Zollverwaltung: Letztmalige Möglichkeit der vollständigen Energiesteuerentlastung für KWK-Anlagen
Die vollständige Energiesteuerentlastung nach § 53a Abs. 6 Energiesteuergesetz (EnergieStG) kann letztmalig für das Entlastungsjahr 2023 bis zum 31.12.2024 beantragt werden. Ab dem Entlastungsjahr 2024 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine teilweise Entlastung nach § 53a Abs. 1 - 5 EnergieStG vorliegen.
Nach § 53a Abs. 6 EnergieStG kann auf Antrag eine vollständige Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert und zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind, durch das zuständige Hauptzollamt gewährt werden.
Nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung VO (EG) 651/2014 (AGVO) sowie den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (2014/C 200/01) ist diese vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 53a Abs 6 EnergieStG allerdings als Beihilfe einzustufen. Damit eine solche Beihilfe gewährt werden kann, ist eine beihilferechtliche Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission notwendig. Die beihilferechtliche Freistellungsanzeige, die bisher die Steuerentlastung nach §53a Abs. 6 EnergieStG umfasste, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Daher darf die vollständige Steuerentlastung nach 53a Abs. 6 EnergieStG letztmalig für das Antragsjahr 2023 gewährt werden.
Ab dem Antragsjahr 2024 kann stattdessen eine teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG beantragt werden. Diese ist von der Anpassung nicht betroffen und wird weiterhin gewährt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu bedarf es einer Einzelfallprüfung. Entlastungsberechtigt ist dennoch weiterhin derjenige, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet hat.Der teilweise Entlastungssatz variiert dabei je nach eingesetzem Brenn-/Kraftstoff erheblich. Ebenfalls eine Rolle spielt, ob der Entlastungsberechtigte ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bzw. der Land- und Forstwirtschaft ist.
Die Entlastungsbeträge sind in § 53a Abs. 2 EnergieStG festgelegt. Handlet es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bzw. der Land- und Forstwirtschaft, kann dieser für das Verheizen von bestimmten Energieerzeugnissen in KWK-Anlagen die Steuerentlastung in Höhe der Entlastungssätze nach § 53a Abs. 3 geltend machen, welche mitunter höher ausfallen.
Fazit
Die Höhe der möglichen zukünftigen Entlastung ist von den berechtigten Unternehmen für das Antragsjahr 2024 rechtzeitig zu ermitteln und zu prüfen, um eine korrekte finanzielle Planung zu gewährleisten.
Bei Fragen zu den Entlastungsmöglichkeiten oder bei allgemeinem Beratungsbedarf rund um Energie- und Stromsteuerthemen steht Ihnen unser spezialisiertes Team gerne zur Verfügung.
Betroffene Normen
§ 53a Abs. 6 EnergieStG, § 53 EnergieStG, § 54 EnergieStG, § 55 EnergieStG
Fundstelle
Zoll online, Auslaufen der beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen
Weitere Fundstellen
Bundesfinanzministerium, Auslaufen beihilferechtlicher Anzeigen im Energie- und Stromsteuerrecht