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07.05.2010
Internationales Steuerrecht

BFH: Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a.F. verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht

Sachverhalt

Die Anteile an der inländischen GmbH I wurden von der ausländischen Muttergesellschaft an die inländische Tochtergesellschaft GmbH II veräußert. Anschließend wurde GmbH I auf GmbH II verschmolzen und in eine GmbH & Co. KG formgewechselt. Bei dem vom BFH entschiedenen Fall handelt es sich um das Klageverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den EuGH vom 23.01.2008 (Az. I R 21/06, DStR 2008, 1034) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 17.09.2009 (Az. C-182/08 "Glaxo Wellcome", DStRE 2009, S. 1370 - siehe hierzu ausführlicher Deloitte Tax-News) zugrunde lag. Es geht dabei um § 50c EStG a.F., der die nationale Begrenzung der Wirkungen des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens (Rechtslage bis 2001) sicherstellen sollte. Hatte ein Steuerinländer eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft von einem Steuerausländer erworben, konnte er eine durch Gewinnausschüttungen veranlasste spätere Wertminderung dieser Anteile für einen bestimmten Zeitraum nicht steuerwirksam geltend machen (sogenannter Sperrbetrag). Das Gesetz unterstellte dabei, dass der Steuerinländer ein beim Steuerausländer nicht anrechenbares Körperschaftsteuerguthaben erworben, und der Erwerb damit der Umgehung des Anrechnungsverbots für Steuerausländer gedient habe. Der Beschluss des BFH vom 23.01.2008 baut auf einer 2007 getroffenen EuGH-Entscheidung auf ("Rechtssache Meilicke"), in der der EuGH in der nationalen Begrenzung von Systemen einer Körperschaftsteueranrechnung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit erkannt hatte.

Entscheidung

§ 50c EStG a.F. verstößt beim sog. Doppelumwandlungsmodell grundsätzlich nicht gegen das Gemeinschaftsrecht. Kommt es im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung zum Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen GmbH I von der ausländischen Muttergesellschaft durch die inländische Tochterkapitalgesellschaft II (GmbH II), wird durch diesen Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 1 EStG 1990 ausgelöst. Wird die GmbH I danach auf die GmbH II verschmolzen (sog. Aufwärtsverschmelzung), geht der Sperrbetrag nicht unter. Er setzt sich vielmehr --als mittelbarer Sperrbetrag-- an den Anteilen der GmbH II gemäß § 50c Abs. 7 EStG 1990 fort. Kommt es schließlich zu einer formwechselnden Umwandlung der GmbH II in eine GmbH & Co. KG, sind bei der Ermittlung des Übernahmegewinns/Übernahmeverlusts (§ 4 Abs. 4 und 5 UmwStG 1995) sowohl der mittelbare Sperrbetrag an den Anteilen der GmbH II als auch ein etwaiger unmittelbarer Sperrbetrag an den Anteilen der GmbH II zu berücksichtigen. Letzterer kann hierbei aus einem Anteilserwerb an der GmbH II durch eine weitere inländische Tochtergesellschaft von der ausländischen Muttergesellschaft resultieren. 

Dass danach eine Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen ist (§ 50c EStG 1990), verstößt im Grundsatz nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Dem Steuerpflichtigen ist jedoch im Wege einer sog. geltungserhaltenden Reduktion des Wortlauts des § 50c Abs. 4 Satz 1 EStG 1990 die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu erbringen, dass die Anschaffungskosten der Anteile eine Abgeltung eines Körperschaftsteuerguthabens an den nicht anrechnungsberechtigten Veräußerer der Anteile nicht einschließen. Damit soll nachgewiesen werden, dass der Kaufpreis auch einem anrechnungsberechtigten Anteilsverkäufer gezahlt worden wäre. 

Das Urteil hat Bedeutung für eine Vielzahl noch anhängiger Streitverfahren, auch wenn sich die Rechtslage ab 2001 durch die Einführung des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens geändert hat.

Vorinstanz

Finanzgericht München, Urteil vom 10.02.2006, Az. 8 K 5285/02, EFG 2006, S. 820.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 03.02.2010, Az. I R 21/06, BStBl II 2010, S. 692.

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