BMF: Anforderungen an Auskunftsersuchen im DBA-Schweiz
Das BMF hat mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Verständigungsvereinbarung zu den Anforderungen an ein Auskunftsersuchen nach Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls zu Artikel 27 DBA-Schweiz getroffen.
Hintergrund
Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 21.12.2011 ist das revidierte DBA zwischen Deutschland und der Schweiz in Kraft getreten. Die Revision war am 27.10.2010 unterzeichnet und anschließend von den Parlamenten beider Länder genehmigt worden. Das Abkommen ist allerdings nicht mit dem am 21.09.2011 abgeschlossenen Steuerabkommen (Abkommen über eine Quellensteuer) zu verwechseln, welches sich noch im Ratifizierungsprozess befindet.
Das bis dato geltende DBA zwischen Deutschland und der Schweiz enthielt eine Informationsaustauschklausel, welche erheblich hinter dem weltweit anerkannten OECD-Standard zurückblieb. Das revidierte DBA verpflichtet nun dazu, entsprechend dem OECD-Standard auf Ersuchen Informationen (einschließlich Bankinformationen und Informationen über Anteilseigner an juristischen Personen) zu erteilen, die zur Besteuerung im ersuchenden Staat „voraussichtlich erheblich“ sind.
Im Rahmen der Revision wurde das Protokoll zu Artikel 27 DBA-Schweiz (Informationsaustausch) entsprechend überarbeitet. Das BMF-Schreiben vom 04.01.2012 enthält die Verständigungsvereinbarung mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Auslegung von Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls. Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls legt die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 27 DBA-Schweiz verlangt.
Verwaltungsanweisung
Der ersuchende Staat muss unter anderem gem. Ziffer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) des Protokolls hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen) sowie Doppelbuchstabe ee) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmaßlichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. Ziffer 3 Buchstabe c des Protokolls hält unter anderem fest, dass Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die sog. „fishing expeditions“ – d. h. anlasslose Anfragen „ins Blaue“ – vermeiden sollen, diese Anforderungen aber so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
Diese Voraussetzungen seien laut Verständigungsvereinbarung daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfeersuchen, das keine „fishing expedition“ darstellt, nachgekommen wird, wenn der ersuchende Staat – neben den Informationen nach Ziffer 3 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb) bis dd) des Protokolls –
- die steuerpflichtige Person identifiziert (eine Identifikation kann hierbei auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen)
- und – soweit sie ihm bekannt sind – den Namen und die Adresse des mutmaßlichen Informationsinhabers
angibt.
Betroffene Norm
Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls zu Artikel 27 DBA-Schweiz
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 04.01.2012, IV B 2 – S 1301 – CHE/07/10027-01
Anmerkungen
Das Revisionsprotokoll ist am 21.12.2011 in Kraft getreten. Es findet Anwendung auf Auskunftsersuchen, die am oder nach dem 21.12.2011 gestellt werden und sich auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume beziehen, die am oder nach dem 01.01.2011 beginnen.