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23.06.2025
Indirekte Steuern/Zoll

Rat der EU: Entwurf einer Richtlinie zur Vereinfachung der Steuererhebung bei Einfuhren

Der Rat der EU hat sich darauf verständigt, dass Lieferanten die Einfuhrumsatzsteuer schulden und das IOSS ab dem 1.7.2028 de facto vorgeschrieben wird. Neuigkeiten gibt es auch im Hinblick auf die Abschaffung des Schwellenwerts. 

Hintergrund

Im Rahmen der Einführung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern gilt seit 2021 das sogenannte IOSS-Verfahren (Import-One-Stop-Shop/einzige Anlaufstelle). Das Verfahren ermöglicht es Unternehmern, die von aus dem Drittlandsgebiet importierte Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR einführen, die ausgeführten Umsätze in einer Steuererklärung zentral an die zuständige Behörde, in Deutschland an das BZSt, zu übermitteln. Auch Unternehmern, die eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR unterstützen und deshalb so behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten, ist die Nutzung des Verfahrens möglich.

Vorteil des Verfahrens ist unter anderem, dass sich der Unternehmer nicht in allen Mitgliedstaaten, in denen er Fernkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Waren mit einem Wert von 150 EUR erbringt, steuerlich erfassen lassen und dort seinen Melde- und Erklärungspflichten nachkommen muss, sondern in einer Meldung alle im Gemeinschaftsgebiet unter das Verfahren fallende Umsätze erklären kann. Darüber hinaus ermöglicht die Nutzung des IOSS den Unternehmern die Fernverkäufe in einer vereinfachten Zollerklärung anzumelden. Beabsichtigt ein Unternehmer das Verfahren zu nutzen und registriert er sich für das Verfahren, so wird die MwSt an der Verkaufsstelle des Kunden in der EU auf Grundlage des Steuersatzes des Mitgliedstaats erhoben, in den die Waren versandt werden. Der Unternehmer meldet die Steuer monatlich über das elektronische IOSS-Portal an die Steuerbehörden und zahlt diese.

Eine verpflichtende Teilnahme am IOSS-Verfahren sollte zunächst im ViDA-Paket (VAT in the Digital Age / MwSt im digitalen Zeitalter) gesetzlich verabschiedet werden. Die Mitgliedstaaten konnten hierüber jedoch nicht die notwendige Einigung erzielen, so dass der Rat der EU sich entschied, den Vorschlag erneut im Rahmen der anstehenden Zollreform zu diskutieren. Die jetzt erfolgte Ausgliederung des Richtlinienvorschlags aus der Zollreform und Darstellung als gesonderte Regelung, erfolgt u.a. aus fiskalischen Gründen, da durch Nutzung des IOSS das Steueraufkommen bei der Einfuhr geschützt wird.  

Politische Einigung

Die ursprüngliche Fassung des Richtlinienentwurfs beinhaltete die Aufhebung der 150 EUR Grenze; nach der jetzt erzielten Einigung soll die Aufhebung des Schwellenwerts im Rahmen der laufenden Verhandlung über die Zollreform erörtert werden, um die Zoll- und MwSt-Vorschriften für den elektronischen Handel in Einklang zu bringen. Einigkeit erzielte der Rat der EU daher insbesondere über das Ziel des „IOSS-Richtlinienentwurfs“, das sich im Wesentlichen auf Maßnahmen zur Förderung und Nutzung des IOSS-Verfahrens bezieht.  

IOSS-Verfahren für die Einfuhr

Ausländische Händler oder Plattformen sollen in Bezug auf die MwSt bei der Einfuhr und die MwSt auf Fernverkäufe von Gegenständen, die in die Mitgliedstaaten des endgültigen Bestimmungsorts der Gegenstände eingeführt werden, steuerpflichtig werden. Die Verlagerung der Last der Erhebung möchte der Rat im Hinblick auf die Reform des Zollkodex der Union auf Dauer auch für Zölle erreichen.

Durch Nutzung des IOSS-Verfahrens und dem damit einhergehenden Wegfall der notwendigen Registrierungsverpflichtung wird die Erklärung und Entrichtung der MwSt bei der Einfuhr von Gegenständen in die EU vereinfacht. Außerdem werden die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten geschützt und die Einhaltung der MwSt-Vorschriften bei Einfuhren erhöht, da mittels IOSS die Entrichtung der MwSt im Voraus (zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Verbraucher) anstatt an der Grenze ermöglicht wird. Im Hinblick auf die Verlagerung der Last der Erhebung von Verbrauchern auf die Plattformen soll dies im Rahmen der Zollreform auch für Zölle erreicht werden.  

Nächste Schritte

Die Richtlinie ist Gegenstand eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens; für eine Einigung über den Entwurf ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Das Europäische Parlament wird zum vereinbarten Text konsultiert und um Stellungnahme ersucht. Anschließend muss der Text vom Rat förmlich angenommen werden, bevor er im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und in Kraft tritt. Derzeit ist ein Inkrafttreten der Richtlinie für den 1.7.2028 vorgesehen.  

Fundstelle

Rat der EU, Richtlinienentwurf vom 08.05.2025​

Ihre Ansprechpartnerin

Dr. Diana-Catharina Kurtz
Senior Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: +4989290368025

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