Steueränderungsgesetz 2025: Bundesrat nimmt Stellung
Wichtige Bestandteile des Gesetzes sind die Absenkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie, die Anhebung der Entfernungspauschale sowie Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit. Der Bundesrat nimmt dazu Stellung und verweist auf aktuelle BFH-Urteile, die weiteren Änderungsbedarf erkennen lassen.
Hintergrund
Die Bundesregierung hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News). Mit dem Entwurf sollen eine Reihe von Maßnahmen im Steuerrecht zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Daneben werden einige technische Änderungen vorgenommen. Der Bundesrat hat am 17.10.2025 zum Regierungsentwurf Stellung genommen und Korrekturen an den Gesetzesregelungen vorgeschlagen. Darüber hinaus sieht der Bundesrat weiteren gesetzlichen Änderungsbedarf, der sich zu einem großen Teil aus aktuellen BFH-Urteilen ergibt.
Stellungnahme Bundesrat
Die wesentlichen Vorschläge der Stellungnahme des Bundesrates werden im Folgenden kurz dargestellt.
- Das Abzugsverbot für Geldbußen, Ordnungsgelder und damit in Zusammenhang stehende Kosten soll um Rechtsverteidigungskosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Straftat, die nicht schon bisher erfasst waren, erweitert werden. (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 und 8a -neu- EStG-E)
- Der Bundesrat schlägt die Ergänzung der Ausschlussgründe für die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 32c EStG um die Fallkonstellation vor, in der ein Verlust des ersten VZ des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten VZ des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen wird. (§ 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG-E)
- Es werden verschiedene Regelungen vorgeschlagen, die es dem BZSt und den Standesämtern ermöglichen, Daten für Erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.
- In Reaktion auf ein BFH-Urteil (VI R 20/21) soll in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG-E bei einer doppelten Haushaltsführung mit einer ausländischen Unterkunft ein Höchstbetrag von 2.000 Euro für den Ansatz der tatsächlich entstanden Aufwendungen festgeschrieben werden.
- Mit Blick auf die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Vergütungen im Zusammenhang mit dem sogenannten Carried Interest soll in § 20 Abs. 3 EStG-E folgende Regelung eingefügt werden: Vergütungen, die an einen anderen Beteiligten an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks gezahlt werden, insbesondere der Carried Interest, mindern auch dann nicht die Einkünfte des Beteiligten, wenn sie als erhöhte Überschussbeteiligung des anderen Beteiligten ausgestaltet sind.
- Der Bundesrat greift in Reaktion auf ein BFH-Urteil (VI R 5/22, siehe Deloitte Tax-News) die Regelung der Pauschalbesteuerung für Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG auf und schlägt eine Änderung vor, nach der eine Pauschalierung nur möglich ist, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
- Es wird eine Erhöhung des Grenzwertes für den vereinfachten Spendennachweis von 300 auf 400 Euro ab dem 01.01.2025 vorgeschlagen. (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV-E)
- Der Bundesrat macht sich dafür stark, dass der im Regierungsentwurf vorgesehene Verzicht auf die Sphärentrennung in § 64 Abs. 3 S. 2 AO-E gestrichen wird.
Weiteres Vorgehen
Der Bundestag hat bereits am 08.10.2025 in erster Lesung zum Regierungsentwurf beraten und den Entwurf in die Ausschüsse - federführend Finanzausschuss – verwiesen. Es ist geplant, dass der Bundestag am 05.12.2025 abschließend über das Gesetz in 2./3.Lesung berät und der Bundesrat am 19.12.2025 seine Zustimmung gibt.
Fundstelle
Bundesrat Stellungnahme zum Steueränderungsgesetz 2025, BR-Drs. 474/25 (B)
