Zoll: Änderung der Dienstvorschrift A 0610
Ab dem 25.06.2019 wird die Dienstvorschrift „Ausfuhrverfahren und Wiederausfuhr – ohne Vereinfachungen nach DV A 06 12“ geändert.
Bereits am 30.07.2018 wurde die Ausführerdefinition in Artikel 1 Nr. 19 UZK-IA geändert. Die neue Definition ließ viele Fragen offen und die deutsche Zollverwaltung hatte bereits vor Inkrafttreten der Änderung angekündigt, zeitnah die Dienstvorschrift zum Ausfuhrverfahren zu ändern und klarstellende Erläuterungen zu geben.
Ein Jahr später ist die neue Dienstvorschrift nun am 02.07.2019 veröffentlicht worden.
Wesentliche Inhalte
Die Zollverwaltung stellt klar, dass der zollrechtliche Ausführer zunächst nach Artikel 1 Nr. 19 b) i) UZK-DA zu bestimmen und der Artikel 1 Nr. 19 b) ii) UZK-DA als abschließender Auffangtatbestand zu verstehen ist. Das bedeutet, dass abweichend vom bisherigen Verfahren zunächst auf die Person abzustellen ist, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Erst wenn danach kein Ausführer ermittelt werden kann, ist auf den Ausfuhrvertrag abzustellen, wobei nach Ansicht der Zollverwaltung nachrangig auch ein Speditions- oder Frachtvertrag in Betracht kommt.
Klargestellt wird außerdem, dass der Ausführer eine im Zollgebiet der Union ansässige Personen sein muss. Hierfür ist eine ständige Niederlassung ausreichend.
Über das Verbringen bestimmt derjenige, der über die Ausfuhr verantwortlich entscheidet und hierfür die wesentlichen Dispositionen trifft.
In der Praxis wird sich also auf die Person bezogen, die den Transportvorgang steuert, die Ausfuhranmeldung abgibt oder den Auftrag zur Abgabe einer Ausfuhranmeldung erteilt. Die Befugnis über das Verbringen zu bestimmen kann z.B. einem Spediteur übertragen werden. Die Übertragung ist zustimmungspflichtig.
Im elektronischen Ausfuhranmeldeverfahren ist der zollrechtliche Ausführer im Datenelement Versender/Ausführer anzugeben. Wegen abweichender Tatbestandsmerkmale kann es sich künftig beim zollrechtlichen und außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer um verschiedene Personen handeln.
Insbesondere bei risikobehafteten Ausfuhren ist eine eingehende Zulässigkeitsprüfung durch die Abfertigungszollstellen durchzuführen. Der Ausführer bzw. Anmelder ist dann dazu verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen und sonstigen Daten zum Ausfuhrgeschäft auf Anforderung der Zollstelle zeitnah zur Verfügung stellen.
Anmerkung
Aufgrund der langen Dauer für die Ausarbeitung der Dienstvorschrift hatten wir umfangreichere Erläuterungen erwartet. U. E. sind noch längst nicht alle Zweifelsfragen geklärt. So ist beispielsweise offen, in welcher Form die Befugnis, über das Verbringen zu bestimmen, übertragen werden kann oder wie zu verfahren ist, wenn keiner der Beteiligten im Zollgebiet der Union ansässig ist.
Wenn Sie Fragen zum Inhalt dieses Newsletters haben, wenden Sie sich bitte an das Global Trade Advisory-Team von Deloitte.
Wir werden Sie auch weiterhin über die neuesten Entwicklungen im allgemeinen Zollrecht informieren.
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