Zurück zur Übersicht
30.11.2010
Indirekte Steuern/Zoll

HBeglG 2011: Bundesrat entscheidet zum Gesetz

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26.11.2010 beschlossen, keinen Einspruch gegen das Haushaltsbegleitgesetz 2011 einzulegen.

Es bedarf jetzt noch der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz kann dann wie vorgesehen am 01.01.2011 in Kraft treten. Das Luftverkehrssteuergesetz wird am Tag nach Verkündung in Kraft treten.

Die Länder weisen im Bundesrat allerdings in einer ihren Beschluss begleitenden Entschließung darauf hin, dass die neu eingeführte Einkommensgrenze von 250.000 Euro/ 500.000 Euro pro Jahr, ab der kein Elterngeld mehr zu bewilligen ist, bei den zuständigen Stellen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedingt. Zudem müssten viele Bescheide unter dem Vorbehalt des Widerrufs ergehen, da der Einkommensteuerbescheid bei Antragstellung häufig noch nicht vorliege. Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, diese Probleme in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren sachgerecht im Sinne der Landesverwaltungen und der Anspruchsberechtigten zu lösen. Zudem bitten die Länder die Bundesregierung, im Energiesteuergesetz kurzfristig die steuerliche Entlastung von Fernwärme zugunsten einer klima- und umweltfreundlichen Versorgung wiederherzustellen.

Das Gesetz betrifft im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Einführung einer Luftverkehrsteuer
  • Änderungen der Insolvenzordnung
  • Änderungen der Steuerbegünstigung im Rahmen des Energie- und Stromsteuergesetzes
  • Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Fundstelle

Bundesrat, Beschluss, BR-Drs. 680/10 (B)

Weitere Fundstellen

Bundestag, Gesetzesbeschluss, BR-Drs. 680/10 
Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses des Bundestages Drs. 17/3406, ausführlich hierzu in den Deloitte Tax-News  vom 02.11.2010 und vom 28.10.2010  
Regierungsentwurf, BR-Drs. 532/10, ausführlich hierzu in den Deloitte Tax News

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.