Wegfall der Zollbefreiung für Pakete unter 150 Euro im E-Commerce
Ab dem 01.07.2026 wird ein Festzollsatz in Höhe von 3 Euro pro Artikel im E-Commerce erhoben.
Hintergrund
Derzeit können Pakete mit einem Wert von höchstens 150 Euro zollfrei in die EU eingeführt werden. Diese Freigrenze für sogenannte Sendungen mit geringem Wert wird vor dem Hintergrund des rasanten und tiefgreifenden Wachstums des E‑Commerce zunehmend kritisch gesehen. Kritisiert wird insbesondere, dass
- in erheblichem Umfang Betrugsfälle auftreten, in denen der tatsächliche Warenwert systematisch zu niedrig deklariert wird,
- zahlreiche Sendungen unter anderem die Sicherheits- und Umweltstandards der EU missachten und damit die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher in der Union sowie die Umwelt gefährden,
- hierdurch wettbewerbsverzerrende Rahmenbedingungen zulasten von Produzenten und Händlern in der EU entstehen.
Hiergegen wollen die EU und ihre Mitgliedstaaten vorgehen.
Die Maßnahme
Am 12.12.2025 gab der Ministerrat seinen Beschluss bekannt, künftig auch auf Sendungen mit geringem Wert Zölle zu erheben.
Ab dem 01.07.2026 unterliegen Kleinsendungen in die EU einem festen Zollsatz von 3 Euro für jeden einzelnen Artikel in einer Sendung, je nach der jeweiligen Tarifposition. Dieser Zolltarif gilt für alle Waren, die in die EU eingeführt werden und für die Verkäufer aus Drittstaaten im Import-One-Stop-Shop (IOSS) der EU für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind. Damit werden rund 93 % des gesamten grenzüberschreitenden E‑Commerce-Handels mit der EU erfasst.
Die Europäische Kommission wird beauftragt, regelmäßig zu prüfen, ob dieser feste Zollsatz künftig auch auf Waren ausgeweitet werden soll, die von nicht im IOSS registrierten Händlern verkauft werden.
Die Folge ist, dasss sich die betreffenden Waren für Verbraucherinnen und Verbraucher verteuern werden.
Bei der Einführung d e festenZolls handelt es sich um eine vorübergehende Übergangsregelung. Sie ist in Kraft so lange, bis sie im Rahmen des Zollreformpakets durch eine dauerhafte, umfassendere Lösung abgelöst wird.
Verhältnis zum Zollreformpaket
Der 3 Euro-Zoll ist nicht mit der Bearbeitungsgebühr zu verwechseln, die im Rahmen des Zollreformpakets eingeführt werden soll. Diese Bearbeitungsgebühr ist derzeit Gegenstand laufender Verhandlungen und soll zusätzlich zu den Zöllen erhoben werden.
Mit der Abschaffung des Schwellenwerts für die Zollbefreiung unterliegen künftig auch Kleinsendungen einem Wertzollsatz, sofern nicht im Einzelfall ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist.
Fundstellen
Rat der Europäischen Union, Zölle: Rat vereinbart Zölle auf kleine Pakete ab 1. Juli 2026
Rat der Europäischen Union, Modernisierung der Zollunion der EU
