhand des bestehenden Systems der nationalen Verbrauchsteuern einordnen. Denn ungeachtet der konkreten Ausgestaltung, folgen Verbrauchsteuern regelmäßig bestimmten Grundprinzipien. Unternehmen können sich daher schon jetzt mit den zentralen Fragestellungen befassen, die bei der Einführung einer neuen Verbrauchsteuer typischerweise relevant werden.

Welche organisatorischen, verfahrensrechtlichen und dokumentationsbezogenen Pflichten werden künftig einzuhalten sein?

Für jeden steuerlich relevanten Vorgang müssen insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:

  • Liegt überhaupt ein steuerpflichtiges Produkt vor?
  • Wann entsteht die Steuer?
  • Welcher Zuckergehalt ist maßgeblich?
  • Wer ist Steuerschuldner?
  • Welche Anmeldungen, Aufzeichnungen und Nachweise sind erforderlich?
  • Bestehen Erlaubnis- oder Registrierungsverpflichtungen?

Der Steuergegenstand als zentrale Ausgestaltungsfrage

Eine der wichtigsten gesetzlichen Entscheidungen wird die Definition des Steuergegenstands sein. Erst wenn eindeutig feststeht, welche Produkte von der Steuer erfasst werden, lässt sich beurteilen, welche Unternehmen entlang der Lieferkette betroffen sind.

Aus systematischen Gründen erscheint es naheliegend, dass der Gesetzgeber an Positionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) anknüpft. Die Verwendung zolltariflicher Warennummern ist im Verbrauchsteuerrecht durchaus gängige Praxis. Sie ermöglicht eine objektive Produktabgrenzung anhand definierter Warenmerkmale.

Gleichzeitig dürfte die zolltarifliche Einreihung allein nicht ausreichen, um den Anwendungsbereich einer Zuckergetränkesteuer abschließend festzulegen, da der Abstraktionsgrad von Warenbeschreibungen in der KN recht hoch ist.

Welche Produktmerkmale könnten künftig entscheidend sein?

In der politischen und wissenschaftlichen Diskussion werden verschiedene Besteuerungsmodelle erörtert. Ein zentrales Element ist dabei die Frage, welcher Zuckerbegriff steuerlich maßgeblich sein soll und wie der relevante Zuckergehalt ermittelt wird.

Neben der tariflichen Einreihung könnten insbesondere folgende Kriterien Bedeutung erlangen:

  • Gesamtzuckergehalt des Produkts
  • Zusatz von Zucker im Herstellungsprozess
  • Einsatz von Süßungsmitteln
  • Zusammensetzung des Produktes
  • Misch- und Verdünnungsverhältnisse

Gerade bei Sirupen, Konzentraten oder anderen Vorprodukten stellt sich die Frage, ob die Besteuerung an das Ausgangsprodukt oder an die Menge des später daraus herstellbaren trinkfertigen Getränks anknüpft.

Wer könnte künftig Steuerschuldner sein?

Eine weitere zentrale Frage betrifft die Bestimmung des Steuerschuldners.
Aus heutiger Sicht erscheint es zwar wahrscheinlich, dass Hersteller von Getränken in besonderem Maße betroffen wären. Das Verbrauchsteuerrecht kennt jedoch unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Entstehung einer Steuerpflicht.

Je nach gesetzlicher Ausgestaltung könnten unter anderem folgende Akteure betroffen sein:

  • Hersteller von Getränken
  • Importeure aus Drittstaaten
  • Bezieher von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten
  • Großhändler und Distributoren
  • Versandhändler
  • weitere Marktteilnehmer entlang der Lieferkette

Insbesondere grenzüberschreitende Lieferketten könnten zusätzliche Komplexität mit sich bringen. Unternehmen müssten dann prüfen, an welcher Stelle der Lieferkette steuerliche Pflichten entstehen und wer diese zu erfüllen hat.

Wie bei den übrigen Verbrauchsteuern wird auch für die Erhebung der Zuckergetränkesteuer die Zollverwaltung zuständig sein und damit für betroffene Unternehmen zur zentralen Ansprechpartnerin in steuerlichen und verfahrensrechtlichen Fragen werden.

Warum Unternehmen bereits heute Handlungsbedarf haben könnten

Auch ohne vorliegenden Gesetzentwurf gibt es gute Gründe, sich bereits jetzt mit den möglichen Auswirkungen einer Zuckergetränkesteuer auseinanderzusetzen.

Fazit

Auch wenn die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der geplanten Zuckergetränkesteuer derzeit noch offen ist, spricht vieles dafür, dass sie weit mehr darstellen würde als eine zusätzliche Abgabe auf bestimmte Getränke. Für zahlreiche Unternehmen könnte sie den erstmaligen Eintritt in das Verbrauchsteuerrecht und damit in ein eigenes steuerliches Regelungs- und Verfahrenssystem bedeuten.

Die eigentliche Herausforderung dürfte daher nicht allein in der späteren Steuerbelastung liegen. Entscheidend wird vielmehr sein, ob Unternehmen ihre Produkte, Datenbestände, Prozesse und Lieferketten rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten können.

Fundstellen

Finanzkommision Gesundheit, Erster Bericht FinanzKommission Gesundheit

Bundestag, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Maßnahmen zur Abmilderung von Preiserhöhungen im Lebensmittelbereich“, Drs. 21/6290

Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität

KaffeeStG als Referenzmodell

Ihre Ansprechpartner

Michael Schäfer
Partner

micschaefer@deloitte.de
Tel.: +49 621 15901869

Nathalie Mehl
Manager

nmehl@deloitte.de
Tel.: +49 30 254682582

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