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28.08.2025
Internationales Steuerrecht

BFH: EuGH-Vorlage hinsichtlich eines Steueranrechnungsvortrags im früheren Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren

Der BFH hat dem EuGH vier Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Anspruchs auf einen Steueranrechnungsvortrag im früheren Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren vorgelegt.

BFH, EuGH-Vorlage vom 26.03.2025, I R 6/22; anhängig beim EuGH: C-456/25

Sachverhalt

Hintergrundinformation

Die vorliegende Entscheidung betrifft alte Rechtslage. In den Jahren 1993 bis 2000 war noch das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren anwendbar, welches durch das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren ersetzt worden ist. Im Rahmen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren gingen die Ausschüttungen von in- und ausländischen Tochtergesellschaften an ihre deutsche Muttergesellschaft vollständig in deren steuerliche Bemessungsgrundlage ein und minderten – falls die Muttergesellschaft im betreffenden Veranlagungszeitraum insgesamt einen Verlust erzielt hatte – den jeweils in das Folgejahr vortragsfähigen verbleibenden Verlustvortrag.

Bei Ausschüttungen einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an eine deutsche Muttergesellschaft konnte zwar eine vom Gewinn erhobene Steuer der Tochtergesellschaft (unter bestimmten Voraussetzungen) auf die Körperschaftsteuer der deutschen Muttergesellschaft angerechnet werden (vgl. § 26 Abs. 2a KStG a.F.). Allerdings war die Steueranrechnung auf die Höhe der deutschen Körperschaftsteuer im Jahr des Dividendenbezugs begrenzt (vgl. § 26 Abs. 6 S. 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG). In dem Fall, dass die Muttergesellschaft in dem betreffenden Veranlagungszeitraum insgesamt einen Verlust erwirtschaftet hatte und folglich keine Körperschaftsteuer entstanden war, sah das Gesetz weder eine Erstattung der ausländischen Steuer noch die Möglichkeit eines Vortrags des nicht nutzbaren Anrechnungspotentials in nachfolgende Veranlagungszeiträume vor. Für Inlandsdividenden war jedoch auch die Auszahlung von Anrechnungsüberhängen möglich (§ 49 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 (S. 2) Nr. 3 und Abs. 4 EStG a. F. i. V. m. § 49 Abs. 1 KStG a. F.).

Sachverhalt

Eine griechische Tochtergesellschaft schüttete über mehrere Jahre (1993-2001) hinweg Dividenden an ihre deutsche Muttergesellschaft (Klägerin) aus. Die deutsche Muttergesellschaft erlitt jahrelang Verluste.

Das Finanzamt rechnete die von der griechischen Tochtergesellschaft gezahlte griechische Steuer weder im jeweiligen Jahr des Dividendenbezugs noch in dem ersten Jahr, in dem die deutsche Muttergesellschaft den Verlustvortrag übersteigende Gewinne erzielt hat, an.

Die deutsche Muttergesellschaft vertrat die Auffassung, dass sie gestützt auf Unionsrecht einen Anspruch auf steuerperiodenübergreifende Anrechnung der griechischen Körperschaftsteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer im ersten Gewinnjahr habe. Hilfsweise forderte sie, dass die Auslandsdividenden steuerfrei gestellt werden. Das FG wies die Klage ab.

Ergänzung zum Sachverhalt: Im Streitfall war die deutsche Muttergesellschaft (AG) zunächst auch noch an einer inländischen Tochtergesellschaft (C-AG) beteiligt, welche auch Dividenden von der griechischen Tochtergesellschaft bezog und während des o.g. Dividendenbezugszeitraums auf die deutsche Muttergesellschaft verschmolzen wurde.

Entscheidung

Nach dem BFH könnte die fehlende Gewährung eines Anrechnungsvortrags für die anrechenbaren ausländischen Steuern, die auf Dividenden entfallen, die den Verlustvortrag gemindert haben, gegen Unionsrecht verstoßen.

Folglich legt der BFH dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

Erste Vorlagefrage: Verstoßen die o.g. nationale Regelungen (Minderung des Verlustvortrags in Höhe der Auslandsdividenden und keine Anrechnung der anrechenbaren Steuern im Jahr des Dividendenbezugs oder in dem Jahr, in dem die vorgetragenen Verluste übersteigende Gewinne erzielt werden) gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie (Art. 4 Abs. 1 RL 90/435/EWG)?

