Steueränderungsgesetz 2025: Bundesregierung legt Regierungsentwurf vor
Aktuell
- Der bundesrat hat am 19.12.2025 dem Gesetz zugestimmt.
- Gesetzesbeschluss Bundestag am 04.12.2025
- Stellungnahme Bundesrat
Mit dem Gesetz sollen die Bürgerinnen und Bürger entlastet und die räumliche Flexibilität erhöht werden. Hier sollen unter anderem die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie gesenkt und die Entfernungspauschale angehoben werden. Weiter Maßnahmen betreffen die Forschungszulage oder Änderungen zur Gemeinnützigkeit.
Hintergrund
Die Bundesregierung hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet. Mit dem Entwurf sollen eine Reihe von Maßnahmen im Steuerrecht zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Daneben werden einige technische Änderungen vorgenommen.
Änderungen im Regierungsentwurf
Im Folgenden werden die Änderungen vorgestellt.
Einkommensteuergesetz
- Es soll durch Änderung der § 3 Abs. 26 u. 26a EStG-E klargestellt werden, dass es für die Begünstigung der Nebentätigkeit auf die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dieser Tätigkeit ankommt.
- Anhebung der Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro (§ 3 Nr. 26 S. 1 EStG-E) sowie der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro (§ 3 Nr. 26a S. 1 EStG-E) ab dem 01.01.2026
- Der Verweis auf die De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mitwohnungsneubau in § 7b Abs. 5 EStG-E soll aktualisiert werden.
- Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem 1. Kilometer ab dem 01.01.2026 (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG-E und weiter Folgeänderungen, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG bei doppelter Haushaltsführung)
- Entfristung der Mobilitätsprämie für Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften (§ 101 S. 1 EStG-E)
Forschungszulagengesetz
- Der Verweis auf die De-minimis-Beihilfe Verordnung der EU-Kommission in § 9 Abs. 5 S. 1 FZulG-E soll aktualisiert und damit an die geänderte Verordnung angepasst werden, so soll die Berechnungssystematik geändert und ein zentrales Register eingeführt werden, in das 20 Tage nach Gewährung der Beihilfe diese eingetragen werden muss. Dabei soll bei der Bestimmung des Gewährungszeitpunktes auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung abgestellt werden.
- Die bisher in § 9 Abs. 5 FZulG enthaltenen konkreten Nachweiserfordernisse zur Einhaltung beihilferechtlicher Voraussetzungen sollen wegfallen. Einzelheiten sollen künftig ausschließlich untergesetzlich geregelt werden.
- Die Gewährung der Forschungszulage als De-Minimis-Beihilfe ist relevant für Eigenleistungen von Einzelunternehmern oder Mitunternehmern einer Mitunternehmerschaft. Forschungszulage für FuE-Tätigkeiten von Angestellten forschungstreibender Unternehmen wird unter der Beihilferegelung der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung (AGVO) gewährt.
Umsatzsteuergesetz
- Ansatz des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7%) für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, die nach dem 31. Dezember 2025 erbracht werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG-E)
- Die mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (siehe Deloitte Tax-News) eingeführte allgemeinen Bekanntgaberegelung, wonach der Verwaltungsakt zum Datenabruf ohne Einwilligung des Empfängers bereit gestellt werden kann, soll auch im Vorsteuervergütungsverfahren umgesetzt werden. Die Abwicklung erfolgt über ein Nutzerkonto im Online-Portal des BZSt. (§ 18g S. 5 UStG-E)
- Mit einem neuen § 21b UStG-E soll die im Zollkodex der Union (UZK) vorgesehene mitgliedstaatübergreifenden Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung im Umsatzsteuerrecht umgesetzt werden. So soll sichergestellt werden, dass nicht im Inland ansässige Unternehmer, denen die Teilnahme an der mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 Abs. 1 UZK bewilligt wurde und die im Inland steuerliche Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG erbringen, für diese Umsätze im Inland die EUSt schulden und nach inländischen Maßgaben dafür erklärungspflichtig sind.
Abgabenordnung
- Die Förderung des E-Sports wird in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO-E mit aufgenommen.
- Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll auf 100.000 Euro angehoben werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO-E).
- Die Errichtung und das Betreiben von Photovoltaikanlagen und andere Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz soll als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit angesehen werden, soweit es sich nicht um den Hauptzweck handelt (§ 58 Nr. 11 AO-E).
- Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll auf 50. 000 Euro angehoben werden (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO-E). Parallel dazu soll eine Grenze für die Sphärenzuordnung (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb) von Einnahmen eingeführt werden. Diese Zuordnung kann bei Körperschaften mit Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von unter 50.000 Euro unterbleiben (§ 64 Abs. 3 S. 2 – neu – AO-E)
Weiteres Vorgehen
In einem ersten Schritt wird der Bundesrat zum Gesetzentwurf Stellung nehmen, bevor es dann von der Bundesregierung, versehen mit einer Gegenäußerung, an den Bundestag weitergeleitet wird. Der Bundestag berät dann das Gesetz im Plenum und in den Ausschüssen.
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