Stromsteuer/Energiesteuer: Spitzenausgleich ab 2013? Ist Ihr Unternehmen vorbereitet?
Steps to be done: Durch Einführung von Energiemanagementsystemen den Spitzenausgleich auch für 2013 sicherstellen!
Ende letzten Jahres wurden die Voraussetzungen für den Spitzenausgleich ab dem Jahr 2013 neu geregelt (vgl. Deloitte Tax-News vom 21.11.2012; 26.02.2013).
Eine der wesentlichen Änderungen war, dass der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG/ §10 StromStG zukünftig nur noch gewährt wird, wenn das die Steuerentlastung beantragende Unternehmen nachweist, dass es ein Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem betrieben hat. Der Gesetzgeber hat für kleine und mittlere Unternehmen (sogenannte KMU) alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz vorgesehen. Die Einführung von Energiemanagementsystemen oder Umweltmanagementsystemen nimmt einige Zeit in Anspruch. Dies hat der Gesetzgeber ebenfalls gesehen und hat für die Antragsjahre 2013 und 2014 bestimmt, dass in diesen beiden Jahren der Nachweis geführt werden muss, dass das Unternehmen in dem jeweiligen Antragsjahr oder früher begonnen hat, ein Energiemanagement- oder ein Umweltmanagementsystem einzuführen. Der Nachweis der Einführung wurde zwischenzeitlich ebenfalls gesetzlich geregelt.
Spitzenausgleich für 2012 nach altem Recht
Derzeit sind viele Unternehmen mit der Antragstellung für den Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG und nach § 10 StromStG für das Jahr 2012 beschäftigt. Der Spitzenausgleich für das Antragsjahr 2012 kann noch nach alter Rechtslage beantragt werden.
Aktueller Handlungsbedarf für Spitzenausgleich für 2013
Die Praxis zeigt, dass viele Unternehmen den aktuell bestehenden Handlungsbedarf für den Spitzenausgleich für das Jahr 2013 noch nicht erkannt haben. Diejenigen Unternehmen, die bereits unterjährig (monatlich, quartalsweise oder halbjährig) den Spitzenausgleich im Jahr 2013 beantragt haben, waren bereits zu Beginn des Jahres 2013 mit den jeweiligen Nachweisführungen konfrontiert. Die Finanzverwaltung hatte in diversen BMF-Schreiben Übergangsregelungen geschaffen (vgl. z.B. Deloitte Tax-News vom 05.02.2013).
Unternehmen, die den Spitzenausgleich nur auf Jahresbasis beantragen, haben bereits jetzt für das Jahr 2013 Vorkehrungen zu treffen, da der Gesetzgeber bestimmte Maßnahmen noch in diesem Jahr fordert. Unternehmen, die auch für das Jahr 2013 den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen wollen, müssen folglich noch bis spätestens Ende 2013 Jahres aktiv werden.
Bis zum Ende 2013 verbleibt nicht mehr viel Zeit, um die vom Gesetzgeber geplanten Maßnahmen noch rechtzeitig umzusetzen, um auch für das Jahr 2013 den Spitzenausgleich sicher zu stellen. Unternehmensintern sind einige Aufgaben zu erledigen und Prozesse einzuführen. Ferner sind externe Personen einzuschalten, die die eingeführten Prozesse bestätigen.
Von daher ist den Unternehmen dringend anzuraten, sich kurzfristig mit dem Thema Spitzenausgleich ab dem Jahr 2013 und der erforderlichen Nachweisführung zu beschäftigen, um die jeweilige Steuerentlastung erfolgreich beantragen und gewährt zu bekommen.
Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung - SpaEfV
Nutzen Sie die verbleibende Zeit! Unternehmen, die sich in 2014 erstmalig mit dem Spitzenausgleich für 2013 beschäftigen, verschenken unter Umständen bares Geld!