Zoll: Ende der Übergangsregelung zur Nutzung des Einheitspapiers ab 2023
Die Zollverwaltung weist in einer Fachmeldung darauf hin, dass ab dem 01.01.2023 Zollanmeldungen grundsätzlich elektronisch abzugeben sind, weil die Übergangsregelungen gemäß Artikel 278 Abs. 2 Buchstabe b Unionszollkodex (UZK) zu diesem Zeitpunkt enden.
Hintergrund
Der Unionszollkodex sieht vor, dass der Informationsaustausch zwischen den einzelnen Zollbehörden und den Zollbehörden mit den Wirtschaftsbeteiligten grundsätzlich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen hat. So sollen beispielsweise alle Anmeldungen, die in den zollrechtlichen Vorschriften genannt sind, elektronisch an die Zollbehörden übermittelt werden. Damit Informationen zwischen Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten ausgetauscht werden können, sind bestimmte Systemanforderungen zu erfüllen. Da dies nicht in allen Mitgliedstaaten der EU rechtzeitig zum Anwendungszeitpunkt des Unionszollkodex umsatzbar war, hat die EU-Kommission in Artikel 278 UZK Übergangsmaßnahmen erlassen, nach denen Zollanmeldungen auch weiterhin papiergestützt erfolgen dürfen.
Ende der Übergangsfrist für Zollanmeldungen
Ab dem 01.01.2023 sind grundsätzlich Standard-Zollanmeldungen (Artikel 162 UZK) und vereinfachte Zollanmeldungen (Artikel 166 UZK) sowie die Übermittlung der angeschriebenen Daten der vereinfachten Zollanmeldung im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Artikel 182 UZK) elektronisch abzugeben.
Der Reiseverkehr ist hiervon nicht betroffen. Dort können weiterhin Zollanmeldungen mit dem Einheitspapier abgegeben werden. Darüber hinaus kann das Einheitspapier auch bei einem Ausfall des ATLAS-Systems verwendet werden.
Ausnahmeregelung
Bis zur elektronischen Umsetzung der folgenden Zollverfahren/Verfahrenscodes in ATLAS-Zollbehandlung kann weiterhin das Einheitspapier als papiergestützte Zollanmeldung verwendet werden für die Anmeldung
- zur Überführung in die vorübergehende Verwendung (Verfahrenscode 53),
- zur Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren (Verfahrenscode 68),
- zur Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Abs. 2 UZK (Verfahrenscode 76) und
- zur Überführung in die Truppenverwendung (Verfahrenscode 99, siehe § 4 Abs. 2 Truppenzollverordnung).
Das Gleiche gilt für die folgenden neuen Verfahrenscodes:
- 46 - Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen,
- 48 - gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren,
- 95 - Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Umsatzsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden und
- 96 - Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Umsatzsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.
Anmerkung
Bei Fragen zu diesem Newsletter, oder bei allgemeinem Beratungsbedarf, steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team gerne zur Verfügung.
Fundstelle
Zoll, Fachmeldungen, aktuelle Einzelmeldung vom 15.02.2022: Ende der Übergangsregelung zur Nutzung des Einheitspapiers bei der Einfuhr zum 31. Dezember 2022
