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09.01.2020
Indirekte Steuern/Zoll

Zoll: System des registrierten Ausführers ab 01.01.2020 für ÜLG verpflichtend

Für den präferenziellen Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) ist das System des registrierten Ausführers (REX) ab 01.01.2020 verpflichtend.

Hintergrund

Bereits im Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25.11.2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union wurde festgelegt, das System des Registrierten Ausführers (REX) zur Dokumentation des präferentiellen Ursprungs von Waren mit Ursprung in den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) ab 01.01.2020 einzuführen. Eine Übergangsregelung – wie sie aus dem allgemein Präferenzsystem bekannt ist – ist nicht vorgesehen.

Auswirkungen

Für die Wirtschaftsbeteiligten bedeutet dies, dass seit dem 01.01.2020 im Warenverkehr mit den ÜLG als Nachweis des präferenziellen Ursprungs nur noch Ursprungserklärungen auf der Rechnung oder einem anderen Handelsdokument verwendet werden dürfen.
Bei Sendungen mit Waren im Wert von nicht mehr als 10.000 EUR kann jeder Ausführer die Ursprungserklärung abgeben. Ist diese Wertgrenze überschritten kann nur ein registrierter Ausführer (REX) eine Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung oder einem anderen Handelsdokument ausfertigen. Dies gilt sowohl für Einfuhren in die EU aus einem ÜLG als auch für Ausfuhren aus der EU in ein ÜLG.

Informationen zur Registrierung als REX auf den Internetseiten des Zolls.

Bei der Einfuhr in die EU können Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 bzw. durch Ermächtigte Ausführer erstellte Ursprungserklärungen auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier nur noch dann erkannt werden, wenn sie vor dem 01.01.2020 ausgefertigt wurden und innerhalb der Gültigkeitsfrist (10 Monate) vorgelegt werden.

Entsprechend ist die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und die Abgabe von Ursprungserklärungen durch Ermächtigte Ausführer in der EU seit dem 01. 01.2020 nicht mehr möglich.

Demzufolge müssen nun auch entsprechende TARIC-Unterlagencodierungen / Bescheinigungen verwendet werden. Einzelheiten hierzu in der ATLAS-Info 3798/19.
Wenn Sie Fragen zum Inhalt dieses Newsletters oder zu sonstigen präferenzrechtlichen Themen haben, wenden Sie sich bitte an das Global Trade Advisory-Team von Deloitte.

Fundstelle

Zoll, Fachinformation Präferenzieller Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) vom 23.12.2019

Ihre Ansprechpartner

Michael Hundebeck
Senior Manager

mhundebeck@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2608

Manuel Brucher
Senior Manager

mbrucher@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2520

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