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18.06.2010
Internationales Steuerrecht

BFH: Abkommensrechtliche Behandlung von Zinserträgen einer Vermögensverwaltenden US-Personengesellschaft

Sachverhalt

Die gewerblich geprägte, vermögensverwaltend tätige US-amerikanische Personengesellschaft mit inländischen Gesellschaftern legte ihre bei der Vermietung entstandenen Einnahmeüberschüsse in den USA verzinslich an und erzielte im Streitjahr (1995) Zinseinnahmen. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zinserträge durch das DBA-USA 1989 von der deutschen Besteuerung freigestellt sind.

Entscheidung

Bei den im Streitfall zu beurteilenden Zinseinkünften handelt es sich aus abkommensrechtlicher Sicht um Zinsen, die nach dem DBA-USA 1989 a.F. in Deutschland besteuert werden dürfen.

Es ist streitig, ob die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1990 geregelte gewerbliche Prägung in der Weise auf das Abkommensrecht durchschlägt, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Fall des DBA-USA 1989 a.F. "gewerbliche Gewinne eines Unternehmens" (Art. 7 DBA-USA 1989 a.F.) oder Einkünfte aus "gewerblicher Tätigkeit" (Art. 11 Abs. 3 DBA-USA 1989 a.F.) erzielt. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 Tz. 1.1.5.1; vom 16.04.2010, BStBl I 2010, 354 Tz. 2.2.1) vertritt der erkennende Senat die Ansicht, dass, wenn ein DBA von "gewerblichen Gewinnen eines Unternehmens" spricht, es damit erkennbar Einkünfte aus einer ihrer Art nach "unternehmerischen" Tätigkeit meint. Doch umfasst der abkommensrechtliche Begriff "gewerbliche Gewinne eines Unternehmens" nicht Einkünfte aus einer Tätigkeit, die inhaltlich zum Bereich der Vermögensverwaltung gehört und im innerstaatlichen Recht nur im Wege einer Fiktion dem Bereich der Gewerblichkeit zugewiesen wird. Die abkommensrechtliche Aufteilung der Besteuerungshoheit richtet sich in erster Linie an der Art der Einkunftserzielung aus und weist der systematischen Einordnung der Einkünfte im nationalen Recht insoweit nur eine Hilfsfunktion zu. Die spezielleren Einkunftsarten sind gegenüber den Unternehmensgewinnen vorrangig, es sei denn, jene Einkünfte unterfallen infolge ihrer tatsächlichen Zugehörigkeit zu einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebstätte wiederum den Unternehmensgewinnen. Letzteres ist bei fiktiven gewerblichen Einkünften nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1990 jedoch nicht der Fall.

Die in Rede stehenden Zinsen beruhen zwar auf der Anlage von Kapital, das aus Überschüssen aus der Vermietung in den USA belegenen Grundvermögens stammt. Sie hängen aber nur mittelbar mit der Vermietung jener Objekte zusammen. Der unmittelbar zu den Zinseinkünften führende Vorgang ist die Überlassung des Kapitals an die Zinsschuldner. Dieser Vorgang führt aus abkommensrechtlicher Sicht zu "Zinsen" i.S. des Art. 11 DBA-USA 1989 a.F.

Nach § 34c EStG 1990 ist unter bestimmten Voraussetzungen eine im Ausland festgesetzte und gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen oder bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. Eine Anrechnung ausländischer Steuer scheidet indessen im Grundsatz aus, wenn die im Ausland besteuerten Einkünfte aus einem Staat stammen, mit dem ein DBA besteht. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Zur Beantwortung der Frage, ob ein DBA die Doppelbesteuerung beseitigt (§ 34c Abs. 3 EStG 1990), ist allein auf die Sicht des deutschen Rechts abzustellen. Aus dieser Sicht beseitigt indessen das DBA-USA 1989 a.F. eine Doppelbesteuerung der Zinseinkünfte, indem es Deutschland insoweit ein ausschließliches Besteuerungsrecht zugesteht (Art. 11 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F.). Sofern die USA jene Einkünfte aufgrund einer abweichenden Auslegung des Abkommens gleichwohl besteuert haben sollten, könnte dies nicht zur Anrechnung der in den USA gezahlten Steuern führen.

Vorinstanz

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.07.2009, Az. 5 K 210/07, EFG 2009, S. 1998, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 28.04.2010, Az. I R 81/09.

Englische Zusammenfassung

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