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25.11.2020
Internationales Steuerrecht

Änderungen der polnischen Körperschaftsteuer: Kommanditgesellschaften werden mit Körperschaftsteuer besteuert

Der Sejm hat revolutionäre Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze verabschiedet, welche am 29.10.2020 an den Senat weitergeleitet wurden. Das Projekt sieht Änderungen bei den Ertragsteuern vor, indem es neue Besteuerungsregeln einführt und vielen Unternehmen neue Verpflichtungen auferlegt. Was und welche Änderungen werden ab dem 01.01.2021 gelten?

Kommanditgesellschaften und ausgewählte offene Handelsgesellschaften werden körperschaftsteuerpflichtig

Das zentrale Thema, welches in den neuen Regelungen aufgenommen wurde, ist die Anwendung der Körperschaftsteuer auf Kommanditgesellschaften, deren Sitz oder Geschäftsführung in Polen ist. Ab dem 01.01.2021, in bestimmten Fällen ab dem 01.05.2021, werden die Kommanditgesellschaften in den Kreis der Körperschaftsteuerzahler aufgenommen. Die Aufnahme der Kommanditgesellschaften und der ausgewählten offenen Handelsgesellschaften in den Kreis der Körperschaftsteuerzahler kann zu einer zweistufigen Besteuerung, d.h. einmal auf der Ebene der Gesellschaft und dann bei der Gewinnausschüttung auf der Ebene der Gesellschafter, führen.

Der Entwurf sieht auch eine teilweise Befreiung von der Besteuerung der Einnahmen der Kommanditisten aus der Beteiligung an den Gewinnen der Kommanditgesellschaften vor (bis zu 50% der Einnahmen, nicht mehr als 60.000 PLN im Steuerjahr (getrennt aus der Beteiligung an den Gewinnen jeder Kommanditgesellschaft, an welcher der Kommanditist beteiligt ist), ca. 14.000 EUR.) Allerdings findet die o.g. Befreiung keine Anwendung, wenn der Kommanditist direkt oder indirekt mit dem Komplementär verbunden ist.

Die polnischen Körperschaftsteuervorschriften werden auch in Bezug auf offene Handelsgesellschaften Anwendung finden, deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind und die offene Handelsgesellschaft keine entsprechende Information über die Steuerzahler, welche ein Recht auf deren Gewinn haben, fristgemäß an zuständige Finanzämter einreichen wird.

Die neuen Besteuerungsregeln sollten gemäß dem Körperschaftsteuergesetzentwurf ab dem 01.01.2021 bzw. ab dem 01.05.2021 gelten. Der Gesetzgebungsprozess ist jedoch noch nicht beendet und gemäß den letzteren Presseveröffentlichungen erscheint die Verschiebung des Inkrafttretens der o.g. Vorschriften auf 2022 als nicht unwahrscheinlich.

Die größten Unternehmen werden ihre Steuerpolitik öffentlich machen

Darüber hinaus sollte der Einführung einer allgemeinen Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts über die Umsetzung der Steuerstrategie ab dem 01.01.2021 besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Diese Verpflichtung wird folgende betreffen:

- Steuerzahler, deren Einnahmen im Steuerjahr 50 Mio. EUR übersteigen,

- Steuerkapitalgruppen und ihre Mitgliedsunternehmen,

- Immobiliengesellschaften.

Der Umfang des Berichts ist breit gefächert und umfasst einen offenen Informationskatalog. Obwohl er sich nicht direkt aus den neuen Vorschriften ergibt, kann die oben genannte Verpflichtung darüber hinaus indirekt auf die Notwendigkeit hinweisen, eine solche Unternehmenssteuerstrategie im Voraus vorzubereiten sowie Prozesse und Verfahren zur Verwaltung und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen aus den Steuervorschriften zu strukturieren und zu formalisieren. Die Steuerzahler haben nun bis Ende des 12. Monats nach Ablauf des Steuerjahres Zeit, den Bericht auf deren Internetseite zu veröffentlichen.

Wer den oben genannten Verpflichtungen nicht nachkommt, muss eine Verwaltungsstrafe von bis zu 250.000 PLN (ca. 56.000 EUR) oder in bestimmten Fällen bis zu 1.000.000 PLN (ca. 225.000 EUR) zahlen. Die Nichteinhaltung kann auch zu einer möglichen Haftung nach dem Steuerstrafgesetzbuch führen.

Eine Reihe weiterer Änderungen zur Verschärfung des Steuersystems

Weitere Lösungen, die im Körperschaftsteuergesetzentwurf vorgesehen sind, sind unter anderem:

Strengere steuerliche Abschreibungsregeln, insbesondere für Unternehmen, die auf der Grundlage der Körperschaftsteuerbefreiung arbeiten
Diese Regelung gilt in erster Linie für Unternehmen, die in den Genuss einer Steuerbefreiung für die Ausübung von Geschäftstätigkeiten innerhalb der "Sonderwirtschaftszone" (pol. Specjalna Strefa Ekonomiczna) oder im Rahmen des Förderbeschlusses kommen. Bisher sah das Körperschaftsteuergesetz die Freiheit des Steuerzahlers vor, die Abschreibungssätze in bestimmten Fällen zu reduzieren oder zu erhöhen. Nach dem neuen Entwurf schließen die Vorschriften in Bezug auf Anlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte, die nach dem 31.12.2020 in die Aufzeichnungen aufgenommen wurden, diese Möglichkeit für Unternehmen innerhalb der "Sonderwirtschaftszone"/ im Rahmen des Förderbeschlusses vollständig aus und führen Beschränkungen für die Verwendung individueller Sätze für genutzte Anlagegüter ein.