Nach dem BFH hat der EuGH bisher lediglich entschieden, dass eine Anrechnung der von der Tochtergesellschaft entrichteten Steuer nach der Mutter-Tochter-Richtlinie auf die Höhe der inländischen Steuer beschränkt ist (vgl. EuGH-Urteile vom 12.12.2006, C-446/04 und vom 15.09.2011, C-310/09). Der EuGH habe jedoch bisher nicht näher konkretisiert, ob die Höhe dieser inländischen Steuer, bis zu der eine Anrechnung zu erfolgen hat, allein bezogen auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu ermitteln ist, in dem die Dividende von der Muttergesellschaft bezogen wurde, oder ob zumindest in Fällen, in denen das nationale Steuerrecht eine periodenübergreifende Besteuerung – zum Beispiel aufgrund von Verlustvortragsmöglichkeiten – zulässt, die auf die bezogene Dividende erhobene inländische Steuer ebenfalls periodenübergreifend zu bestimmen ist.

Zweite Vorlagefrage: Wenn ein Verstoß gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie vorliegt, stellt sich die Frage, ob und in welcher Form sich aus der Richtlinie ein Direktanspruch des Steuerpflichtigen auf eine Steueranrechnung in Form eines Anrechnungsvortrags ergibt?

Der BFH weist daraufhin, dass der EuGH diese Voraussetzungen bereits bejaht hat, wenn der Mitgliedstaat zur Richtlinienumsetzung als Methode die Steuerfreistellung gewählt hat (vgl. EuGH-Urteil vom 12.02.2009, C-138/07; EuGH-Beschluss vom 04.06.2009, C-439/07 und C-499/07). Dies müsste nach dem BFH auch für die Anrechnungsmethode gelten.

Dritte Vorlagefrage: Wenn kein solcher Direktanspruch (auf Basis der Mutter-Tochter-Richtlinie) auf einen Anrechnungsvortrag besteht, stellt sich die Frage, ob sich ein solcher Anspruch als Folge eines Verstoßes gegen die Niederlassungs- (oder Kapitalverkehrs-)freiheit ergibt?

Ist die zweite Frage zu verneinen, möchte der BFH in Erfahrung bringen, ob das Primärrecht bzw. im vorliegenden Fall der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit Abhilfe schaffen kann, um daraus unter Umständen eine Unionsrechtwidrigkeit der nationalen Regelung zu schlussfolgern.

Der BFH ist der Ansicht, dass zur Beseitigung eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit ein Anrechnungsvortrag zu gewähren ist, wenn grundsätzlich anrechenbare Steuern wegen eines negativen zu versteuernden Einkommens der Muttergesellschaft im Jahr des Dividendenbezugs nicht angerechnet werden können.

Vierte Vorlagefrage: Welche unionsrechtliche Beurteilung gilt für die Dividenden, die die Muttergesellschaft nicht unmittelbar selbst, sondern die ihre ebenfalls ausschließlich Verluste erzielende hundertprozentige Tochtergesellschaft bezogen hatte (hier: Jahre 1993 bis 1996), bevor diese unter Übergang auch ihres Verlustvortrags auf die Muttergesellschaft verschmolzen worden ist?

Im vorliegenden Fall begehrt die deutsche Muttergesellschaft (AG) als Rechtsnachfolgerin der inländischen Tochtergesellschaft (C-AG) auch die Anrechnung der von der griechischen Tochtergesellschaft gezahlten griechischen Körperschaftsteuer, die auf von der C-AG bezogene Dividenden angefallen ist.
Nach Ansicht des BFH dürfte die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf einen Anrechnungsvortrag für die von der C AG bezogenen Dividenden genauso zu behandeln sein wie für die von der deutschen Muttergesellschaft (AG) unmittelbar bezogenen Dividenden.

Betroffene Norm

§ 26 Abs. 2, 2a und 6 KStG a.F.

Streitjahre 1997, 1998, 1999, 2002

Vorinstanz

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.12.2021, 6 K 87/19

Fundstelle

BFH, EuGH-Vorlage vom 26.03.2025, I R 6/22; anhängig beim EuGH: C-456/25

Weitere Fundstellen

EuGH, Urteil vom 12.12.2006, C-446/04, Test Claimants in the FII Group Litigation

EuGH, Urteil vom 15.09.2011, C-310/09, Accor

EuGH, Urteil vom 12.02.2009, C-138/07, Cobelfret

EuGH, Beschluss vom 04.06.2009, C-439/07 und C-499/07, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer

Ihr Ansprechpartner

Denise Käshammer
Senior Manager

dkaeshammer@deloitte.de
Tel.: +4989290368711

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