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13.09.2023
Indirekte Steuern/Zoll

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Anpassung des UStG im Regierungsentwurf

Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht.

Hintergrund

Seit dem 16.08.2023 liegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetzes – ZuFinG) vor (vgl. Deloitte Tax-News). Mit dem ZuFinG will der Gesetzgeber unionsweite Wettbewerbsnachteilte beseitigen und den deutschen Finanz- und Fondsstandort stärken. Der Regierungsentwurf enthält umsatzsteuerrechtliche Anpassungen der für den

Finanzsektor maßgeblichen Steuerbefreiungsvorschriften. Bislang erstrecken sich die nationalen Befreiungstatbestände für die Gewährung und Vermittlung von Krediten und Kreditsicherheiten dem Wortlaut nach nicht auf Verwaltungsleistungen durch Kreditgeber (§ 4 Nr. 8 Buchst. a und g UStG). Das soll sich ab dem 01.01.2024 ändern. Durch das ZuFinG soll zudem ab 01.01.2024 die für die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und von vergleichbaren Alternativen Investmentfonds und Wagniskapitalfonds geltende Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung aller Alternativer Investmentfonds (AIFs) ausgedehnt werden.

Regierungsentwurf

Der Regierungsentwurf des ZuFinG sieht die folgenden Anpassungen der Vorschriften des UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben vor:

  • Steuerbefreiung für Verwaltungsleistungen von offenen Konsortialkrediten
    Die nationalen Steuerbefreiungen für Finanzdienstleistungen werden um die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch Kreditgeber ergänzt (§ 4 Nr. 8 Buchst. a und g UStG). Die Kreditverwaltung und die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch Kreditgeber sind bislang dem Wortlaut nach vom sachlichen Anwendungsbereich der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a und g UStG nicht erfasst. Nach dem Unionsrecht befreien die Mitgliedsatten hingegen die Kreditgewährung und -vermittlung, die Kreditverwaltung durch die Kreditgeber (Art. 135 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) und die Vermittlung, Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften, anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber von der Mehrwertsteuer (Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL). Im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten führt die mangelnde Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben für deutsche Kreditgeber bislang zu Wettbewerbsnachteilen. Mit der Erweiterung der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 8 Buchst. a und g UStG werden die unionsrechtlichen Vorgaben vollständig in nationales Recht umgesetzt und das weitere Bestehen von Wettbewerbsnachteilen vermieden. Beratungs- und Verwaltungsleistungen von Unternehmern, die nicht Kreditgeber eines Konsortialkredites sind, werden nach der Begründung des Regierungsentwurfs und entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben weiterhin der Umsatzsteuer unterliegen. 
  • Steuerbefreiung der Verwaltung sämtlicher AIFs
    Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten die Verwaltung von Sondervermögen. Die Definitionsbefugnis, was unter Sondervermögen zu verstehen ist, kommt allerdings den Mitgliedstaaten zu. Der Umfang der Steuerbefreiung erstreckt sich nach dem bisherigen Wortlaut des nationalen Befreiungstatbestandes auf Investmentfonds i.S.d. OGAW-Richtlinie, die Verwaltung Alternativer Investmentfonds, die den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen, sowie auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds. Nach dem Entwurf wird zur Herstellung von Wettbewerbsgleichheit in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG das Merkmal der Vergleichbarkeit gestrichen, so dass die Verwaltung sämtlicher AIFs i.S.d. § 1 Abs 3 KAGB von der Umsatzsteuer befreit werden.

    Auswirkungen hat dies beispielsweise im Bereich der Verwaltung von private equity oder venture capital fonds. Ist die Verwaltung steuerfrei, stellt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die vertraglich vereinbarten management fees ohne Ausweis von Umsatzsteuer aber mit Hinweis auf die Steuerbefreiung in Rechnung. Soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft steuerfreie Ausgangsleistungen erbringt, entfällt ihr Recht auf Vorsteuerabzug; für den Fall, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft ausschließlich Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, bewirkt, kann dies Auswirkungen bspw. im Bereich der Gewerberaummiete nach sich ziehen. Im Einzelfall sollten die Folgen der Gesetzesänderungen daher sorgfältig geprüft und Verträge entsprechend angepasst werden.

Anmerkung

Mit dem ZuFinG geht eine zu begrüßende Stärkung des deutschen Finanz- und Fondstandorts einher. Durch die Neufassung des Wortlauts des § 4 Nr. 8 Buchst. a und g UStG wird die bislang unvollständige Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben nachgeholt. Durch die mit der Anpassung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG begründete Steuerbefreiung sämtlicher AIFs zum 01.01.2024 wird die Prüfung der Vergleichbarkeitsmerkmale entfallen und die Rechtsanwendung erheblich erleichtert. Die Attraktivität des Fondsstandorts Deutschland wird damit deutlich gesteigert.

Fundstelle

Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)  

 

Ihre Ansprechpartner

Dr. Ulrich Grünwald
Partner

ugruenwald@deloitte.de
Tel.: +49 30 25468 258

Dr. Diana-C. Kurtz
Senior Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8025

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