Übertragung der Steuererklärungspflicht beim Verkauf von Anteilen an Immobiliengesellschaften vom Verkäufer an die Immobiliengesellschaft
Einführung eines revolutionären Mechanismus, bei dem die Einheit, die Gegenstand der Transaktion ist, als Steuerzahler fungiert. Die Änderung sieht auch eine Reihe weiterer Verpflichtungen für Immobiliengesellschaften (sowie in manchen Fällen deren Gesellschafter) vor, wie z.B. die Verpflichtung zur Bestellung eines Steuervertreters in bestimmten Fällen und die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen darunter z.B. über entsprechende Rechtsträger, welche direkt oder indirekt an der Immobiliengesellschaft beteiligt sind.

Änderungen in Bezug auf Verrechnungspreise - Verschärfung und Erweiterung der so genannten anti-nationalen Gesetzgebung und die Reduzierung der Belastung durch Verrechnungspreise während einer Pandemie
Die vorgeschlagenen Änderungen gehen von der Ausweitung der Verpflichtung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes aus - die Änderungen werden für Situationen gelten, in denen der so genannte wirtschaftliche Eigentümer in einem "Steuerparadies" ansässig ist. Andererseits wird aufgrund der epidemiologischen Bedrohung eine Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Verrechnungspreisdokumentation für ein breiteres Spektrum inländischer Transaktionen und eine Lockerung der Anforderungen für die Unterzeichnung der Erklärung gelten.

Beschränkung der Möglichkeit der Nutzung von Steuerverlusten durch Steuerzahler, die das Vermögen anderer Einheiten, die ein Unternehmen oder einen organisierten Teil davon bilden, infolge einer Fusion, einer Sacheinlage oder eines durch Bareinlage finanzierten Kaufs übernommen haben
Infolge der Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen wird die Möglichkeit für ein bestimmtes Unternehmen völlig eingeschränkt, die Steuerverluste eines anderen Unternehmens, das nicht in der Lage ist diese auszugleichen, zu nutzen.

Besteuerung der Aufteilung des Vermögens einer liquidierten juristischen Person
In diesem Zusammenhang setzt die Änderung die steuerliche Behandlung der Freigabe von Vermögenswerten der liquidierten Gesellschaft mit dem Verkauf von Vermögenswerten auf der Unternehmensseite gleich. Daher ist diese Regelung eine Antwort auf die bestehenden Streitigkeiten zwischen den Steuerbehörden und den Steuerzahlern im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 14a des Körperschaftsteuergesetzes bei der Aufteilung des Vermögens einer liquidierten juristischen Person.

Einführung von Änderungen an der Körperschaftsteuer auf Einnahmen aus den Gebäuden, um die Befreiung von dieser Steuer im Falle einer weiteren COVID-19-Pandemie zu verlängern
Gemäß den vorgeschlagenen Änderungen berechtigt diese Lösung die Steuerzahler, in einem bestimmten Zeitraum die Befreiung von der Körperschaftsteuer auf Einnahmen aus Gebäuden auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn nach dem 31.12.2020 (Ende des derzeitigen Befreiungszeitraums) der Zustand der Epidemie im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARSCoV-21-Virus in der Republik Polen fortbesteht.

Anhebung der Einnahmengrenze auf 2 Millionen EUR, wodurch ein Anspruch auf einen Körperschaftsteuersatz von 9% entsteht
Die erwogenen Änderungen sehen auch die Anhebung der Einnahmengrenze von 1.200.000 EUR auf 2 Millionen EUR vor. Die erhöhte Einnahmengrenze entscheidet über den Status des sog. kleinen Steuerzahlers für Zwecke der Ertragssteuern und stellt eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Körperschaftsteuersatzes in Höhe von 9% dar. Nach den Ankündigungen des Finanzministeriums werden die Unternehmer dadurch etwa 400 Mio. PLN (ca. 90.000.000 EUR) mehr zur Verfügung haben.

Streichung des Ausdrucks "rechtlich und tatsächlich" aus der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
In Anbetracht der Begründung für den Änderungsentwurf besteht die fragliche Änderung darin, Auslegungszweifel im Zusammenhang mit der Überprüfung der Tatsache auszuräumen, ob es sich um einen Vermittler, Vertreter, Treuhänder oder eine andere Einheit handelt, die verpflichtet ist, die Forderungen ganz oder teilweise auf eine andere Einheit zu übertragen. Es scheint, dass eine solche Änderung zu noch größeren Zweifeln der Steuerzahler führen kann, ob der Zahlungsempfänger das Kriterium des wirtschaftlichen Eigentümers erfüllt.


Die vorgeschlagenen Änderungen gemäß dem Gesetzentwurf sollten am 01.01.2021 in Kraft treten (die Besteuerung der Kommanditgesellschaften mit der KSt. kann jedoch laut dem Gesetzentwurf abhängig von der Wahl der Kommanditgesellschaft entweder zum 1.01.2021 oder 01.05.2021 erfolgen). Wir schlagen vor, die Entwicklung des Gesetzgebungsprozesses zu beobachten und Diskussionen sowie Maßnahmen zur Vorbereitung auf die neuen Regelungen entsprechend einzuleiten.

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