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11.09.2024
Indirekte Steuern/Zoll

Stromsteuerentlastung von 20 Euro pro Megawattstunde für Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Kalenderjahren 2024 und 2025

Die im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes beschlossene Ausweitung der Steuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz für die Kalenderjahre 2024 und 2025 wird einer Vielzahl von Unternehmen ermöglichen dem Kreis der Begünstigten teilweise zum ersten Mal beizutreten und einen Stromsteuerentlastungsantrag bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Die Ausschlussfrist am 31.12.2025 bei der Antragstellung für das Kalenderjahr 2024 ist zu beachten. Die Option der elektronischen Antragstellung über das Zoll-Portal IVVA ist empfehlenswert.

Hintergrund

Am 29. Dezember 2023 wurde das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, das unter anderem einige wichtigen Änderungen in der Anwendung der Steuerentlastungen für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Bereich Energie- und Stromsteuer mit Wirkung ab dem 01. Januar 2024 verkündete.

Die Steuerentlastungsmöglichkeiten für Unternehmen in Sonderfällen gemäß § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) und § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG), auch Spitzenausgleich genannt, wurden in diesem Zusammenhang aufgrund des geänderten EU-Beihilferechtsrahmens zum 31. Dezember 2023 regulär beendet. Dem daraus resultierenden Anstieg der spezifischen Strom- und Energiesteuerbelastung wurde im Bereich der Stromsteuer entgegengewirkt, indem der Entlastungssatz gemäß § 9b StromStG für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft auf 20 Euro / MWh erhöht wurde. Im Ergebnis verbleibt für entlastungsberechtigte Unternehmen eine Stromsteuerbelastung in Höhe des europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro / MWh. Im Bereich der Energiesteuer ist die Steuerentlastungsmöglichkeit für Unternehmen in Sonderfällen jedoch ersatzlos weggefallen.

Stromsteuerentlastung für die Kalenderjahre 2024 und 2025

Die im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes beschlossene Ausweitung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG hat zur Folge, dass für das Kalenderjahr 2024 eine Vielzahl von Unternehmen teilweise zum ersten Mal einen Stromsteuerentlastungsantrag bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt stellen können. Es ist daher zu erwarten, dass weitere rechtliche Anpassungen in Bezug auf die verpflichtende elektronische Antragstellung und andere Vereinfachungen im Laufe des Jahres veröffentlicht werden.

Gemäß § 9b StromStG sind Strommengen, die zu betrieblichen Zwecken durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft entnommen wurden, entlastungsfähig, sofern der Strom versteuert bezogen wurden, die Entlastungssumme 250 Euro im Kalenderjahr übersteigt und die Strommengen im Unternehmen/Betriebsstätte zu eigenen Zwecken verwendet wurden. Aufgrund des von 5,13 Euro / MWh für das Kalenderjahr 2023 auf 20,00 Euro / MWh für die Kalenderjahre 2024 und 2025 gestiegenen Entlastungssatzes, könnte sich der Kreis der begünstigten Unternehmen vervielfachen. Rein rechnerisch kommen daher bereits kleinste Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von 13 MWh, was einem Verbrauch von ungefähr drei 4-Personen-Haushalten entspricht, in den Genuss einer Stromsteuerentlastung. Zwar resultiert aus einem solch geringen Stromverbrauch nur ein Entlastungsbetrag in Höhe von 10 Euro, dennoch lohnt es sich für Unternehmen zu prüfen, ob sie aufgrund dieser Anpassung in den Kreis der Begünstigten fallen könnten.

Antragstellung

Die Steuerentlastung wird auf Antrag demjenigen gewährt, der die Strommengen tatsächlich entnommen hat. Der Antrag (Vordruck 1453) ist beim zuständigen Hauptzollamt bis zum 31.12. des Kalenderjahres, welches auf das Kalenderjahr der Stromentnahmen folgt, einzureichen. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Das bedeutet, dass der Entlastungsanspruch erlischt, wenn die Frist verstrichen ist. So ist für im Jahr 2024 entnommene Strommengen spätestens bis zum 31.12.2025 der Entlastungsantrag zu stellen. Eine spätere Antragstellung führt unweigerlich zu einer Verweigerung der Entlastung, auch wenn die Strommengen nachweislich im Jahr 2024 entnommen und zu betrieblichen Zwecken verbraucht wurden.

