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22.06.2026
Indirekte Steuern/Zoll

Rat der EU: Verstärkte Zusammenarbeit mit den EU-Ermittlungsbehörden

Der Rat hat vorläufig neue Vorschriften zur Verstärkung der Betrugsbekämpfung in der EU beschlossen.

Der Rat hat vorläufig neue Vorschriften zur Verstärkung der Bekämpfung von MwSt-Betrug in der EU beschlossen, mit denen die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsaaten, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) weiter intensiviert wird.

Bei Inkrafttreten der Vorschriften werden EPPO und OLAF über Informationen verfügen, die sie benötigen, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Ermittlungen wegen mutmaßlichen grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs einzuleiten und zu unterstützen. Es ist davon auszugehen, dass durch die neuen Regelungen die Koordination zwischen den Beteiligten deutlich schneller und effektiver wird, was sich positiv auf die Ermittlungsdauer auswirken wird. Letztlich wird die Gesamtkapazität der EU zur Aufdeckung und Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug, der die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, gestärkt und schafft für rechtschaffende Unternehmen der EU faire Wettbewerbsbedingungen.

Inhalt: Gezielte, fallspezifische Abfragen durch EPPO und OLAF

Der neue rechtliche Rahmen ermöglicht der EPPO und OLAF einen direkteren Zugang zu Steuerdaten über grenzüberschreitende Geschäftstransaktionen in der EU, die im Rahmen der EU-Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Mehrwertsteuer erhoben und verarbeitet werden, einschließlich der Informationen, die bei Eurofisc – dem EU-Netzwerk zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug – vorliegen.

Für EPPO ist der zentralisierte Zugang zu den Steuerdaten auf gezielte, fallspezifische Abfragen zum Zweck der Ausübung ihrer Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2017/1939 begrenzt, während für OLAF der fallspezifische Zugang auf die Bewertung bestehender Betrugsverdachtsfälle vor Einleitung einer Untersuchung sowie auf die Durchführung spezifischer zollbezogener Untersuchungen beschränkt ist.

Zu den Informationen, die Gegenstand gezielter Abfragen durch EPPO und OLAF über einen zentralisierten Zugang sein können, gehören bspw. die USt-ID Nr., innergemeinschaftliche Umsätze, steuerbefreite Einfuhren im Zusammenhang mit dem IOSS und dem Zollverfahren 42/63 sowie Zahlungsinformationen, die im Zentralen Elektronischen Zahlungsinformationssystem gespeichert sind.

Datenschutz und Zugriffskontrollen

Im Hinblick auf Datenschutz und Zugriffskontrolle sind Schutzvorkehrungen vorgesehen. Danach ist der Zugriff auf Europäische Staatsanwälte, Beauftragte Europäische Staatsanwälte und vom Zentralbüro der EPPO autorisierte, namentlich benannte Mitarbeiter sowie auf von OLAF autorisierte, namentlich benannte Mitarbeiter, die zudem eine Nutzerkennung benötigen, beschränkt. Darüber hinaus wird der Zugriff durch Prüfprotokolle erfasst, die jeden Zugriff einer bestimmten Ermittlungsakte und einem bestimmten Nutzer zuordnen.

Informationen von Eurofisc

Durch die Einführung neuer Berichtspflichten für Eurofisc wird diese verpflichtet, der EPPO-Analyseberichte zu übermitteln, wenn bei der gemeinsamen Verarbeitung und Analyse der zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen der Verdacht auf grenzüberschreitende Betrugsdelikte besteht, für die die EPPO zuständig sein könnte. Darüber hinaus ist Eurofisc verpflichtet, auf Ersuchen der EPPO und im Rahmen einer Ermittlung oder Strafverfolgung verfügbare, relevante Informationen aus den Mitgliedstaaten über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zu übermitteln. Ähnliches gilt für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF im Hinblick auf zollbezogenen Mehrwertsteuerbetrug, so dass OLAF im Rahmen seines Mandats geeignete Maßnahmen in Betracht ziehen kann.

Next steps

Die neuen Vorschriften ergehen in Form einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs. Die Maßnahme folgt auf die im März letzten Jahres getroffene Vereinbarung, die Mehrwertsteuer-Meldepflichten für Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen an Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkaufen, bis 2030 vollständig zu digitalisieren, was die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs weiter unterstützen soll.

Sobald das Europäische Parlament seine Stellungnahme zum Dossier angenommen hat – was derzeit für Juli 2026 erwartet wird –, wird der Rat die neuen Vorschriften förmlich verabschieden. Die Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

Fundstellen

Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 05.05.2026

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene, 2025/0348(CNS)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 07.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Ihr Ansprechpartner

Dr. Diana-Catharina Kurtz
Senior Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8025

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