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28.11.2018
Indirekte Steuern/Zoll

Personengesellschaften in der umsatzsteuerlichen Organschaft – Jetzt handeln!

Mit dem 31.12.2018 endet das „Wahlrecht“, Personengesellschaften – unter den vom BFH genannten Kriterien – in einen umsatzsteuerlichen Organkreis einzubeziehen. Diese Kriterien werden von der Finanzverwaltung künftig zwingend angewendet. Hierdurch können ggf. unerwünschte Organschaftsstrukturen entstehen.

Hintergrund

Der EuGH und der BFH haben entschieden, dass die umsatzsteuerliche Organschaft entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht nur juristische Personen, sondern auch eine Personengesellschaft umfassen kann, wenn diese wie eine Kapitalgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (siehe Deloitte Tax-News ).

Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung mit Schreiben vom 26.05.2017 unter bestimmten Voraussetzungen angeschlossen (siehe Deloitte Tax-News). Die entsprechenden Regelungen sind nach dem 31.12.2018 anzuwenden, wobei eine frühere Anwendung durch die am Organkreis beteiligten Unternehmen bei übereinstimmender Berufung nicht beanstandet wird.

Implikationen der auslaufenden Übergangsregelung

 Personengesellschaften konnten nach der früheren Rechtslage umsatzsteuerlich zwar Organträger, nicht aber als Organgesellschaften in einen Organkreis eingegliedert sein. Bei inländischen Unternehmensgruppen können daher bisher nicht erkannte Organschaftsstrukturen bestehen, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen in Gestalt der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung einer Personengesellschaft vorliegen. Die Finanzverwaltung wird in diesen Fällen ab 2019 zwingend von einer umsatzsteuerlichen Organschaft ausgehen. Umsätze innerhalb eines Organkreises werden als innerbetriebliche Umsätze angesehen und unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Sofern Leistungsbeziehungen zwischen Gruppenunternehmen ab 2019 mit Umsatzsteuer abgerechnet werden, während eine Organschaft nach der Rechtsänderung zu bejahen ist, wird das Finanzamt für den Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug versagen und gleichzeitig die Steuer für den Leistenden zurückerstatten. Erfahrungsgemäß werden derartige Sachverhalte erst Jahre später im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen identifiziert. Die dann ggf. mögliche Rückabwicklung verursacht regelmäßig hohen administrativen Aufwand und die Umsatzsteuernachzahlungen verursachen Zinskosten.

Daneben birgt die Rechtsprechungssänderung aber auch Chancen, insbesondere in Bereichen, in denen aufgrund der Erbringung steuerbefreiter Leistungen der Vorsteuerabzug nicht oder nur teilweise geltend gemacht werden kann (z.B. Finanzdienstleistungen, Gesundheit, Immobilien). Beispielsweise können gesellschaftsrechtlich ausgelagerte Leistungen mittels organschaftlicher Strukturen ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden und auf diese Weise eine echte Kostenersparnis bewirken.

Handlungsbedarf

Vor dem Hintergrund der zum 31.12.2018 auslaufenden Übergangsregelung auf Verwaltungsebene und der künftig zwingenden Einbeziehung von Personengesellschaften in die umsatzsteuerliche Organschaft – sofern die notwendigen Voraussetzungen dafür vorliegen – sollten betroffene Unternehmensgruppen entsprechende Strukturen analysieren und ggf. weitere Handlungen vornehmen, um das Entstehen ggf. unerwünschter Organschaften zu vermeiden.

In den Fällen, in denen die Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft unter Einbeziehung von Personengesellschaften vorteilhaft erscheint, sollte kritisch geprüft werden, ob die notwendigen Voraussetzungen vorliegen bzw. geschaffen werden können.

Betroffene Norm

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Fundstellen

EuGH, Urteil vom 16.07.2015, Larentia + Minerva, C- 108/14 und C-109/14, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 24.08.2016, V R 36/15, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 19.01.2016, XI R 38/12, BFHE 252, S. 516, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteile vom 02.12.2015, V R 67/14, V R 15/14, V R 36/13, V R 25/13, V R 12/14 (NV), siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 26.05.2017, III C 2 - S 7105/15/10002, siehe Deloitte Tax-News

 

Ihr Ansprechpartner

Stefan Runge
Director

srunge@deloitte.de
Tel.: +49 40 32080 4597

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