Seit Juni 2023 besteht die Möglichkeit, den Entlastungsantrag nach § 9b StromStG elektronisch über das IVVA-Portal​ einzureichen. An dieser Stelle möchten wir auf den in den Deloitte Tax News am 30.07.2024 veröffentlichten Artikel “Elektronische Dienstleistungen im Energie- und Stromsteuerbereich (Stand Juli 2024) verweisen. Dieser beinhaltet ausführliche Informationen, welche Pflichten aber auch Möglichkeiten Unternehmen in Bezug auf das IVVA-Portal haben.

Der Entlastungsabschnitt ist in der Regel ein Kalenderjahr. Für Unternehmen mit höheren Entlastungsbeträgen können die Entlastungsabschnitte halbjährlich oder vierteljährlich gewählt werden, wenn die Entlastungssumme bereits im ersten Abschnitt den Entlastungsbetrag von 1.000 Euro vor Berücksichtigung des Minderungsbetrags von 250 Euro übersteigt. Diese Entlastungssumme entspricht einem Stromverbrauch von etwa 50 MWh im ersten Entlastungsabschnitt. Somit können die Entlastungssummen bereits im laufenden Kalenderjahr beantragt werden, was eine Reduzierung der Stromkosten sowie eine verbesserte Liquidität im Unternehmen ermöglicht.

Weitere Unterlagen

Neben dem Entlastungsantrag müssen noch weitere Unterlagen von dem jeweiligen Antragsteller vorgelegt werden. So ist über die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Vordruck 1402) jährlich nachzuweisen, dass der Antragsteller ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und somit entlastungsberechtigt ist. In diesem Vordruck wird bestätigt, dass sich die Haupttätigkeit des Unternehmens in den Abschnitten C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Ausgabe 2003 befindet. 

Beinhaltet ein Entlastungsantrag auch Strom- oder Energiemengen, die zur Erzeugung von Nutzenergien wie Wärme oder Druckluft verwendet wurden, sind im Falle von Weiterleitungen solcher Nutzenergien an Dritte entsprechende Selbsterklärungen vorzulegen. Ohne diese Nachweise, dass es sich auch bei dem Empfänger der Nutzenergie um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes handelt, können die entsprechenden Strom- und Energiemengen im Regelfall nicht entlastet werden.

Da die Steuerentlastung nach § 9b StromStG als staatliche Beihilfe gilt, wird bei der Antragstellung auch eine Selbsterklärung zu Staatlichen Beihilfen gefordert. Mittels des Vordrucks 1139 muss das antragstellende Unternehmen bestätigen, dass es sich nicht um ein “Unternehmen in Schwierigkeiten" handelt.

Liegen dem zuständigen Hauptzollamt im Rahmen der Antragstellung insbesondere die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen nicht vor, kann der Antrag auf Entlastung der Stromsteuer nach § 9b StromStG abgelehnt werden.

Fazit

Bei Fragen zu diesem Artikel oder bei allgemeinem Beratungsbedarf rund um Energie- und Stromsteuerthemen steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team gerne zur Verfügung.

Betroffene Normen

StromStG, StromStV, Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Fundstellen

Zoll online - Steuerentlastung ​​nach § 9b StromStG

Zoll online - Steuerentlastung nach § 9b StromStG - Was sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes?

Zoll online - IVVA

Zoll-Portal | Anmeldung und Registrierung

Ihre Ansprechpartner

Jessica Kiehn
Senior Manager

jkiehn@deloitte.de
Tel.: +4969340100603

Dina Rantsevich
Consultant

drantsevich@deloitte.de
Tel.: +4969340100373

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