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09.06.2017
Internationales Steuerrecht

BEPS: Unterzeichnung des multilateralen Instruments

Am 07.06.2017 unterzeichnete Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble in Paris zusammen mit Vertretern von über 60 Staaten das multilaterale Instrument, mit dem zentrale Empfehlungen des BEPS-Projekts in bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt werden sollen.

Hintergrund

Die Vorschläge im Rahmen des OECD Aktionsplans gegen „BEPS“ (siehe Deloitte Tax-News) umfassen zum Teil Maßnahmen, die nur durch Änderungen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) umgesetzt werden können (z.B. Maßnahme Nr. 7 „Verhinderung der künstlichen Vermeidung einer Betriebsstätte“ (siehe Deloitte Tax-News). Das multilaterale Instrument (MLI) stellt ein mehrseitiger völkerrechtlicher Vertrag dar, mit dem bilaterale Steuerabkommen geändert werden können. Sinn und Zwecks des multilateralen Instruments ist es eine zügige Umsetzung zentraler Empfehlungen des BEPS-Projekts in bestehende Doppelbesteuerungsabkommen sicherzustellen. Am 24.11.2016 hat die OECD das multilaterale Instrument zur Umsetzung abkommensbezogener Maßnahmen gegen „BEPS“ veröffentlicht (siehe Deloitte Tax-News).

Unterzeichnung des multilateralen Instruments

Deutschland hat am 07.06.2017 gemeinsam mit Vertretern von über 60 Staaten das multilaterale Instrument unterzeichnet. Eine Liste der Unterzeichnerländer findet sich auf den Internetseiten der OECD.

Nach seiner Erstunterzeichnung umfasst das Übereinkommen etwa 1.100 Abkommen, die Zahl kann durch weitere Unterzeichner auf über 2.000 ansteigen.

Deutschland hat derzeit über 30 Doppelbesteuerungsabkommen (u.a. USA, China, UK, Japan; siehe Artikel 2 des Dokuments der OECD) für eine Modifikation durch das multilaterale Instrument vorgesehen. Für weitere Abkommen wird noch geprüft, ob sie für eine Änderung durch das multilaterale Instrument in Frage kommen.

Vorläufige, von Deutschland geäußerte Vorbehalte

Das multilaterale Instrument bietet den unterzeichnenden Staaten in vielen Bereichen – teilweise sehr weitreichende – Möglichkeiten, Vorbehalte (reservations) zu äußern (siehe Deloitte Tax-News).

In einem Dokument der OECD sind die vorläufigen, im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung von Deutschland geäußerten Vorbehalte aufgelistet. Hervorzuheben ist, dass Deutschland den bisherigen Ausnahmekatalog für bestimmte Tätigkeiten für eine Begründung einer Betriebsstätte (vgl. Art. 5 Abs. 4 OECD-MA) über die Anwendung des Artikels 13 Abs. 1 Option A MLI einschränken will. Darüber hinaus will Deutschland den Artikel 12 MLI „Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien“, den Artikel 13 Abs. 4 MLI (Begründung einer Betriebsstätte auch bei Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten, wenn eine Aufsplittung von Tätigkeiten zwischen verbundenen Unternehmen vorliegt) und den Artikel 14 MLI „Aufteilung von Verträgen“ nicht anwenden.

Aus dem letztgenannten Dokument der OECD ist auch ersichtlich, welche der Abkommen, für die eine Modifikation durch das multilaterale Instrument vorgesehen ist, bereits aus Sicht der BRD bestimmte Vorgaben erfüllen und beispielsweise in diesen Punkten nicht geändert werden müssen und für welche dies nicht der Fall ist.

Weiteres Vorgehen

Die Ratifizierung des multilateralen Instruments auf nationaler Ebene soll in der kommenden Legislaturperiode erfolgen. Ab 2019 könnten die ersten Anpassungen an den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden sein.

 

Fundstellen

Bundesfinanzministerium, Pressemitteilung vom 07.06.2017 
Multilaterales Instrument  (englisch)
Multilaterales Instrument (deutsch) 

Weitere Fundstellen

Liste der Unterzeichnerländer 
Vorläufige, von Deutschland geäußerte Vorbehalte 
Globaler Tax Alert 
 

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