Rat der EU: Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Steuerbefreiung
Der Rat der Europäischen Union hat am 10.12.2024 eine politische Einigung über eine neue Richtlinie erzielt, die den Weg für die Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung ebnet.
Hintergrund
Am 08. Juli 2024 hat die Kommission zwei Vorschläge mit dem Ziel veröffentlicht, die derzeitige Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung in Papierform durch eine elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung zu ersetzen. Dabei hat es sich um folgende zwei Vorschläge gehandelt:
- Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2006/112/EG bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer („Richtlinie des Rates“)
- Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer („Durchführungsverordnung des Rates“).
Mit dem Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie werden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Kommission die elektronische Bescheinigung mittels Durchführungsmaßnahmen ausarbeiten kann, während der Vorschlag zur Änderung der Durchführungsverordnung die fakultative Verwendung sowohl von Bescheinigungen in Papierform als auch von elektronischen Bescheinigungen während einer Übergangsphase regelt.
Erzielte Einigung und weiteres Vorgehen
Der Rat hat in der letzten Sitzung eine Einigung über diese beiden Vorschläge erzielt, mit der die Vorschriften über die MwSt an das digitale Zeitalter weiter angepasst werden sollen.
Die Richtlinie sieht eine elektronische Bescheinigung als Ersatz für die bisherige von Hand zu unterzeichnende Papierfassung vor, die für Gegenstände verwendet wird, die von der Mehrwertsteuer befreit werden sollen, da sie z. B. für Botschaften, internationale Organisationen oder Streitkräfte importiert werden. Das genaue elektronische Format, einschließlich der erforderlichen IT-Spezifikationen, wird derzeit noch in Expertengruppen erörtert und später in Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt werden.
Während einer Übergangszeit sollen die Mitgliedstaaten sowohl die elektronische Version als auch die Papierfassung verwenden können.
Die Mitgliedstaaten haben eine Reihe von Änderungen an dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission vorgenommen. Insbesondere wurde der Geltungsbereich der obligatorischen Verwendung der elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung auf Fälle beschränkt, in denen zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die Befreiung nicht im Wege einer Rückerstattung gewährt wird.
Der Rat hat die Richtlinie ferner um eine Reihe von Schlüsselelementen der künftigen elektronischen Bescheinigung ergänzt, die die Kommission bei der Gestaltung des Formats berücksichtigen wird. Darüber hinaus hat der Rat den Übergangszeitraum von ursprünglich vier Jahren (2026 - 2030) auf nur ein Jahr (2031 - 2032) verkürzt. Der spätere Beginn dürfte den Steuerbehörden dabei helfen, die erforderlichen IT-Entwicklungen, die zeitgleich mit den erheblichen Investitionen für die Umsetzung des Pakets "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter" anfallen, zeitlich auszudehnen.
Die Abkommen werden in fachlicher und sprachlicher Hinsicht überprüft, bevor sie dem Rat zur förmlichen Annahme vorgelegt werden. Im Anschluss daran werden die Texte im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in Kraft treten.
Rat der Europäischen Union, Steuern: Rat führt elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung ein