Rat der EU: Richtlinie zur Vereinfachung der Steuererhebung bei Einfuhren verabschiedet
Mit der Veröffentlichung der Richtlinie zur Vereinfachung der Steuererhebung bei Einfuhren im Amtsblatt der EU treibt der Rat der EU das Konzept der einzigen Mehrwertsteuerregistrierung weiter voran.
Hintergrund
Die am 18. Juli 2025 verabschiedete Richtlinie (EU) 2025/1539 des Rates stellt eine wesentliche Aktualisierung der EU-Mehrwertsteuervorschriften für den Fernabsatz importierter Waren dar (siehe Deloitte Tax-News). Ihr vorrangiges Ziel ist es, Anreize für die Nutzung des Import One-Stop-Shop-Systems (IOSS – einzige Anlaufstelle für die Einfuhr) zu schaffen (siehe Deloitte Tax-News).
IOSS-Verfahren für die Einfuhr
Im Rahmen der durch die Richtlinie eingeführten Maßnahmen für die Schaffung von Anreizen zur Nutzung der IOSS-Regelung wird der Lieferer oder fiktive Lieferer systematisch Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr. Die bisherigen Sonderregelungen, nach denen der Erwerber der Schuldner der MwSt ist, werden aufgehoben.
Ausländische Händler oder Plattformen aus Nicht-EU-Ländern werden in Bezug auf die MwSt auf eingeführte Gegenstände im Mitgliedstaat des endgültigen Bestimmungsorts der Gegenstände steuerpflichtig. Das stellt für ausländische Händler oder Plattformen, die den IOSS bislang nicht verwenden, einen Anreiz zur Nutzung dar, da sie sich ansonsten in jedem EU-Mitgliedstaat registrieren müssen, in dem sie Gegenstände verkaufen. Wird das IOSS nicht genutzt, so wird die MwSt bei der Einfuhr auf infrage kommende Sendungen direkt vom Mitgliedstaat des endgültigen Bestimmungsorts der Gegenstände erhoben, bei dem es sich um den Mitgliedstaat der Einfuhr handelt. Wird die IOSS-Regelung hingegen genutzt, so ist die Einfuhr der Gegenstände von der MwSt bei der Einfuhr befreit und die MwSt auf Fernverkäufe von eingeführten Gegenständen wird vom Lieferer oder fiktiven Lieferer erhoben und an dessen Mitgliedstaat der Identifizierung entrichtet, der die MwSt an die entsprechenden Mitgliedstaaten des Verbrauchs überträgt.
Neben dem drohenden Verwaltungsaufwand bei Nichtnutzung des IOSS müssen die nicht im Einfuhrmitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen auch einen Steuervertreter bestellen, der ihre Steuerpflichtgen übernimmt. Ausnahmen gelten für Lieferer aus Ländern mit gegenseitigen Amtshilfeabkommen oder aus Staaten gem. Durchführungsbeschluss EU 2021/942.
Daneben erweitert die Richtlinie die Bestimmungen zur gesamtschuldnerischen Haftung. Die Mitgliedstaaten können bspw. indirekte Zollvertreter, die nicht als Steuervertreter tätig werden, zu Gesamtschuldnern der MwSt bei der Einfuhr machen, um die Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr abzusichern.
Anmerkung
Mit den neuen Regelungen wird sichergestellt, dass keine Wettbewerbsverzerrungen, die sich infolge einer weniger wirksamen Erhebung von Steuern auf Einfuhren von Sendungen mit geringem Wert von Drittländern an Verbraucher in der Union ergeben, zum Nachteil der Lieferungen in der Union entstehen. Letztlich treibt der Rat mit der Verabschiedung der Richtlinie das Konzept einer einzigen MwSt-Registrierung in der Union weiter voran.
Im Rahmen der Richtlinie hat die Kommission unter anderem die Aufgabe bis zum 31. März 2032 einen Bewertungsbericht über die Funktionsweise von verschiedenen Artikeln dem Rat vorzulegen und gegebenenfalls legislative Änderungen vorgeschlagen. Das gilt bspw. auch für Art. 201a (EU) 2025/1539. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass wenn die Schuldner der MwSt bei der Einfuhr ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, dem Erwerber unter bestimmten Bedingungen und Verfahren gestattet wird, die geschuldete MwSt bei der Einfuhr zu entrichten. Da diese Möglichkeit darauf abzielt, die Schwierigkeiten zu überwinden, die sich aus dem Übergang der Steuerschuld des Erwerbers auf die Steuerschuld des (fiktiven) Lieferers in Bezug auf die Einfuhr von Sendungen ergeben, soll die Kommission prüfen, ob diese Vorschrift nach Abschluss der Zollreform noch beizubehalten ist. Die Abgabe des Bewertungsberichts unterstreicht den vorläufigen Character einiger Bestimmungen und zeigt die enge Verzahnung zwischen mehrwertsteuer- und zollrechtlichen Regelungen auf.
Die Richtlinie wurde am 25. Juli 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtlinie bis zum 30. Juni 2028 in nationales Recht umzusetzen und die Bestimmungen ab dem 1. Juli 2028 anzuwenden.
Fundstelle
Rat der Europäischen Union, Richtlinie über die MwSt auf Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, 9255//25 vom 04.07.2025
Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 18.07.2025
