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05.03.2026
Internationales Steuerrecht

Aktueller Überblick zum neuen Ertragsteuerinformationsbericht

Multinationale Konzerne mit Sitz in Deutschland und multinationale Drittstaaten-Konzerne, die in Deutschland offenlegen wollen, müssen erstmals für ihr Geschäftsjahr 2025 bzw. ihr erstes nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr zum Ertragsteuerinformationsbericht (Übersicht) ein EU-Formblatt erstellen sowie dieses binnen zwölf Monaten nach dem Ende ihres Geschäftsjahres im Unternehmensregister offenlegen und im Internet veröffentlichen. Für die Unternehmensregister-Offenlegung hat die EU-Kommission eine EU-Taxonomie veröffentlicht. Dem an die breite Öffentlichkeit gerichteten Ertragsteuerinformationsbericht, der aus der deutschen Umsetzung der EU-Richtlinie zum Public Country-by-Country Reporting stammt, unterliegen alle Konzerne mit Umsatzerlösen von mehr als EUR 750 Mio. Alle Konzerne, die bereits einen länderbezogenen Bericht erstellen oder die seit dem Jahr 2024 der Mindeststeuer (OECD Pillar 2) unterliegen, sollten ihre Betroffenheit prüfen.

Da die Inhalte des Ertragsteuerinformationsberichts denen des länderbezogenen Berichts, den die meisten betroffenen Konzerne bereits erstellen, gleichen, werden fast alle betroffenen Konzerne das Wahlrecht (§ 342h Abs. 4 HGB) ausüben, ihr EU-Formblatt aus ihrem länderbezogenen Bericht abzuleiten, damit beide konsistent und abstimmbar sind. Deloitte kann Sie bei der Neuaufstellung Ihres EU-Formblatts oder bei dessen Ableitung aus ihrem länderbezogenen Bericht, der technischen Generierung des EU-Formblatts als XHTML-Datensatz mit iXBRL-Tagging sowie bei der Offenlegung im Unternehmensregister unterstützen. Wichtig für alle betroffenen Konzerne ist, dass die EU-Taxonomie vom 22. Dezember 2025 neue Möglichkeiten zur Erläuterung von Inhalten direkt im EU-Formblatt geschaffen hat.

Zur externen Kommunikation zum Ertragsteuerinformationsbericht gab und gibt es verschiedene Ansätze: Mindest- oder Detailerläuterungen sowie Einzel- oder integrierte Darstellung (Übersicht). Die meisten betroffenen Konzerne planen, ihre externe Kommunikation an der vergleichbarer Konzerne auszurichten. Viele deutsche Konzerne planten bisher eine erweiterte integrierte Internet-Veröffentlichung. Hier könnte sich durch die EU-Taxonomie eine wichtige praktische Veränderung dadurch ergeben, dass neue Möglichkeiten zur Erläuterung von Inhalten im EU-Formblatt geschaffen wurden. Sprechen Sie uns gerne bei Fragen dazu an.

Deutschland fordert zum Ertragsteuerinformationsbericht eine inhaltliche Prüfung durch den Aufsichtsrat (§ 171 Abs. 1 Satz 4 AktG), was über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgeht. Diese Prüfungspflicht gilt für alle AG, KGaA und SE sowie mitbestimmten GmbH und GmbH mit einem fakultativen Aufsichtsrat. Im Hinblick auf die sich hieraus ergebenden möglichen neuen Haftungsrisiken (§§ 93 Abs. 2 i.V.m. 116 Abs. 1 AktG) kann es empfehlenswert sein, eine externe Prüfung durch einen fachkundigen Dritten zu beauftragen. Wenn Sie ein Deloitte-Angebot für Ihren Aufsichtsrat benötigen, so kontaktieren Sie uns gerne zu den möglichen Assurance-Leistungen und den möglichen formalen Prüfungsleistungen.

Fazit

Einen aktuellen Überblick zum Ertragsteuerinformationsbericht haben wir Im 70. Webcast der Deloitte Tax Technology Insights-Reihe am 10. März 2026 gegeben. Wenn Sie die Anmeldung zum Webcast verpasst haben oder Sie angemeldet waren, aber nicht teilnehmen konnten, können Sie oder auch andere interessierte Personen sich die Aufzeichnung des Webcasts zum Ertragsteuerinformationsbericht im Internet ansehen: Deloitte Tax Technology Insights | Deloitte Deutschland. Für den Aufruf oder das Ansehen des aufgezeichneten Webcasts ist keine Registrierung erforderlich.  

Betroffene Normen

§ 342 HGB

Streitjahr: 2025

Ihre Ansprechpartner

Dr. Andreas Kowallik
Partner

akowallik@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8684

Levent Turan Utangac
Manager

lutangac@deloitte.de
Tel.: +49 511 30231737

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akowallik@deloitte.de
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