Steuervereinfachungsgesetz 2011: Änderungen zur elektronischen Rechnungsstellung nehmen Konturen an
Die Neuregelungen zur elektronischen Rechnungsübertragung sollen durch eine Änderung des § 14 UStG erfolgen. Gegenstand der geplanten Neuregelung ist die Schaffung einer einfacheren elektronischen Übertragungsmöglichkeit neben der elektronischen Signatur und dem EDI Verfahren, wie es die EU Richtlinie 2010/45/EU vom 13.Juli 2010 vorsieht.
Der Referentenentwurf regelte hierzu in § 14 Abs. 3 UStG – Entwurf lapidar mit einem Einleitungssatz, dass unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch die Verfahren mit elektronische Signatur und elektronischen Datenaustausch (EDI) als gewährleistet gelten. Da diese Gesetzeskonstruktion wie eine Hilfsmöglichkeit ausgelegt werden könnte, wurde auch entsprechende Kritik laut. (ausführlicher hierzu Deloitte Tax-News)
Nunmehr nimmt der Gesetzestext im Regierungsentwurf die Aussage auf, dass jeder Steuerpflichtige selbst festlegen können soll, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung gewährleistet. Dies soll insbesondere durch innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden können, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Leistung schaffen. Damit übernimmt der Gesetzestext teilweise Passagen aus der entsprechenden EU Richtlinie gemäß Art 233 Abs. 1 der MwStSystRL. Zwar waren diese Aussagen sinngemäß auch in der Begründung zum Referentenentwurf enthalten, aber mit der wörtlichen Aufnahme der Formulierung ins Gesetz erhält die Regelung einen deutlich höheren und damit belastbareren Stellenwert.
Würdigung
Insgesamt zeigt der Gesetzesentwurf u.E., dass eine Vereinfachung wohl ernsthaft gewollt ist. Eine entgegenlaufende Auslegung dürfte damit einen deutlich engeren Korridor haben. Wie jedoch z.B. die innerbetrieblichen Kontrollverfahren aussehen könnten, bedarf nach wie vor einer Konkretisierung durch die Finanzverwaltung. Der Entwurf eines BMF-Schreibens soll dem Vernehmen der Finanzverwaltung nach in den nächsten Wochen vorgelegt werden.
Fest steht, dass die elektronische Übertragung von Rechnungen zukunftweisend ist und jedes Unternehmen sich damit auseinanderzusetzen hat. Grundlage muss hierbei eine sorgfältige Planung sein, die auch umgehend beginnen kann. Konkret umgesetzt werden kann aber erst, wenn die Auffassung der Finanzverwaltung schriftlich vorliegt.
Fundstelle
Bundesregierung, Regierungsentwurf von 02.02.2011
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